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6 Möglichkeiten den steuerlichen Gewinn als Einzelunternehmen zu mindern

Sie kennen doch folgendes Problem: Sie arbeiten das ganze Jahr hart und am Ende gehen große Teile Ihres Gewinnes für Steuerzahlungen drauf? Sie würden deswegen gerne Ihren Gewinn als Einzelunternehmer etwas mindern, um die Steuerlast zu verringern? Denn Sie möchten mehr von Ihrem Geld behalten?

Das ist möglich. Ich zeige Ihnen nachfolgend, wie das klappen kann. Denn ich habe Ihnen 6 Möglichkeiten zusammengefasst, mit denen Sie als Einzelunternehmen Ihren Gewinn mindern können und damit Ihre Steuerbelastung spürbar reduzieren können.

Aber bedenken Sie: All diese Wege finden nicht grundlos selten Verwendung. Denn die meisten benötigen ein gewisses Maß an Fachwissen und eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Materie.

1. Steuern sparen mit dem Steuerwahlrecht

Durch das Steuerwahlrecht haben Sie die Möglichkeit ausgewählte Steuerbegünstigungen zu beantragen. Die zur Verfügung stehenden Begünstigungen unterscheiden sich allerdings je nach Unternehmen.

Sie haben die Wahl, ob und welche dieser Steuererleichterungen Sie für sich in Anspruch nehmen. Sobald Sie eine Entscheidung diesbezüglich getroffen haben, müssen Sie dafür einen entsprechenden Antrag einbringen.

Im Zuge des Steuerwahlrechtes könnten für Sie als Einzelunternehmen beispielsweise eine der beiden folgenden Steuerbegünstigungen attraktiv sein:

a. Der Investitionsabzugsbetrag

Im Einkommensteuergesetz § 7a findet sich der Investitionsabzugsbetrag. Mit dessen Hilfe können 40% der Anschaffungskosten einer zukünftigen Investition sofort gewinnmindernd abzogen werden. Dies sorgt für eine akute Gewinnminderung und damit auch für eine verringerte Steuerbelastung im Abzugsjahr.

Der Nachteil hierbei ist allerdings, dass die Steuerbelastung in den kommenden Jahren dann dementsprechend auch wieder ansteigt.

Sie müssen also abwägen, ob diese Möglichkeit den Gewinn zu mindern, in der aktuellen Situation gerade Sinn macht oder nicht. Denn nur, weil das Gesetz diese Möglichkeit vorsieht, müssen Sie diese noch lange nicht nützen.

b. Die Steuerfreistellung für Reinvestitionen bei Immobilien

Bei Veräußerungsgewinnen gibt es prinzipiell keine Steuerfreiheit. Allerdings besteht die Möglichkeit den Gewinn vorerst steuerfrei zu halten, indem man jenen in den Kauf einer „Ersatzimmobiliereinvestiert.

Der Haken dabei: Für diese Ersatzimmobile selbst kann steuerlich weniger abgesetzt werden. Denn der Anschaffungspreis abzüglich des eingebrachten Veräußerungsgewinnes ergibt eine Verminderung Ihrer Abschreibung für die neue Immobilie.

2. Steuerbegünstigungen beim Vermögensaufbau

Grundlage hierfür ist, dass Sie nicht Ihren vollständigen Gewinn für private Zwecke entnehmen. Dann fallen für den im Unternehmen verbliebenen Anteil des Gewinnes nur 28,75 % Steuern an, während bei einer Gewinnausschüttung Ihr persönlicher Steuersatz (42-45 %) geltend gemacht wird.

Planen Sie deswegen Ihre Privatentnahmen sorgfältig.
Tipps dazu finden Sie hier: Privatentnahmen – Das sollten Einzelunternehmen und KGs beachten.

Beachten Sie: Um diese Steuerbegünstigung nützen zu können, muss auf jeden Fall ein formaler Antrag eingebracht werden. Es gibt nämlich keine automatischen Begünstigungen, wenn Sie Ihren Gewinn zum Vermögensaufbau im Unternehmen belassen. Völlig egal, ob Sie alle Voraussetzungen dafür grundsätzlich erfüllen.

3. Steuerfreistellung in der Gewerbesteuer

Eine weitere Möglichkeit Ihren Gewinn als Einzelunternehmer zu mindern, versteckt sich im Gewerbesteuergesetz §9 Nr. 1 Satz 2. Hier steht geschrieben, dass der steuerpflichtige Ertrag so weit gekürzt werden kann, dass keine Gewerbesteuer fällig wird. Allerdings nur dann, wenn eigener Grundbesitz oder neben diesem auch eigenes Kapitalvermögen verwaltet und verwendet wird.

