Betriebsuebernahme Mitarbeiteruebernahme

Betriebsübernahme: Das müssen Sie zur Mitarbeiterübernahme wissen!

Sie wollen einen Betrieb übernehmen und haben sich schon ausgerechnet, welche bestehenden Mitarbeiter sich für Ihr Geschäftsvorhaben auszahlen. Diese Mitarbeiter wollen Sie übernehmen. Die restlichen (ineffizienten) Arbeitskräfte sollen entlassen werden. Aber das ist rechtlich gar nicht so einfach.

Es gibt rechtliche Grundlagen, an die Sie sich halten müssen. In diesem Beitrag verrate ich Ihnen, wann die Mitarbeiterübernahme bei einer Betriebsübernahme verpflichtend ist. Außerdem sage ich Ihnen, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie bei der Übernahme von Mitarbeitern haben.

Welche 2 Formen der Betriebsübernahme gibt es?

In Deutschland können Betriebe auf zwei Arten übernommen werden:

Möglichkeit #1: Share Deal

Beim Share Deal kaufen Sie alle oder mehrere Anteile einer Kapitalgesellschaft – üblicherweise einer GmbH. Wenn Sie die gesamte GmbH kaufen, gehören alle Mitarbeiter ebenfalls dazu. Da aus rechtlicher Sicht jedoch in diesem Fall kein Betriebsübergang vorliegt – das Unternehmen ist in diesem Fall noch immer dieselbe juristische Person – gilt das Kündigungsschutzgesetz.

Übrigens: Auch wenn Sie nur einen Anteil der Kapitalgesellschaft kaufen, sind die dort beschäftigten Mitarbeiter nichtsdestotrotz in diesen Anteilen inkludiert.

Möglichkeit #2: Asset Deal

Mit einem Asset Deal kaufen Sie alle oder einzelne Vermögenswerte (= engl. Assets) eines Betriebs. Vermögenswerte können Gegenstände, Gebäude/Grundstücke, Patente, Produkte, Produktionsanlagen etc. sein. Im Kaufvertrag werden alle übernommenen Assets einzeln aufgeführt.

Können Sie also einfach das Patent sowie die benötigten Maschinen für die Herstellung eines gewinnabwerfenden Produktes übernehmen und gleichzeitig die angestellten Mitarbeiter durch billigere Arbeitskräfte ersetzen? Ganz so einfach, wie es klingt, ist es dennoch nicht möglich.

Beachten Sie: Wenn das Asset, das Sie erwerben, für den Betrieb und dessen Fortbestand von großer Bedeutung ist, müssen Sie auch die Angestellten, die zum Fortbestand des Assets notwendig sind, übernehmen. Diese Übernahme muss nicht explizit oder gesondert im Vertrag aufgeführt werden.

Betriebsübernahme: Wann ist die Mitarbeiterübernahme verpflichtend?

Als Käufer sind Sie nach § 613a BGB zur Mitarbeiterübernahme verpflichtet, wenn „ein Betrieb oder Teilbetrieb durch ein Rechtsgeschäft auf Sie übergeht“.

Was ist ein Betrieb/Teilbetrieb?

Ein Betrieb ist eine selbstständig handelnde, organisatorische Einheit, die ein wirtschaftliches Ziel erreichen soll. Das heißt: Ein Betrieb hat Maschinen, mit der Autoteile hergestellt werden. Kaufen Sie diese Maschinen, haben Sie den gesamten Betrieb erworben.

Ein Teilbetrieb ist ein weitgehend selbständig arbeitender Teil eines Betriebs. Entwickelt und produziert ein Betrieb ein Produkt und Sie kaufen die Maschinen für die Produktion, haben Sie lediglich einen Teilbetrieb erstanden.

Nicht zu verwechseln ist der Betrieb mit einem Unternehmen, das eine rechtliche Einheit und sozusagen der Eigentümer eines Betriebes ist. Das kann zum Beispiel eine GmbH o. ä. sein.

Wann spricht man vom Kauf eines Betriebs/Teilbetriebs?

Von einem Kauf wird dann ausgegangen, wenn Sie sachliche und/oder immaterielle wesentliche Betriebsgrundlagen (Vermögensgegenstände des Betriebs) erwerben.

Diese Gegenstände sind dann wesentlich, wenn…

  1. … sie für die Erreichung des wirtschaftlichen Ziels des Betriebes zwingend notwendig sind (funktionale Betrachtungsweise).
  2. … die stillen Reserven des Gegenstandes hoch sind (quantitative Betrachtungsweise).

Die Frage, ob Sie wesentliche Betriebsgrundlagen erworben haben, wird immer anhand Ihrer persönlichen Umstände im Einzelfall bewertet.

Als Richtlinie gilt jedoch: Kaufen Sie nur unwesentliche Betriebsgrundlagen, liegt kein Betriebsübergang vor.

Kaufen Sie einen oder mehrere wesentliche Vermögensgegenstände, haben Sie auch einen (Teil-)Betrieb erstanden.

In diesem Fall der Betriebsübernahme ist eine Mitarbeiterübernahme notwendig. Denn wie bereits erwähnt: Mitarbeiter sind immer dann zu übernehmen, wenn Sie wesentliche Bestandteile des Unternehmens erwerben.

Was aber, wenn Sie nicht alle Angestellten benötigen und nur die wirtschaftlich rentablen Arbeitskräfte im Unternehmen halten wollen? Können Sie die übrigen Mitarbeiter entlassen? Kündigungen sind bei einer Betriebsübernahme eine rechtliche Herausforderung.

