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GmbH Gesellschafter Austritt: Wissen zu Abfindung und Anteilsverteilung

Sie sind Gesellschafter einer GmbH und Ihr Geschäftspartner möchte aus dem Geschäftsverhältnis austreten? Fragen zur Höhe der Abfindung, dem Gesellschaftsvertrag oder auch der Anteilsverteilung kommen auf.

Fragen, mit denen Sie sich vermutlich noch nicht auseinandergesetzt haben. In diesem Beitrag möchte ich mit Ihnen das Wissen aus meiner langjährigen Erfahrung als Steuerberater und Spezialist für Unternehmertum teilen.

Dieser Beitrag soll Ihnen einen Überblick zur Abfindung und der Verteilung der Geschäftsanteile bei einem GmbH-Austritt geben.

Wie hoch ist die Abfindung bei einem GmbH Gesellschafter Austritt?

In der Regel wurde die Höhe der Abfindung bereits bei der Gründung der GmbH im Gesellschaftsvertrag festgesetzt.

Wurde diese in Ihrem Vertrag nicht verankert, tritt § 738 BGB in Kraft: Demnach hat der ausscheidende Gesellschafter das Recht auf eine Abfindung, die dem Wert seiner Firmenanteile entspricht.

Um den richtigen Preis herauszufinden, empfehle ich Ihnen, ein Ertragswertverfahren zur Unternehmensbewertung durchzuführen. Um dabei Fehler zu vermeiden und den richtigen Wert ermitteln zu können, rate ich stets, einen erfahrenen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu kontaktieren.

Wann und wer muss die Abfindung bezahlen, wenn ein GmbH Gesellschafter austritt?

Die Abfindung nach dem Austritt eines GmbH Gesellschafters wird erst ausbezahlt, nachdem ein Käufer für die Geschäftsanteile gefunden wurde. Somit ist deren Verkaufspreis an die vereinbarte Abfindungshöhe anzupassen.

Folglich bedeutet das, dass die Abfindung vom Käufer der abfallenden Geschäftsanteile übernommen wird.

Das kann entweder ein neuer Gesellschafter sein oder die übrigen Gesellschafter bezahlen die Abfindung von ihrem Privatvermögen und kaufen somit die abfallen Anteile auf.

Das Konto der GmbH wird für die Zahlung der Abfindung nicht belastet.

Mitgesellschafter haben Vorkaufsrechte auf abfallende Anteile

Tritt ein Gesellschafter aus der GmbH aus, haben Sie und etwaige Mitgesellschafter in der Regel das Vorkaufsrecht auf die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters. Dieses ist normalerweise ebenfalls im Gesellschaftsvertrag verankert.

Kaufzwang gibt es für die bestehenden Gesellschafter keinen. Der ausscheidende Gesellschafter kann seine Anteile auch an eine firmenunabhängige Person verkaufen.

Allerdings müssen alle Mitgesellschafter mit der Veräußerung an eine externe Person einverstanden sein.

Aber Achtung: Gibt es einen Kaufinteressenten für die Unternehmensanteile, ergeben sich 2 Szenarien:

Szenario #1: Sie bzw. andere Mitgesellschafter möchten die Unternehmensanteile kaufen

Gibt es für die GmbH-Anteile bereits einen potenziellen Käufer, bringt das kaufinteressierte Mitgesellschafter in eine unangenehme Lage. Denn: Als Gesellschafter können sie die Anteile nun nur noch zu dem Preis kaufen, den der potenzielle Käufer zahlen würde.

Weniger ist nicht möglich. Dieser Kaufpreis richtet sich nicht nach dem Unternehmenswert, sondern kann auch weit darüber liegen – je nachdem wie viel der Kaufinteressent für die Anteile geboten hat.

Szenario #2: Keiner der Gesellschafter möchte die Anteile kaufen

In diesem Fall werden die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters an den externen Käufer verkauft.

Fazit: Professioneller Beistand bei Austritt eines GmbH Gesellschafters erleichtert den Ablauf

Der Austritt eines Gesellschafters aus der GmbH ist meiner Erfahrung nach ein emotionales Unterfangen. Zumeist sind es Streitigkeiten bezüglich des Unternehmens, die zur Auflösung des Geschäftsverhältnisses führen.

Darum ist es umso wichtiger, dass Sie bei dem Prozedere des Ausstiegs die fachliche Ebene nicht außer Acht lassen. Ansonsten passieren schnell Fehler, die Sie unter Umständen viel Geld kosten können.

Um diese Fehler zu vermeiden, sollten Sie sich auf einen Experten verlassen, der Sie bei der Unternehmensbewertung unterstützt und darauf achtet, dass Sie für die abfallenden Unternehmensteile nicht zu viel bezahlen.

Sie brauchen Beratung zu diesem Thema? Mein Team und ich stehen Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung. Wenn Sie gerne ein persönliches Gespräch hätten, können Sie nach Terminvereinbarung auch in unserer Steuerberatungskanzlei in Hamburg am Ballindamm 39 vorbeikommen.

