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Insolvenz der GmbH: Das Aus für Sie als Geschäftsführer?

Sie sind Geschäftsführer einer GmbH. In den letzten Monaten gerät das Unternehmen immer mehr in die Krise. Trotz vieler Maßnahmen können Sie die GmbH nicht vor dem Konkurs retten. Ihnen bleibt kein anderer Ausweg als die Insolvenz anzumelden. Aber was bedeutet das nun für Sie? Ist es das Aus für Ihre Karriere, für Ihre zukünftige Berufsausübung als Geschäftsführer? Oder gibt es vielleicht doch noch eine zweite Chance für Sie?

In meiner langjährigen Berufserfahrung als Steuerberater habe ich schon einige Klienten betreut, die in diese missliche Situation geraten sind. Aber ich kann Sie beruhigen: Die Insolvenz Ihrer GmbH bedeutet nicht automatisch das Aus für Sie als Geschäftsführer.

In meinem Blogbeitrag können Sie 3 Voraussetzungen nachlesen, wie Sie trotz vorheriger Insolvenz Ihre zweite Chance als Geschäftsführer erhalten!

Voraussetzung #1: Weiße Weste

Liegt gegen Sie als Geschäftsführer eine Verurteilung oder ein Strafbefehl vor, kann es zu einem Berufsverbot kommen. Solche Straftaten wären unter anderem:

  • Insolvenzverschleppung
  • Betrug und Kreditbetrug
  • Untreue
  • etc.

Neben der eigentlichen Strafe haben diese Vergehen eine weitere schwerwiegende Konsequenz: Gesetzlich dürfen Sie 5 Jahre lang nicht mehr als Geschäftsführer einer GmbH auftreten (siehe § 6 GmbHG).

Wenn Sie sich als Geschäftsführer in Ihrer alten GmbH nichts zu Schulden kommen haben lassen, steht Ihnen auch nach der Insolvenz die Möglichkeit offen Geschäftsführer zu werden und eine neue GmbH zu gründen.

Voraussetzung #2: Kein Verstoß gegen das Wettbewerbs- und Konkurrenzverbot

Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt einem gesetzlichen Wettbewerbs- und Konkurrenzverbot. Dieses Verbot soll verhindern, dass Geschäftsführer, die wesentliche Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse kennen, Ihr Wissen nach außen tragen. Die Konkurrenz soll nicht von diesem Wissen profitieren. Arbeiten Sie nach Insolvenz Ihres Unternehmens im gleichen Geschäftszweig als Geschäftsführer, machen Sie sich strafbar.

Wichtig: Das Wettbewerbs-und Konkurrenzverbot gilt von Gesetz aus, es bedarf daher keiner gesonderten, vertraglichen Vereinbarung.

Aber ich kann Sie beruhigen: Das Wettbewerbs-und Konkurrenzverbot schränkt Sie nicht vollumfänglich ein. Waren Sie zum Beispiel Geschäftsführer einer GmbH im Textilbereich, können Sie problemlos eine GmbH im Baugewerbe gründen. Da die beiden Wirtschaftszweige in keinem Konkurrenzverhältnis zueinanderstehen, greift das Wettbewerbs- und Konkurrenzverbot nicht.

Voraussetzung #3: Keine Privatinsolvenz

Das Privatinsolvenzverfahren ist eine spezielle Form des Insolvenzverfahrens. Es kann von allen natürlichen Personen geltend gemacht werden. Somit können Sie auch als GmbH-Geschäftsführer eine Privatinsolvenz anmelden (nicht aber für die GmbH selbst).
Die Privatinsolvenz ermöglicht es Ihnen, sich Ihrer Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern innerhalb einiger Jahre zu entledigen.

Aber Achtung: Sie dürfen während des Insolvenzverfahrens kein privates Vermögen erwirtschaften. Alle Änderungen Ihres Privatvermögens sind dem Treuhänder bekanntzugeben, da mit den neuen Vermögenswerten Ihre Gläubiger befriedigt werden. Somit werden zum Beispiel neu erworbene Gesellschaftsanteile einer GmbH des insolventen Geschäftsführers gepfändet.

Geht hingegen nur Ihre Firma insolvent und nicht Sie als Privatperson, können Sie eine GmbH neu gründen, insofern Sie die obigen Voraussetzungen erfüllen.

Fazit: Verhalten Sie sich als Geschäftsführer korrekt, erhalten Sie auch Ihre 2. Chance!

Begehung einer Straftat, Verstoß gegen Wettbewerbsverbot & Anmeldung der Privatinsolvenz – alle oben genannten Gründe, die Ihnen die Gründung einer GmbH und die Tätigkeit als Geschäftsführer verwehren, gehen mit Ihrem früheren Handeln einher. Haben Sie sich hingegen rechtlich korrekt verhalten und Ihre private, finanzielle Situation im Griff, steht Ihrer Neugründung trotz insolventer GmbH nichts im Weg.

Ein gut gemeinter Tipp: Bevor Sie sich in eine Neugründung stürzen, vereinbaren Sie einen Termin mit einem erfahrenen Steuerberater. Er sieht sich Ihre momentane Situation an und wägt Vor- und Nachteile eines möglichen Vorgehens ab. Sie möchten doch verhindern, dass Ihre Zweitgründung durch vorschnelles Handeln ebenfalls in Konkurs geht.

Sie haben noch Fragen zu Ihren Möglichkeiten nach einer GmbH Insolvenz? Gerne können wir einen individuellen Beratungstermin vereinbaren, in dem wir all Ihre offenen Fragen klären.

Sie erreichen uns telefonisch (040 – 234 97 222), per E-Mail (anfrage@lucra.de) oder auch über unser Kontaktformular (klicken Sie hier).

 

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Thomas Breit

 

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