Privatentnahmen

Privatentnahmen: Das sollten Einzelunternehmen und KGs beachten

Sie sind Einzelunternehmer oder Kommanditist einer KG? Dann sind Sie auf regelmäßige Privatentnahmen aus dem Unternehmensvermögen angewiesen. Wissen Sie, was alles als Privatentnahme gilt, welche steuerlichen Folgen sie haben und welche Risiken durch diese entstehen?

Ich bin seit vielen Jahren als Steuerberater in Hamburg tätig und kann Ihnen aus Erfahrung sagen, dass sich nur wenige Unternehmer mit diesen Fragen beschäftigen.

Dabei können Sie durch gut kalkulierte Entnahmen steuerliche Vorteile für sich und das Unternehmen herausschlagen.

Deshalb möchte ich Ihnen in diesem Beitrag Antworten auf die häufigsten Fragen von Unternehmern liefern:

  • Was sind Privatentnahmen?
  • Welche Arten gibt es und wie werden diese versteuert?
  • Wie kann ein Unternehmen mit Privatentnahmen steuerlich profitieren?
  • Welche Risiken gehen mit der Privatentnahme einher und wie können diese umgangen werden?

Privatentnahmen einfach erklärt

Entnehmen Sie Geld oder Gegenstände aus dem Betrieb, gehen diese in Ihr Privatvermögen über und man spricht von einer Privatentnahme.

Privatentnahmen sind in Deutschland lediglich für Einzelunternehmer und Personengesellschaften (KGs, OHGs, GmbH & Co. KGs), aber nicht für GmbHs zulässig.

Bedenken Sie, dass Privatentnahmen das Betriebsvermögen mindern. Je nach Art der Entnahme wirkt sich diese auch auf den Unternehmensgewinn aus. Lassen Sie mich das genauer erklären.

4 Arten von Privatentnahmen und deren Versteuerung

Einzelunternehmer und Personengesellschaften können auf vier Arten Privatentnahmen durchführen. Diese werden unterschiedlich besteuert.

1. Barentnahme: Als Inhaber nehmen Sie entweder Geld aus der Unternehmenskasse oder überweisen Geld vom Unternehmens- auf Ihr Privatkonto. Barentnahmen sind die häufigste Art der Privatentnahme.

Sie wirken sich für den Betrieb nicht gewinnmindernd aus. Das bedeutet, wenn Ihr Betrieb 10.000 Euro Gewinn macht und Sie sich für private Ausgaben 3.000 Euro auszahlen, bleibt der zu versteuernde Gewinn bei 10.000 Euro.

2. Sachentnahme bzw. Warenentnahme: Sie entnehmen aus Ihrem Betrieb Vermögensgegenstände, wie Maschinen, Bürobedarf, Produkte etc. für private Verwendungszwecke.

Produzieren Sie beispielsweise Autoteile und nehmen sich einen Satz neuer Felgen für Ihr Privatfahrzeug mit, liegt eine Sachentnahme vor.

Anders als bei der Barentnahme werden hier sofort Steuern fällig. Ihre Entnahme wird – wie bei einem regulären Verkauf an einen Kunden – mit der Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommenssteuer besteuert.

3. Nutzungsentnahme: Sie nutzen betriebliche Gegenstände für private Zwecke.

Wenn Sie den Firmenwagen für einen Umzug verwenden, tätigen Sie eine Nutzungs- und damit Privatentnahme.

Versteuert werden diese Entnahmen als sonstige Leistung der Umsatzsteuer.

4. Leistungsentnahme: Sie beanspruchen die Dienste Ihres Betriebs als Privatperson.

Bringen Sie Ihr Auto in Ihre Kfz-Werkstatt und lassen es von einem Ihrer Mechaniker reparieren, handelt es sich um eine Leistungsentnahme.

Diese ist – wie die Sachentnahme – sofort steuerpflichtig.

Allerdings können Sie mit gut geplanten Privatentnahmen steuerlich profitieren.

Planung der Privatentnahmen mindern finanzielle Belastungen

Wenn Sie Ihre Privatentnahmen genau planen, können Sie dadurch zwei steuerliche Vorteile herausschlagen.

1. Beschränkte Besteuerung nicht entnommener Gewinne: Lassen Sie Ihre Gewinne im Unternehmen, werden diese nur mit 28,75 Prozent besteuert. Diese Möglichkeit ergibt sich für Personengesellschaften und bilanzierte Einzelunternehmen gleichermaßen.

Einzelunternehmen, die jährlich mehr als 600.000 Euro Umsatz machen, sind zur Bilanzierung verpflichtet. Sie machen demnach keine Einnahmenüberschussrechnung, sondern haben eine doppelte Buchführung.

2. Girokontozinsen zur Gänze steuerlich absetzbar: Die Zinsen für Ihr Geschäftskonto können Sie von der Steuer abziehen. Das ist jedoch nur der Fall, wenn Ihre jährlichen Privatentnahmen niedriger als Ihr Gewinn bzw. Ihr Gewinnanteil ausfallen.

Aber: Man bekommt im Leben bekanntlich nichts umsonst. Deshalb gibt es bei Privatentnahmen auch drei Risiken, derer Sie sich bewusst sein sollten.