Sie erreichen uns telefonisch (040 – 234 97 222), per E-Mail (anfrage@lucra.de) oder über unser Kontaktformular (hier klicken).

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

 

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Holding gründen: Diese 5 Fehler müssen Sie vermeiden

Sie möchten eine Holding gründen, um von den steuerlichen Vorzügen zu profitieren? An und für sich ist das eine gute Idee, allerdings sollten Sie dabei nicht zu voreilig sein.

Unternehmern unterlaufen nämlich leider immer wieder Fehler, welche die Vorteile einer Holding – im Deutschen auch als Muttergesellschaft bekannt – wirkungslos machen.

Welche 5 Fehler Sie mit einer Holding nicht machen dürfen und wann sich die Gründung überhaupt lohnt, erkläre ich Ihnen in diesem Beitrag.

Was ist eine Holding – einfach erklärt?

Ziel einer Holding ist, Geschäftsanteile der untergeordneten Unternehmen (Tochtergesellschaften) zu halten. Die Tochtergesellschaften können Kapital- und/oder Personengesellschaften sein. Die Muttergesellschaft muss dabei keinen eigenen Unternehmenszweck erfüllen.

Diese 5 Fehler können Sie bei der Holding viel Geld kosten

Fehler #1: Sie vergessen die Ergebnisabführung in den ersten 5 Jahren oder rechnen diese falsch ab.

Die Gewinne aller Tochtergesellschaften müssen mindestens für die ersten 5 Jahre nach der Gründung der Holding auf den Cent genau an die Muttergesellschaft abgeführt werden. Diese ist darüber hinaus dazu verpflichtet, die Verluste aller Gesellschaften zu übernehmen.

Wird das innerhalb dieser fünfjährigen Frist einmal vergessen oder falsch abgerechnet, verfällt die Organschaft und die Gewinne bzw. Verluste können nicht mehr zusammengelegt werden.

Fehler #2: Sie möchten die Verlustnutzung auf die Holding anwenden.

Viele Unternehmer glauben, dass Sie mit einer Holding weiterhin von § 8d des Körperschaftsteuergesetzes profitieren können – das ist nicht der Fall. Bei einer Holding können Sie Verluste aus dem Vorjahr nicht für die Steuerminderung nutzen.

Fehler #3: Sie melden keine Bilanzierungsfehler.

Wenn Sie eine Holding gründen, müssen Sie darauf achten, dass Ihre Abrechnungen von Gewinnen und Verlusten auf den Cent genau stimmen.

Sollte Ihnen bei der Bilanzierung ein Fehler auffallen, müssen Sie diesen unbedingt als solchen in der Schlussbesprechung melden und festhalten.

Bilanzierungsfehler dürfen passieren. Werden diese jedoch nicht als solche ausgezeichnet, geht der Gesetzgeber von einer falschen Bilanzierung aus, was zum Verlust der Organschaft führt.

Fehler #4: Sie berechnen die Mehrheiten falsch.

Die Muttergesellschaft muss in allen Tochtergesellschaften die Mehrheit der Anteile halten. Ist das nicht der Fall, besteht keine Holding-Struktur und Sie verlieren alle Vorteile.

Da es für die Berechnung der Mehrheitsbeteiligung zwei Modelle gibt, empfehle ich Ihnen die Prüfung durch einen Experten im Bereich Unternehmensumwandlung. So sind Sie rechtlich diesbezüglich zu 100 Prozent abgesichert.

Fehler #5: Sie wenden Rechtsgrundlagen falsch an.

Es gibt einige Rechtsanwendungen, die eine Organschaft der Holding beenden bzw. diese unterbrechen. Deshalb ist es essenziell, dass Sie sich vorab darüber informieren, welche Rechtsgrundlagen Sie mit einer Muttergesellschaft einhalten müssen.

Das betrifft vor allem folgende Punkte:

  • Bewertung von Pensionsrückstellungen
  • Rückführung der Ergebnisabführung
  • Bekanntgeben von Änderungen beim Finanzamt
  • Korrekte Formulierungen in den Ergebnisabführungsverträgen

Wann sollten Sie eine Holding gründen und welche Vorteile haben Sie damit?

Die Gründung einer Holding nur dann sinnvoll ist, wenn Sie mindestens eine GmbH entweder alleine oder mehrheitlich besitzen.

Für Sie als Besitzer bzw. Geschäftsführer der Holding hat diese Unternehmensstruktur 3 große Vorteile:

  1. Sie können damit verdeckte Gewinnausschüttungen leichter verhindern.
  2. Die Gewinne und Verluste der Gesellschaften können zusammengerechnet werden, was bedeutet, dass lediglich der Überschuss aller Gesellschaften besteuert wird.
  3. Wenn Sie in unterschiedlichen EU-Staaten Firmenstandorte haben, können Sie eine Europa-AG anmelden. Damit werden Ihre Gesellschaften gesetzlich in allen EU-Ländern gleich behandelt, unabhängig vom Standort.

