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GmbH Gewinnausschüttung: Was Sie als Gesellschafter wissen müssen!

Sie sind Gesellschafter einer GmbH? Als solcher haben Sie einen Anspruch auf Auszahlung des GmbH-Gewinns. Die sogenannte GmbH-Gewinnausschüttung.

Gewinnausschüttung – ein Begriff, der positives erahnen lässt, nämlich die Auszahlung von Geld.

Aber wissen Sie, wie Ihr Gewinn ausgeschüttet wird und wie dieser zu besteuern ist? Dass Sie sich mit einer Besteuerungsvariante tausende von Euros ersparen können? Selbst beim Spitzensteuersatz von 42%?

Wenn nicht, dann sollten Sie jetzt weiterlesen. In meinem Blogbeitrag erfahren Sie, was Sie als Gesellschafter über die Gewinnausschüttung wissen müssen und mit welcher Besteuerung Sie richtig Geld sparen können.

GmbH Gewinnausschüttung: wie erfolgt die Ausschüttung?

Gewinnverteilung regelt Gewinnausschüttung

Aus meiner langjährigen Berufserfahrung weiß ich, dass viele Unternehmer die Begriffe Gewinnverteilung und Gewinnausschüttung verwechseln.

Eine GmbH-Gewinnausschüttung ist die Auszahlung der Gewinnanteile an die GmbH-Gesellschafter.

Wie die Gewinne an die einzelnen Gesellschafter ausgeschüttet werden, richtet sich nach der Gewinnverteilung.

 

Bei der Gewinnverteilung gibt es 2 Möglichkeiten:

Möglichkeit 1: Gesetzliche Gewinnverteilung
Diese bemisst sich in der Regel nach den Geschäftsanteilen (§29 GmbHG). Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Anteile.

Beispiel: Der Gewinn der GmbH beträgt 10.000€. Gesellschafter A mit 50% Anteilen erhält 5.000€. Gesellschafter B mit 50% Anteilen bekommt ebenfalls 5000€.

Möglichkeit 2: vertragliche Gewinnverteilung

Gesellschafter haben die Möglichkeit eine vom Gesetz abweichende Verteilung zu wählen. Die sogenannte disquotale Gewinnverteilung wird im Gesellschaftsvertrag festgehalten.

Beispiel: Gesellschafter A und Gesellschafter B haben jeweils 50% Anteil an er gemeinsamen GmbH. Sie beschließen den Gewinn nicht entsprechend ihrer Anteile auszuschütten, sondern Sie halten im Gesellschaftsvertrag fest, dass A 60% erhalten und B 40% erhalten.

Ohne Beschluss, keine Ausschüttung

Vorab sei gesagt, dass GmbH Gesellschafter nicht ohne Weiteres Gewinn aus der GmbH entnehmen dürfen. Damit Sie den Gewinn ausschütten können, braucht es einen ordnungsgemäßen Gewinnausschüttungsbeschluss. In der Regel genügt eine einfache Mehrheit bei der Abstimmung. Im Gesellschaftsvertrag kann anderes vorgeschrieben werden (z.B.: Einstimmigkeit, 3/4-Mehrheit).

Die Gesellschafter entscheiden in diesem Beschluss, wie der Gewinn verwendet wird.

Entscheiden sich die Gesellschafter gegen eine Ausschüttung, verbleibt der Gewinn in der GmbH als Gewinnrücklage oder wird als Gewinnvortrag für das kommende Geschäftsjahr verwendet.

Achtung: Der Gewinnausschüttungsbeschluss ist in jedem Fall verpflichtend. Wenn Sie keinen Beschluss fassen, machen Sie sich der verdeckten Gewinnausschüttung strafbar.

GmbH Gewinnausschüttung: Wie wird die Ausschüttung besteuert?

Als Gesellschafter müssen Sie die Ausschüttung der Gewinne versteuern. Die Pflicht zur Versteuerung entsteht im Zeitpunkt der Ausschüttung.

Sie haben 2 Optionen: Versteuerung mit Kapitalertragsteuer oder das sogenannte Teilkünfteverfahren.