3 Risiken der Privatentnahme und wie Sie umgangen werden können

Eines vorweg: Die Gefahren der Privatentnahmen unterscheiden sich zum Teil für Personengesellschafter und Einzelunternehmer. Die Lösungen sind jedoch für alle gleich: genaue Kalkulationen.

Risiko #1: Anfallende Nachzahlung für Personengesellschafter

Sind Sie Kommanditist einer Personengesellschaft können Nachzahlungen anfallen, wenn Sie sich vom Gewinn des Betriebs mehr entnehmen, als Ihnen anteilsmäßig zusteht. Es greift die sogenannte Nachschussverpflichtung, die besagt, dass Sie die Differenz an die Gesellschaft zurückzahlen müssen.

Steht Ihnen beispielsweise vom Gewinn nur ein Anteil von 5.000 Euro zu und Sie haben 8.000 Euro entnommen, müssen Sie 3.000 Euro an den Betrieb rückerstatten.

Lösung: Damit es zu keiner Nachzahlung kommt, sollten Sie vorab genau durchrechnen, wie hoch die zu erwartenden Gewinne sind.

Dabei kann Ihnen ein erfahrener Steuerberater zur Seite stehen. Dieser sieht sich die Bilanzen der letzten Jahre an und kann Ihnen eine relativ sichere Einschätzung geben.

Risiko #2: Schlechtere Kreditwürdigkeit für Personengesellschafter und Einzelunternehmer

Entnehmen Sie aus Ihrer Gesellschaft oder Ihrem Unternehmen regelmäßig mehr Geld, als Sie einnehmen, werden Banken darauf aufmerksam.

Das kann zum einen dazu führen, dass Ihr Überziehungsrahmen beschränkt wird, da die Bank davon ausgeht, dass Ihr Betrieb bzw. Ihre Gesellschaft auf kurz oder lang Geldprobleme bekommen könnte.

Zum anderen wird Ihre Bonität schlechter beurteilt, was schlechtere Kreditkonditionen mit sich bringt. Im schlimmsten Fall verweigert Ihnen die Bank sogar die Aufnahme eines Kredits.

Lösung: Prüfen Sie regelmäßig die Bilanzen des Unternehmens. Auch in diesem Fall kann Sie ein Steuerberater mit exakten Berechnungen und Auflistungen unterstützen.

Risiko #3: Falsche Steuerkalkulationen für Einzelunternehmer

In meiner Kanzlei sehe ich immer wieder, dass Einzelunternehmer den gesamten Gewinn aus Ihrem Betrieb entnehmen. Das kann allerdings schwerwiegende Konsequenzen haben, die ich Ihnen am folgenden Beispiel verdeutlichen möchte.

Sie haben einen gutlaufenden Betrieb mit regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben. Im vergangenen Jahr lief das Geschäft besser als erwartet. Deshalb erhalten Sie am Jahresende eine Aufforderung zur Steuernachzahlung.

Haben Sie bereits den gesamten Gewinn oder einen Großteil davon entnommen, können Sie die Nachzahlung gar nicht bzw. nur schwer begleichen.

Worst-Case-Szenario: Aufgrund des hohen Umsatzes werden auch noch die Steuervorauszahlungen für das Folgejahr erhöht. Diese können Sie nicht bezahlen, weil Sie bereits zu viel Geld entnommen haben.

Lösung: Legen Sie bereits zum Jahresbeginn fest, wie hoch der Betrag für Ihre Privatentnahmen ausfallen soll und reagieren Sie frühzeitig, wenn ein Jahr schlechter als geplant laufen sollte. Wollen Sie aufgrund eines besonders guten Jahres mehr entnehmen, sollten Sie jedenfalls genau errechnen, wie viel Sie wirklich beanspruchen können.

Für die Planung der Entnahmen und die Vorausberechnung Ihrer steuerlichen Abgaben können Sie entweder selbst zum Taschenrechner greifen oder sich auf einen Steuerberater verlassen.

Fazit: Privatentnahmen nur mit genauer Planung und fundierten Kalkulationen

Einzelunternehmer und Teilhaber von Personengesellschaften können jederzeit Privatentnahmen durchführen. Allerdings sollten Sie dabei beachten, dass Sach-, Nutzungs- oder Leistungsentnahmen als fiktiver Verkauf gelten. Dadurch erhöht sich der Gewinn und Sie zahlen im Endeffekt mehr Steuern.

Um Ihre Steuerbelastung möglichst niedrig zu halten, ist es deshalb essenziell, dass Sie Ihre Privatentnahmen genau planen und vorab zuverlässige Berechnungen durchführen.

Besonders effizient wird Ihre Planung dann, wenn Sie mit steuerrechtlichem Hintergrundwissen an die Sache herangehen. Sollten Sie dieses nicht haben oder bei manchen Aspekten Zweifel haben, empfehle ich Ihnen, den Rat eines Steuerberaters hinzuzuziehen.

In meiner langjährigen Tätigkeit als Steuerberater habe ich einigen meiner Kunden bereits geholfen, Ihre Steuerbelastungen zu reduzieren und Einkommensteuerabgaben zu optimieren.

Gerne stehen mein Team und ich Ihnen auch bei Ihren Anliegen zur Seite. Überzeugen Sie sich doch von uns bei einem unverbindlichen Erstgespräch. Sie erreichen uns telefonisch (040 – 234 97 222), per E-Mail (anfrage@lucra.de) oder über unser Kontaktformular.

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

© baranq – stock.adobe.com