Fazit: Beratung durch Fachmann verhindert Verlust der Organschaft

Wie Sie sehen, sollten Sie sich bereits im Vorhinein überlegen, ob es für Sie tatsächlich rentabel ist, eine Holding zu gründen. Natürlich sind die steuerlichen Vorteile sind nicht von der Hand zu weisen.

Allerdings bedeutet die Gründung einer Holding auch einen hohen organisatorischen Aufwand bzw. ein Auge für Details, wenn es um die Führung der Muttergesellschaft geht.

Bereits ein kleiner Fehler kann zum Verlust der Organschaft führen. Gerade Rechtsunsicherheiten Ihrerseits können die Holding-Struktur zunichte machen.

Deshalb empfehle ich Ihnen, sich von einem Fachmann beraten zu lassen, wenn Sie eine Holding gründen. Dieser kann Ihnen bei Rechtsfragen zur Seite stehen, Sie genauer über die Risiken einer Muttergesellschaft informieren und Ihnen bei der Unternehmensumwandlung zur Seite stehen.

Mein Team und ich haben uns auf die Unternehmensumwandlung spezialisiert und stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Überzeugen Sie sich doch bei einem unverbindlichen Erstgespräch von uns. Einen Termin können Sie telefonisch (040 – 234 97 222), per E-Mail (anfrage@lucra.de) oder über unser Kontaktformular vereinbaren.

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

 

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Ein-Mann-GmbH gründen: Wann und für wen lohnt sich das?

Sie haben eine Geschäftsidee und möchten diese nun mithilfe eines Unternehmens in die Welt tragen? Oder haben Sie bereits ein bestehendes Unternehmen und möchten von der betrieblichen Altersvorsorge und den Steueroptimierungen einer GmbH profitieren? In diesem Fall könnte die Gründung einer Ein-Mann-GmbH die Lösung sein.

Allerdings sollten Sie sich vorab überlegen, ob Sie auch die Risiken einer solchen Ein-Mann-GmbH eingehen wollen; darunter ein hoher bürokratischer Aufwand und noch höhere Gründungskosten.

In diesem Beitrag möchte ich Ihnen deshalb verraten, in welchen Situationen sich die Gründung einer Ein-Mann-GmbH für Sie lohnt. Zuvor erkläre ich Ihnen allerdings, was eine Ein-Personen-GmbH ist.

Ein-Mann-GmbH bedeutet nicht Einmannbetrieb

Eine Ein-Mann- bzw. Ein-Personen-GmbH wird von einer einzelnen Person gegründet. Diese ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer des Unternehmens.

Als Gesellschafter-Geschäftsführer haben Sie jedoch die Möglichkeit, Mitarbeiter einzustellen; das Unternehmen bleibt trotzdem als Ein-Personen-GmbH eingetragen.

Alle weiteren gesetzlichen Regelungen nach GmbH-Gesetz gelten für „reguläre“ GmbHs und Ein-Mann-GmbHs gleichermaßen.

Ein-Mann-GmbH gründen: Finanzierungsmöglichkeit als wichtigste Voraussetzung

Damit Sie überhaupt eine Ein-Personen-GmbH gründen können, müssen Sie das Stammkapital zur Verfügung stellen können.

Für die Gründung einer GmbH brauchen Sie ein Mindestkapital von 25.000 Euro. Mindestens die Hälfte davon – also 12.500 Euro – müssen Sie für die Anmeldung der GmbH in bar auf das Geschäftskonto einzahlen oder in Sachwerten (z.B.: Immobilie, Auto etc.) einbringen.

Für den restlichen Betrag reicht eine Sicherung von Ihnen als Gesellschafter aus.

Zu diesen Ausgaben kommen noch die Notar- und Amtskosten hinzu, die bei der Umwandlung bzw. Eintragung der GmbH entstehen. Diese belaufen sich in der Regel auf 2.500 bis 4.500 Euro.

Rechnen Sie also mit Ausgaben ab 15.000 Euro, die beim Gründungsprozess auf Sie zukommen.

Beachten Sie: Die Finanzierung müssen Sie alleine stemmen können. Denn anders als bei einer „normalen“ GmbH können Sie bei einer Ein-Personen-GmbH keine anderen Gesellschafter für die Finanzierung mit ins Boot holen.

Vor- und Nachteile einer Ein-Mann-GmbH helfen bei der Gründungsentscheidung

Wie eingangs erwähnt, bringt die Gründung einer Ein-Personen-GmbH sowohl Vor- als auch Nachteile mit sich. Diese gilt es vor einer endgültigen Entscheidung abzuwägen.

Diese 3 Vorteile hat die Gründung

Vorteil #1: Bessere Gestaltung der Altersvorsorge

Da Sie als Inhaber einer Ein-Mann-GmbH Geschäftsführer und Mitarbeiter sind, haben Sie bei der Gestaltung der Altersvorsorge mehrere Möglichkeiten.