Option #1 Versteuerung mit Kapitalertragsteuer

Entscheiden Sie sich für diese Besteuerung, werden Ihre Gewinnausschüttung wie folgt versteuert:

Zuerst werden 25 % Ihrer Ausschüttung besteuert (Kapitalertragsteuersatz), hinzu kommen ein Solidaritätszuschlag (5,5 % der Kapitalertragsteuer) und ggf. die Kirchensteuer (8 % oder 9 % der Kapitalertragsteuer)

Einen Freibetrag iHv. 801 Euro können Sie abziehen. Sind Sie verheiratet, verdoppelt sich der Freibetrag (1602 Euro).

Option #2 Teileinkünfteverfahren

Beim Teileinkünfteverfahren wird die Gewinnausschüttung nicht mit dem Kapitalertragssteuersatz besteuert, sondern mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz des Gesellschafters.

Bei diesem Verfahren müssen nur 60 Prozent des Gewinns versteuert werden. Die restlichen 40 % bleiben steuerfrei.

Zusätzlich können Sie Ihre Werbungskosten abziehen. Bei der Versteuerung mit Kapitalertragsteuer dürfen Sie das nicht.

Mit welchem Verfahren Sie mehr Steuern sparen?

Das möchte ich Ihnen an einem Beispiel zeigen:

Herr Heinrich T. ist Gesellschaft der T-GmbH. Er ist ledig und ohne Religionszugehörigkeit. Er erhält von der T- GmbH eine Gewinnausschüttung iHv. 50.000 Euro. Seine jährlichen Werbungskosten betragen 5000 Euro. Sein persönlicher Einkommenssteuersatz beträgt 42%.

Versteuerung mit Kapitalertragsteuer:

Gewinnanteil: 50.000 Euro
– Freibetrag: 801 Euro
zu versteuernde Gewinnausschüttung: 49.199 Euro

anzuwendender Steuersatz: 26,375%

Steuerlast: 12.976,24 Euro     

 

Versteuerung mit Teileinkünfteverfahren

Gewinnanteil: 50.000 Euro
Werbekosten: 5.000 Euro
Zu versteuernde Gewinnausschüttung: 27.000 Euro (=60% von 45.000 Euro)

Anzuwendender Steuersatz: 42%

Steuerlast: 11.340 Euro

Fazit: Selbst beim Spitzensteuersatz von 42% kann das Teileinkünfteverfahren die bessere Alternative für Sie sein!

Die richtige Besteuerungsvariante kann Ihnen – wie im obigen Beispiel vorgeführt – tausende Euros an Steuern sparen. Die Versteuerung mit Kapitalertragsteuer sollte nicht immer Ihre erste Wahl sein!

Wenn Ihr persönlicher Einkommenssteuersatz sehr gering ist, ist die Steuerersparnis beim Teileinkünfteverfahren in den meisten Fällen höher. Beim Spitzensteuersatz (42%) und Höchstsatz (45 %, sog. „Reichensteuer) kann es die bessere Alternative sein, hängt aber von einzelnen Faktoren ab (Höhe der Werbungskosten, Freibetrag etc.).

Mein Tipp: Lassen Sie sich von einem erfahrenen Steuerberater beraten. Er analysiert die einzelnen Faktoren und wird mit Ihnen besprechen, welche der 2 Varianten günstiger für Sie ist. Denn eines muss Ihnen bewusst sein. Wenn Sie sich einmal für das Teilkünfteverfahren entschieden haben, können Sie nicht mehr wechseln!

Sie sind jetzt verunsichert? Sie machen sich Sorgen, dass Sie seit Jahren Ihre Gewinnausschüttungen falsch besteuern und so viel Geld verloren haben?

Dann kontaktieren Sie uns! Wir finden die optimale Lösung, die Ihnen langfristig Steuern spart.

Sie erreichen uns telefonisch (040 – 234 97 222), per E-Mail (anfrage@lucra.de) oder auch über unser Kontaktformular (klicken Sie hier).

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Thomas Breit

 

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