kg-gewinnverteilung-was-geschieht-mit-dem-gewinn

KG Gewinnverteilung: Was geschieht mit dem Gewinn?

Sie und Ihr Geschäftspartner beschließen ein gemeinsames Unternehmen zu gründen. Bei der Wahl der Rechtsform entscheiden Sie sich für die Gründung einer Kommanditgesellschaft (kurz KG). Dass bei dieser Rechtsform keine Mindesteinlage und kein festes Kapital vorgeschrieben sind, hat Sie überzeugt.

Es stellt sich jetzt bei Ihnen und Ihrem Geschäftspartner die Frage, was aber mit dem erwirtschafteten Gewinn am Jahresende geschieht. Wie wird er zwischen Ihnen beiden aufgeteilt?

Sie haben bereits meinen Blogbeitrag: GewinnausschĂĽttung GmbH – Was Sie als Gesellschafter wissen mĂĽssen? gelesen. Ist es bei einer KG ähnlich? Wird der Gewinn aufgrund gesetzlicher Regelung verteilt oder können Sie frei darĂĽber entscheiden?

Vorab sei gesagt: GmbH und KG lassen sich nicht vergleichen. Die KG ist eine Personengesellschaft, die GmbH eine Kapitalgesellschaft. Bei der KG werden zwar auch Gewinne verteilt, nur weicht das Verfahren und die Regelung stark von der GmbH ab.

Wie es bei der KG genau vonstattengeht? In diesem Blogbeitrag lesen Sie mehr dazu!

KG Gewinnverteilung: Gesetzlich verpflichtend?

Das Handelsgesetzbuch enthält Regelungen (§§ 121 und 168 HGB) für die Gewinnverteilung bei der KG.

Bei der gesetzlichen Verteilung verläuft die Gewinnverteilung in 3 Schritten. Um Ihnen die einzelnen Schritte verständlicher aufzubereiten, werde ich alle Schritte mit einem praktischen Beispiel erklären.

Schritt #1: Zuerst die 4%-VergĂĽtung auszahlen

Die Gesellschafter haben einen Anspruch auf eine 4%ige VergĂĽtung Ihrer Kapitaleinlagen.

Herr M und Herr K grĂĽnden eine KG.
Herr K wird Komplementär (Kapitaleinlage: 300.000 €)
Herr M wird Kommanditist (Kapitaleinlage: 100.000 €)

Im ersten Geschäftsjahr erwirtschaften sie einen Gewinn von 500.000 €, der verteilt werden soll.

Wichtiger Hinweis: Wäre der erwirtschaftete Jahresgewinn zu niedrig, dass eine Vergütung von 4% auf die Kapitalanteile aller Gesellschafter nicht durchführbar ist, muss mit einem reduzierten Prozentsatz vergütet werden (§ 121 HGB))

Berechnung der 4%igen VergĂĽtung:

Herr K: 4% von 300.000 € = 12.000€
Herr M: 4% von 100.000€: = 4.000 €

Vom erwirtschafteten Gewinn bleiben somit noch 484.000 € übrig für die weitere Gewinnverteilung.

Schritt #2: Gehalt der Komplementäre abziehen

Im Schritt 2 werden die Jahresgehälter der Komplementäre vom restlichen Gewinn abgezogen. Gesellschafter, die Rollen von Kommanditisten innehaben, erhalten kein Jahresgehalt.

Jahresgehalt von Herrn K (Komplementär) = 54.000 €.

Jahresgehalt von Herrn M (Kommanditist) = 0 €

 

verbleibender Gewinn aus Schritt 1: 484.000 €

– Jahresgehalt von Herrn K: – 54.000 €

= 430.000€ (Restgewinn)

Schritt #3: Restbetrag fĂĽr Gewinnverteilung heranziehen

Der Restbetrag wird entsprechend der Anteile der Gesamteinlage ausgeschĂĽttet:

Herr K hat 3/4 der Anteile der Gesamteinlage: 430.000 € x 3/4 = 322.500€

Herr M hat 1/4 der Anteile der Gesamteinlage: 430.000 € x 1/4 = 107.500€

 

KG Gewinnverteilung von Herrn K und Herrn M gesamt:

Herr K : 388.500 € (12.000 € + 54.000 € + 322.500 €) 

Herr M:111.500 € (107.500 € +4.000 €)

 

Sie verwirrt die gesetzliche Regelung? Dann kann ich Sie beruhigen. Sie ist nicht verpflichtend. Sie kommt nur zur Anwendung, wenn die Gesellschafter keine individuelle Regelung zur Aufteilung der Gewinne getroffen haben

KG Gewinnverteilung: Vertraglich frei regelbar?

Es ist den Gesellschaftern einer KG auch möglich eine vertragliche Vereinbarung bzgl. der Gewinnverteilung zu treffen.

Diese vertragliche Verteilung können die Gesellschafter absolut frei gestalten. Ob nach finanzieller Beteiligung oder nach Mitarbeit in der KG – Sie können die Vereinbarung nach eigenen Interessen gestalten. Sie ist an keine Vorschriften gebunden.

Einzige Voraussetzung: Die Mehrheit der Gesellschafter muss der vertraglichen Gewinnverteilung zustimmen. Ebenfalls kann auf Einspruch eine nachträgliche Änderung durch Anpassung des Gesellschaftsvertrags vorgenommen werden.

Vorsicht: Die vertragliche Vereinbarung birgt nicht nur Vorteile

Vielleicht fragen Sie sich jetzt, warum es ĂĽberhaupt KGs gibt, die auf die gesetzliche Regelung zurĂĽckgreifen. Die absolute Formfreiheit bei der vertraglichen Regelung birgt doch nur Vorteile.

Da muss ich Ihnen leider widersprechen: Dass es keine Vorschriften bezĂĽglich der vertraglichen Vereinbarung gibt, kann weitreichende Folgen haben bei der Gewinnverteilung.

Was ich damit meine? Ich habe laufend Fälle in meiner Steuerberatungskanzlei, in denen Gesellschafter einer KG aneinandergeraten, weil sie einzelne Vorschriften in der vertraglichen Gewinnverteilung übersehen bzw. nach einigen Jahren gar nicht mehr wisse, dass diese Regelung existiert.

Als Beispiel: Im Vertrag ist geregelt, dass der Gewinn unabhängig von der persönlichen Einlage verteilt wird. Gesellschafter A (Einlage 200.000) fühlt sich benachteiligt, weil Gesellschafter B als Kommanditist mit einer Einlage von 100 € ebenfalls eine mehrprozentige Ausschüttung des Gewinns erhält. Es kommt zu Rechtstreitigkeiten, die vermieden hätten werden können.

Daher mein Tipp: Lassen Sie vorab Ihre vertragliche Vereinbarung von einem Fachmann prüfen. Nur so können Sie sicher gehen, dass die Verteilung des Jahresgewinns am Ende auch alle Gesellschafter zufriedenstellt.

 

Sie möchten Ihre Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag prüfen lassen? Oder haben Sie noch weitere Fragen zur KG Gewinnverteilung? Sie können mich gerne kontaktieren und einen Beratungstermin vereinbaren.

Sie erreichen uns telefonisch (040 – 234 97 222), per E-Mail (anfrage@lucra.de) oder auch über unser Kontaktformular (klicken Sie hier).

 

Mit freundlichen GrĂĽĂźen,

Ihr Thomas Breit

Foto: olly-stock.adobe.com