Als Einzelunternehmer oder Inhaber einer Personengesellschaft, haben Sie keinen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge.

Vorteil #2: Steuern mit einbehaltenen Gewinnen sparen

Belassen Sie Ihre Gewinne in der Ein-Mann-GmbH, werden diese lediglich mit 30 Prozent anstatt mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert.

Beachten Sie: Wenn Sie sich die Gewinne ausschütten lassen, führt das zu einer zusätzlichen Besteuerung. Bei einer Ein-Mann-GmbH liegt der Steuersatz dann bei 48 Prozent.

Vorteil #3: Leichtere Nachfolgeplanung

Über die Nachfolge einer Ein-Personen-GmbH können Sie als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer selbst bestimmen.

Wichtig: Legen Sie die Nachfolge mittels einer Abtretungsklausel in Ihrer Satzung sowie im Testament fest.

2 große Nachteile, wenn Sie eine Ein-Mann-GmbH gründen

Nachteil #1: Hoher finanzieller Aufwand

Für die Umwandlung oder Gründung einer Ein-Mann-GmbH brauchen Sie – wie bereits erwähnt – gerade zu Beginn die finanziellen Mittel.

Aber auch danach müssen Sie mit hohen Jahresabschlusskosten und teuren Bilanzierungskosten rechnen.

Nachteil #2: Erhöhter bürokratischer Aufwand

Wenn Sie eine Ein-Mann-GmbH gründen, müssen Sie sich an das GmbH-Gesetz halten. Darin gibt es zahlreiche Regelungen und Vorschriften, die für Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer gelten.

Nichtsdestotrotz müssen Sie für einige Ihrer Entscheidungen bezüglich der GmbH eigene Beschlüsse fassen und diese an die jeweiligen Behörden übermitteln.

Sind diese Beschlüsse nicht vorhanden, können die Ämter Ihre Entscheidungen beanstanden, was für Sie den formellen Aufwand weiter erhöht.

In dieser Situation lohnt es sich, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen!

Aufgrund des hohen finanziellen und formellen Aufwands ist es für Einzelunternehmer nur in wenigen Situationen sinnvoll, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen.

Genau genommen gibt es meiner Erfahrung nach nur ein Szenario, bei dem sich die Gründung oder Umwandlung lohnt: Wenn Sie bereits ein erfolgreiches Unternehmen haben, das genügend Gewinn abwirft!

Für Einzelunternehmer gilt: Liegt Ihr jährlicher Gewinn bei mindestens 100.000 Euro, können Sie über die Gründung einer GmbH nachdenken.

Wenn Ihr Unternehmen diesen Gewinn abwirft, müssen Sie die Vor- und Nachteile abwägen. Möchten Sie wirklich die hohen laufenden Kosten und Formalismen einer GmbH riskieren, um von der betrieblichen Altersvorsorge und dem steuerlichen Vorteil zu profitieren?

Ist das der Fall, ist die Gründung einer Ein-Mann-GmbH für Sie die richtige Entscheidung.

Sie möchten wissen, ob sich die Umwandlung in eine Ein-Mann-GmbH für Sie auszahlt?

Es ist nicht immer einfach zu erkennen, ob sich das eigene Unternehmen für die Umwandlung oder Gründung einer Ein-Personen-GmbH eignet. Außerdem gibt es einige Faktoren, die diese Entscheidung beeinflussen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ein Ein-Mann-GmbH die richtige Lösung für Sie ist, sollten Sie sich zuvor von einem Fachmann beraten lassen.

Dank unserer langjährigen Erfahrung und unserer Spezialisierungen auf Unternehmertum und Unternehmensumwandlung können wir von Lucra Ihnen mit unserem fundierten Wissen zur Seite stehen.

Wir ermitteln, ob sich eine Ein-Personen-GmbH für Sie auszahlt und welche anderen Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen.

Überzeugen Sie sich gerne bei einem unverbindlichen Erstgespräch von unserer Expertise. Sie erreichen uns telefonisch (040 – 234 97 222), per Mail (anfrage@lucra.de) oder über unser Kontaktformular.

 

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

 

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21 Jahre Hafencity: So hat sich unser Kanzleiviertel verändert

Am 9. April 2001 begannen die Bauarbeiten für einen neuen Hamburger Stadtteil: die HafenCity direkt an der Elbe. Seit einem Jahr sind wir mit unserer Kanzlei ein Teil dieses besonderen Viertels, das sich immer noch im Wandel befindet. Was hat sich in 21 Jahren HafenCity getan? Welche Projekte stehen in unserer Nähe an? Das zeige ich Ihnen in diesem Beitrag!

Was bisher in der HafenCity geschah

Nachdem 2001 mit einer alten Schiffsglocke die Bauarbeiten für Europas größtes Städtebauprojekt wortwörtlich eingeläutet wurden, konnte bereits im folgenden Jahr das erste Bauwerk eingeweiht werdem: die 220 Meter lange Kibbelstegbrücke. Sie verbindet die Hamburger Altstadt mit der Speicherstadt der HafenCity.