Somit trifft dies nur auf einige wenige Unternehmensbereiche zu. Hierzu gehören beispielsweise

  • Immobilienvermietungen oder
  • Finanzanlagen

Diese Möglichkeit Steuern zu sparen, kennen nicht viele und noch weniger wissen diese richtig zu nützen. Ein kompetenter Steuerberater kann Ihnen dabei helfen, um die bestmöglichen steuerlichen Vergünstigungen für Sie herauszuholen.

4. Verlosung von Preisen

Die Verlosung von Preisen (beispielsweise via Tombola) gilt als gewinnmindernde Betriebsausgabe. Aber, was noch viel besser ist, die Preise sind für den/die Beschenkten komplett steuerfrei. Ein weiterer fruchtbarer Nebeneffekt: Die verlosten Preise tragen positiv zu Ihrem Image bei und steigern die Kundenbindung.

Wie funktioniert das Ganze? Sie als Unternehmer veranstalten ein Fest. Und dabei verlosen Sie unter all den teilnehmenden Gästen (Kunden, Geschäftspartner etc.) mit Hilfe einer Tombola die entsprechenden Preise.

Was Sie bedenken sollten ist, dass für die verlosten Geschenke allerdings eine Umsatzsteuer für den Verlosenden, sprich Sie, anfällt. Und natürlich können auch die Beschenkten keine Vorsteuer für den Gewinn geltend machen, weil es für den Gewinn de facto keine Rechnung gibt.

Überdies darf der Beschenkte keine Gegenleistung für den Gewinn des Preises erbracht haben. Weder direkt noch indirekt.

5. Entgeltumwandlung für Mitarbeiter

Die Entgeltumwandlung ist eine interessante Möglichkeit, bei der beide Partien profitieren: Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer erhält am Ende des Monats mehr Netto-Gehalt, ohne dafür eine Mehrarbeit leisten zu müssen. Der Arbeitgeber hingegen kann sich einiges an Steuern sparen.

Wie funktioniert das Ganze? Es gibt sogenannte steuerbegünstigte Entgeltbausteine. Hierunter können Firmenkarten, Tank- oder Einkaufsgutscheine, Essens-Schecks, Smartphone-Kosten oder Fahrschein-Zuschüsse fallen. Sie können selbst festlegen, welche dieser Entgeltbausteine Sie verwenden wollen. Am besten ist es, sich hierfür Hilfe von einem Experten zu holen.

Anschließend können Sie das Brutto-Gehalt Ihrer Mitarbeiter senken. Ausgeglichen wird diese Maßnahme mit den zuvor erwähnten Entgeltbausteinen. Diese sind steuerbegünstigt, was sowohl die Abgaben des Arbeitgebers als auch jene des Arbeitnehmers verringert. Folglich bleibt für die Mitarbeiter am Ende des Monats mehr Netto-Gehalt übrig als zuvor.

Eine Win-Win-Situation also für beide Parteien.

6. Geschenke an Geschäftspartner

Die Möglichkeit Geschenke an Geschäftspartner steuermindernd abzusetzen, klingt zunächst einmal attraktiv. Allerdings ist dieser Schein trügerisch. Denn nur Geschenke bis zu einem Betrag von € 35 netto gelten als Betriebsausgaben. Selbst wenn Sie viele Geschenke dieser Art geltend machen, dann sind die Abschreibungen hierfür nur Kleinigkeiten, die Ihnen keine große steuerliche Entlastung bringen.

Allerdings, wenn Sie dies dennoch geltend machen wollen, dann sollten Sie eine Liste erstellen, die alle Beschenkten namentlich enthält. Zudem müssen in der Liste die jeweiligen Geschenke und die dazugehörigen Werte festgehalten werden.

Wichtig: Sie wollen Ihren Gewinn merkbar mindern? Dann benötigen Sie eine Strategie und ein Konzept.

Ich habe Ihnen nun ein paar Möglichkeiten aufgezeigt, wie Sie Ihren Gewinn als Einzelunternehmen spürbar mindern können. Allerdings gebe ich zu bedenken, dass eine effektive Minderung Ihrer Steuerlast nur mit einem raffinierten Konzept und einer überlegten Strategie möglich ist.

Mit einer durchdachten strategischen Vorgehensweise ist es möglich Ihre Steuerbelastung um bis zu 40% zu reduzieren. Hilfreich kann es hier auf jeden Fall sein, einen Profi zu Rate zu ziehen. Denn nur jener verfügt über das Konzept und das nötige Fachwissen. Nur jener kennt allerlei Stolpersteine und die möglichen Probleme (Stichwort: Verdeckte Gewinnausschüttung). Und nur jener kann das Beste für Sie rausholen.

Darum ist mein Rat: Zögern Sie nicht einen Experten an Bord zu holen. Es lohnt sich!

Falls Sie noch keinen Steuerberater haben, stehen Ihnen mein Team und ich jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns ganz unverbindlich per Telefon (040 – 234 97 222), via E-Mail (anfrage@lucra.de) oder bequem und einfach über unser Kontaktformular (hier klicken!).

Herzlichst,
Ihr Thomas Breit

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