Mitarbeiter sind gesetzlich vor Kündigung abgesichert

Um Arbeitnehmer bei Unternehmensübernahmen vor Kündigungen zu schützen, sind bei Abschluss eines Asset Deals bestimmte Richtlinien einzuhalten. Diese sind in § 613a BGB verankert.

Einfach zusammengefasst besagt der Paragraf: Werden beim Asset Deal wesentliche Betriebsgrundlagen erworben, sind auch alle damit verbundenen Mitarbeiter zu übernehmen.

Ausnahme: Betriebsbedingte Kündigung

Als Ausnahme möchte ich an dieser Stelle die betriebsbedingte Kündigung erwähnen. Diese liegt dann vor, wenn dringende, betriebliche Umstände eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zulassen.

Stellt beispielsweise ein technischer Betrieb die Produktion seiner Telefone ein und richtet sich auf die Herstellung Laptops aus, gelten gesonderte Kündigungskonditionen. Mitarbeiter, die mit der Telefonproduktion beauftragt waren, können rechtskonform entlassen werden, da die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung erfüllt sind.

Kündigungen sind also nur im Ausnahmefall möglich. Wie sieht es dann mit Änderungen bei den Arbeitsverträgen aus? Können Sie beispielsweise etwas am Gehalt verändern, um die Übernahme der Mitarbeiter finanziell rentabel zu machen?

Mitarbeiterübernahme: Kollektive Änderungen der Arbeitsverträge erst nach einem Jahr möglich

Wie erwähnt sind Kündigungen der Mitarbeiter bei einer Unternehmensübernahme nur schwer bzw. kaum möglich. Auch bei Änderungen der Arbeitsverträge müssen Sie vorsichtig sein.

Sollte durch eine Veränderung der Arbeitnehmer schlechter gestellt werden, verstoßen Sie gegen § 613a BGB. Würden Sie dem Angestellten beispielsweise weniger Urlaubstage zur Verfügung stellen, das Gehalt mindern oder eine Aberkennung der Vordienstzeiten vornehmen, ist dies gesetzlich nicht zulässig.

Änderungen dieser kollektiven Regelungen des Vertrags können frühestens nach einem Jahr durchgeführt werden. Individuelle Regelungen sind jederzeit mittels der Änderungskündigung möglich, werden aber in der Praxis kaum umgesetzt.

Mitarbeiter sind also vertraglich nicht nur vor Kündigungen, sondern auch vor Änderungen des Arbeitsvertrags geschützt. Was, wenn Sie aber nicht alle Mitarbeiter für Ihre zukünftigen Vorhaben benötigen? Es gibt eine Möglichkeit, wie Sie Angestellte nicht übernehmen müssen.

Vergleichsangebot statt Kündigung für nicht rentable Arbeitskräfte

Wenn Sie bei der Betriebsübernahme für manche Stellen keine Verwendung mehr haben, können Sie den betroffenen Mitarbeitern ein Vergleichsangebot machen. Nehmen sie dieses Angebot an, widersprechen sie dem Betriebsübergang und scheiden mittels eines Aufhebungsvertrags aus dem Unternehmen aus.

Das Vergleichsangebot ist meist eine finanzielle Auszahlung, die über verschiedene Modelle abgewickelt werden kann, darunter das Abfindungsmodell, Altersvorsorgemodell etc.

Die Kosten für die Auszahlungen sollten im Preis für die wesentlichen Betriebsgrundlagen enthalten sein. Ziehen Sie also diese Ausgaben vom Kaufpreis der wesentlichen Betriebsgrundlagen ab. So können Sie den Angestellten lukrative Angebote machen und zahlen dabei nicht drauf.

Beachten Sie: Die Angebote und Widersprüche zum Betriebsübergang sollten vor Kauf der wesentlichen Betriebsgrundlagen abgewickelt werden.

Fazit: Mitarbeiterübernahme bei Betriebsübernahme erfordert rechtliche Absicherung

Übernehmen Sie einen Betrieb ist es zwingend notwendig, dass Sie im Vorfeld abklären, ob und welche Mitarbeiter übernommen werden müssen.

Eine Mitarbeiterübernahme bei Betriebsübernahme ist immer dann rechtlich erforderlich, wenn Sie wesentliche Bestandteile des Unternehmens erwerben. Ist das nicht der Fall müssen die Mitarbeiter nicht übernommen werden.

Ich kann und möchte Ihnen mit diesem Blog-Beitrag keine rechtliche Beratung geben. Dafür benötigen Sie einen Rechtsbeistand – im besten Fall mit einer Spezifizierung im Arbeitsrecht.

Dieser kann Ihre Situation bewerten. Er wird Ihnen sagen, welche Möglichkeiten Sie vor der Betriebsübernahme hinsichtlich der Mitarbeiterübernahme haben.

Nach der Rechtsberatung können Sie überlegen, ob ein Abfindungsmodell rentabel ist oder ob Sie mit der Mitarbeiterübernahme steuerliche Vorteile nutzen können.

Sollten Sie diesbezüglich Beratung oder Unterstützung von einem Fachmann wünschen, können Sie sich jederzeit an mich und das Lucra-Team wenden. Sie erreichen uns per Telefon (040 – 234 97 222), per E-Mail (anfrage@lucra.de) oder über unser Kontaktformular.

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

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