Danach folgte alles Schlag auf Schlag: Wohnhäuser, Büros, Geschäfte, Schulen, Kitas usw. wurden errichtet. Immer mehr Menschen kamen in das neue Viertel – mittlerweile gibt es hier mehr als 5.000 Bewohner. Wir von Lucra gehören zu den rund 15.000 Menschen, die in der HafenCity ihren Arbeitsplatz haben. Gerade um die Mittagszeit herrscht deshalb rund um die Bürogebäude ein reges Treiben.

Seit 2017 steht in der Hafencity auch unser Nachbargebäude – die Elbphilharmonie, die jährlich zigtausende Besucher anlockt. Wenn Sie zufällig einmal in der Nähe sind, sollten Sie sich dieses architektonische Highlight auf jeden Fall ansehen. Und natürlich einen Abstecher bei unserer Steuerberatungskanzlei direkt gegenüber machen.

Was noch alles kommt

Am anderen Ende der HafenCity – bei der Freihafenelbbrücke – sind zwei große Bauprojekte im Gange.

Der Elbtower, das größte und abschließende Bauprojekt der HafenCity, ging mit Oktober 2021 in die erste Bauphase. 61 Stockwerke werden auf 245 Höhenmetern untergebracht. Die Fertigstellung für das höchste Hamburger Gebäude ist für 2025 angesetzt.

Mitten im Bau ist auch das 18-geschossige Holzhochhaus „Roots“. Mit seinen 65 Metern wird es das höchste Holzhochhaus in Deutschland.

Auf die Umsetzung dieser beiden Bauprojekte freue ich mich deshalb, weil ich von unserem Büro aus, die Baustellen sehen und dadurch die Gebäude „wachsen“ sehen kann. Wir von Lucra sind sozusagen live dabei und sehen, wie sich „unser“ Stadtteil wandelt und entwickelt.

Wenn Sie jetzt neurgierig auf die HafenCity geworden sind und sich ansehen wollen, was in den letzten 21 Jahren an diesem Standort alles entstanden ist: Die HafenCity ist ein einzigartiges Erlebnis! Verbinden Sie den Besuch doch mit einem Termin in unserer Steuerberatungskanzlei mit den Spezialgebieten Unternehmensumwandlung, Unternehmertum, Unternehmensnachfolge und Tax CMS Ballindamm 39 in der City.

Für Terminvereinbarungen können Sie sich jederzeit telefonisch (040 – 234 97 222), per Mail (anfrage@lucra.de) oder über unser Kontaktformular (hier klicken) melden.

Ich freue mich auf Ihren Besuch in der HafenCity!

 

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

 

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Digital und papierlos arbeiten: Spezial-Software macht es möglich

Im heutigen Beitrag möchte ich Ihnen die Vorteile unserer Steuerberatungs-Software vorstellen, die wir in unserem Büro verwenden. Denn dank der Programme unseres Software-Partners Agenda kann die Lucra Steuerberatungskanzlei in Hamburg papierlos und rein digital arbeiten.

Das unterscheidet uns stark von der Konkurrenz und freut nicht nur meine Mandanten, sondern auch meine Mitarbeiter.

Digitales Arbeiten schafft Unabhängigkeit

Bereits vor der Gründung der Lucra war das Thema Digitalisierung in meinem Alltag als Steuerberater sehr präsent. Das Arbeiten mit Zettel und Stift ist in meiner Branche in der heutigen Zeit einfach nicht mehr effizient genug. Deshalb habe ich mich dazu entschlossen, einen neuen Weg einzuschlagen.

Ein eigens engagierter IT-Fachmann unterstütze mich knapp drei Jahre lang bei der Umsetzung meines Vorhabens: ein papierloses Büro. Alles sollte digital funktionieren. Denn zum einen ist es für meine Klienten eine große Erleichterung, wenn sie ihre Anträge endlich online ausfüllen und retournieren können – ohne dazwischen etwas drucken oder scannen zu müssen.

Zum anderen entlaste ich damit meine Mitarbeiter, die keine dicken Ordner mehr nach einem Beleg durchsuchen oder den Drucker mit Papier und Tinte bestücken müssen. Da alle Daten digital zur Verfügung stehen, können meine Mitarbeiter von unterwegs oder zuhause aus arbeiten und unsere Klienten auf der ganzen Welt betreuen.

Rundum Software spart Zeit für Mitarbeiter

Ich habe mich auch bei der Lucra für die Software-Lösungen von Agenda entschieden. Die Programme wurden speziell auf die Bedürfnisse von Steuerberatungskanzleien zugeschnitten, was meinen Mitarbeitern und mir das Arbeiten erleichtert. Außerdem merke ich eine massive Zeiteinsparung, da die Prozesse schneller und reibungsloser abgewickelt werden können.

Mit unserem System können wir die Buchführung von Klein- und Großunternehmen, aber genauso von Privatpersonen problemlos machen. Betriebliche Steuern, private Steuern, Kostenrechnungen, Controlling etc. all das ist in der Software-Lösung von Agenda enthalten.

Aber auch die interne Lohn- und Gehaltsabrechnung und das Office-Management laufen über dieses System; genauso wie die Datensicherung oder der Virenschutz.

All die Zeit, die dank der Automatisierung und Digitalisierung unserer Geschäftsprozesse eingespart werden kann, nutze ich seitdem für die Weiterbildung und Spezialisierung meiner Mitarbeiter und für die Beratung unserer Kunden.

Sie haben noch Fragen zu unserer Software oder unserem papierlosen Arbeitsalltag?

Oder möchten Sie auch von einer digitalen Steuerberatung profitieren? Dann melden Sie sich gerne für ein unverbindliches Erstgespräch. Sie können entweder nach Terminvereinbarung direkt bei uns im Büro am Ballindamm 39 vorbeikommen. Oder Sie vereinbaren einen Termin für ein telefonisches Gespräch.

Sie erreichen uns telefonisch unter 040 – 234 97 222, per Mail (anfrage@lucra.de) oder über unser Kontaktformular.

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

 

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Black Bull Award: Nominierung für Gründer und Kopf der Lucra Thomas Breit

Ich freue mich sehr, Ihnen im heutigen Beitrag mitteilen zu dürfen, dass ich als Steuerexperte für den Black Bull Award nominiert wurde. Zwei Mal pro Jahr verleiht finanzkongress.de diesen Preis und kürt damit die deutschen Experten aus unterschiedlichen Kategorien, wie Fonds, Steuern oder Immobilien.

Was ist der Black Bull Award und wann wird er verliehen? Das verrate ich Ihnen gleich.

Der Black Bull Award: Publikumspreis im Bereich Finanzen

Mit diesem Preis werden Experten geehrt, die sich mit der Verbreitung und Beratung zum Thema Finanzen auseinandersetzen. Das können Speaker oder Berater sein, die sich auf Aktien, Krypto, Immobilien oder eben Steuern spezialisiert haben, denn das Thema Finanzen ist nicht zu unterschätzen.

„Daher widmet sich der Award all den Experten, Coaches und Speakern, die andere dabei unterstützen finanziell über sich hinaus zu wachsen“, sagt finanzkongress.de über den Black Bull Award.

Für diesen Publikumspreis im Bereich Steuern wurde ich nun nominiert. Die Abstimmung erfolgte von 3. bis 17. März 2022. Der Gewinner wird am 25. März während des Livestreams des Finanzkongresses bekanntgegeben.

Als Gründer und Kopf der Lucra sowie der Steuerberatung Breit, freut mich diese Nominierung natürlich außerordentlich.

Ich freue mich schon sehr auf die Entscheidung und bedanke mich herzlich bei allen, die mir ihre Stimme gegeben haben.

Haben Sie noch Fragen zur Auszeichnung oder dem Nominierungsverfahren? Dann kontaktieren Sie mich gerne jederzeit telefonisch (040 – 234 97 222), per E-Mail (anfrage@lucra.de) oder über unser Kontaktformular (hier klicken).

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

 

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Mehrere GmbHs gründen: Steuerentlastung oder Risikofaktor?

Sie sind Unternehmer und bereits im Besitz einer GmbH. Von anderen Unternehmern haben Sie gehört, dass Sie Ihre Steuerlast senken können, indem Sie mehrere GmbHs gründen.

Als Steuerberater weiß ich, dass die Steuerentlastung für viele Unternehmer eine zentrale Rolle spielt – gerade für GmbH-Gesellschafter. Daran ist nichts falsch, aber die steuerlichen Vorteile sollten nicht der Hauptgrund für die Gründung mehrerer GmbHs sein.

Steuern zu sparen ist das eine; die Risiken, denen Sie sich aussetzen, etwas ganz anderes. Denn wenn Sie aus den falschen Beweggründen handeln, können Sie Ihr Unternehmen nachhaltig schädigen.

In diesem Blog-Beitrag möchte ich Ihnen zum einen aufzeigen, aus welchen Motiven Sie tatsächlich mehrere GmbHs gründen sollten. Zum anderen möchte ich das Gerücht aus der Welt schaffen, dass eine niedrige Steuerlast immer das oberste Ziel aller Unternehmer sein sollte.

Mehrere GmbHs gründen: Zur Abtrennung von Teilbetrieben sinnvoll

Einer der wesentlichen Vorteile der Gründung mehrerer GmbHs ist die Abtrennung unterschiedlicher Teilbetriebe. So können diese selbstständig arbeiten und sind nicht voneinander abhängig. Das bietet sich beispielsweise an, wenn Ihr Unternehmenssitz in Deutschland ist, aber sie noch eine Tochtergesellschaft in einem Nachbarland gründen möchten.

Auch wenn Sie unterschiedliche Geschäftsfelder voneinander trennen möchten, ist eine weitere GmbH empfehlenswert. Zum Beispiel könnten Sie so in der einen GmbH Drucker und in der anderen Telefonanlagen produzieren.

Wenn Sie für diese Zwecke mehrere GmbHs gründen, hat das zwei wesentliche Vorteile:

Vorteil #1: Sie können die GmbHs einzeln verkaufen. Als Inhaber können Sie eine Ihrer GmbHs verkaufen und die andere(n) problemlos weiterhin behalten.

Vorteil #2: Die Risiken trägt jede GmbH für sich. Haben Sie zwei GmbHs, ist jede für sich selbst verantwortlich. Laufen also die Geschäfte in einer GmbH nicht, hat das keinen Einfluss auf die andere Firma und Ihr unternehmerisches Risiko hält sich in Grenzen.

Allerdings sollten Sie bei der Gründung mehrerer GmbHs eines nicht vergessen: Sie erhöhen Ihren administrativen Aufwand. Zwei GmbHs bedeuten auch doppelt so viel Arbeit. Zudem fallen beim Steuerberater höhere Kosten für die Buchführung und den zusätzlichen bürokratischen Aufwand an.

Steuerersparnis senkt Unternehmenswert und Kreditwürdigkeit

Viele Inhaber einer GmbH streben nach einer möglichst hohen Steuersenkung. Aus meiner Erfahrung als Steuerberater in Hamburg kann ich Ihnen jedoch versichern: Steuersicherheit macht sich ab einer gewissen Unternehmensgröße weitaus mehr bezahlt.

Senken Sie nämlich Ihre Steuerlast, verringern sich automatisch Ihren Unternehmenswert und Ihre Kreditwürdigkeit. Wie das? Lassen Sie mich das erklären.

Wenn Sie hohe Steuerabgaben haben, bedeutet das, dass Sie einen großen Gewinn erwirtschaften konnten. Nach diesem Gewinn wird Ihr Unternehmen mit dem Betafaktor (ß-Faktor) bewertet.

Der Betafaktor ist eine Kennzahl, die der Risikobestimmung dient. Er gibt an, wie stark der Wert der Unternehmensanteile im Vergleich zum Markt schwankt. Bei einem Betafaktor von 1 ist die Schwankung dem Markt entsprechend – also durchschnittlich. Ist er größer als 1, schwankt der Wert Ihrer Unternehmensanteile stärker als der Durchschnitt. Wenn der Betafaktor unter 1 liegt, ist Ihr Unternehmen weniger von Schwankungen betroffen.

Wenn Sie nun die Steuern auf Ihren Gewinn am Jahresende senken, steigt Ihr Betafaktor auf Ihre Anteile an. Demnach wird Ihr Unternehmen schlechter bewertet. Banken sehen sich vor der Bewilligung eines Kredits die Unternehmensbewertung an. Wird Ihre Firma als risikoreich eingestuft, erhalten Sie weniger oder sogar gar keine finanziellen Mittel von der Bank, wenn Sie diese einmal benötigen sollten.

Verdeckte Gewinnausschüttung als Risikofaktor mehrerer GmbHs

Bereits als Inhaber einer GmbH laufen Sie Gefahr, dass es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt. Sobald Sie mehrere GmbHs besitzen, steigt dementsprechend auch die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Ausschüttung auftritt.

Von einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ist die Rede, wenn ein Gesellschafter einer GmbH Vorteile genießt, die eine unbeteiligte dritte Partei nicht erhalten würde. (Quelle: §8 Abs. 3 KStG) Bekommt beispielsweise ein Gesellschafter für seine Tätigkeit als Geschäftsführer ein zu hohes Gehalt, geht das Gesetz von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus.

Neben der verdeckten Gewinnausschüttung müssen Sie zudem auch alle anderen GmbH-Risiken im Hinterkopf behalten: darunter die versuchte Steuerhinterziehung oder die Haftung bei widerrechtlicher Buchführung. Hier sollten Sie besonders gut aufpassen, denn eine Verfehlung dieser Pflichten hat vermögens- und strafrechtliche Konsequenzen, die Sie viel Geld kosten.

Allerdings haften Sie für jede Firma einzeln. Sollten also bei GmbH 1 keine Fehler vorliegen, sondern lediglich bei GmbH 2, werden Sie gesetzlich auch nur für die Verfehlungen von GmbH 2 belangt.

Fazit: Für Gründung mehrerer GmbHs zuerst Vorteile und Risiken abwägen

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinem Beitrag zeigen, dass die Steuerersparnis bei mehreren GmbHs nicht das Hauptmotiv für deren Gründung sein sollte. Gerade wenn es um den Unternehmenswert geht, sollten Sie auf Steuersicherheit setzen, um Ihr Unternehmen nicht zu schädigen. Denn nur wenige investieren in ein risikobehaftetes Unternehmen.

Außerdem sollten Sie die Risiken beachten, denen Sie sich mit dem Besitz von zwei oder mehr GmbHs aussetzen. Jedoch mit den richtigen Beweggründen – der Abtrennung von Teilbetrieben beispielsweise – zahlt sich die Gründung mehrerer GmbHs im Regelfall aus.

Sie sollten dazu aber vorab mit einem Fachmann Rücksprache halten. Dieser kann Sie hinsichtlich der Rentabilität mehrerer Firmen beraten. Kontaktieren Sie mein Team und mich gerne für ein unverbindliches Erstgespräch. Sie erreichen uns telefonisch (040 – 234 97 222), per E-Mail (anfrage@lucra.de) oder auch über das Kontaktformular (hier klicken).

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

 

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Unternehmen erben: Das müssen Ihre Erben wissen!

Es ist keineswegs das Lieblingsthema meiner Klienten, aber trotzdem ein wichtiger Aspekt für Unternehmer: Wie läuft die Unternehmensnachfolge im Todesfall ab? Welche gesetzlichen Regelungen greifen, wenn Familienmitglieder ein Unternehmen erben? Zu welchen Abgaben sind Ihre Erben rechtlich verpflichtet und welche Rechte haben etwaige weitere Gesellschafter?

All das sind Fragen, mit denen Sie sich am besten früh genug beschäftigen, damit es für Ihre Erben zu keinen finanziellen Überraschungen kommt.

In diesem Blog-Beitrag erkläre ich Ihnen deshalb folgende Punkte:

  • Welche Folgen Ihr Tod auf Ihr Unternehmen je nach Rechtsform hat:
    • Einzelunternehmen
    • KG
    • GmbH
  • Welche steuerlichen Konsequenzen sich für Ihre Erben durch Ihren Tod ergeben.

Auswirkungen des Todes auf Unternehmen unterscheiden sich je nach Rechtsform

Je nachdem welche Rechtsform Sie für Ihr Unternehmen gewählt haben, treten nach Ihrem Ableben unterschiedliche Regelungen in Kraft. Diese möchte ich folgend für Sie leicht verständlich erklären.

Tod eines Einzelunternehmers: Steuer- und zivilrechtliche Folgen unterscheiden sich

Hatten Sie vor Ihrem Ableben ein Einzelunternehmen, muss als erstes festgestellt werden, ob Sie ein eingetragener Kaufmann sind oder nicht.

Haben Sie sich nicht eintragen lassen, ist das Unternehmen nach Ihrem Tod aus zivilrechtlicher Sicht „unsichtbar“ und wird aufgelöst.

Als eingetragener Kaufmann (e.K.) greift § 1922 BGB: Dieser besagt, dass das gesamte Unternehmensvermögen – Aktiva und Passiva – auf Ihre Erben übergehen.

Steuerrechtlich hat Ihre Eintragung keine Auswirkungen. In jedem Fall haben Ihre Erben sechs Monate Zeit, sich für oder gegen eine Übernahme des Unternehmens zu entscheiden.

  • Entscheidung gegen Übernahme: Möchten Ihre Erben das Unternehmen nicht übernehmen, wird dieses mit Ihrem letzten Lebenstag geschlossen. Die Erben müssen sich danach um eine steuerliche Schlussbilanz kümmern. Wenn Sie bisher Ihre Gewinne nicht bilanziert haben, ist ebenfalls eine Überleitungsrechnung auszustellen.
    Wurden die erforderlichen Unterlagen eingereicht, wird das Unternehmen rückwirkend beendet. Sind noch Steuerabgaben zu begleichen, müssen Ihre Erben diese aus dem Erbe bezahlen. Jedoch haben sie ebenfalls die Möglichkeit etwaige Steuerforderungen geltend zu machen und die Rückzahlungen anzufordern.
  • Entscheidung für Übernahme: Die Unternehmensnachfolge nach Ihrem Tod kann entweder von einer Person oder allen Erben übernommen werden. Möchte demnach einer Ihrer Erben – oder sogar mehrere – Ihr Unternehmen weiterführen, läuft das Geschäft wie gewohnt weiter.

Tod eines KG Unternehmers: Erben von Kommanditisten und Komplementäre haben unterschiedliche Ansprüche

Wenn Sie Gesellschafter in einer KG sind, gelten nach Ihrem Ableben die im Gesellschaftsvertrag verankerten Regelungen. Das Erbrecht wird erst in zweiter Instanz betrachtet.

Daher gelten nach dem Tod des Kommanditisten einer KG 3 Szenarien:

  1. Gesellschaftsvertrag ohne Nachfolge-Regelung: Wurde in der Satzung des Unternehmens keine Regelung für die Nachfolge festgelegt, erhalten bereits an der KG beteiligte Gesellschafter Ihre Anteile. Ihre Erben erhalten dafür eine Kapitalabfindung.
  2. Qualifizierte Nachfolgeregelung: Im Gesellschaftsvertrag wurde eine Person festgehalten, die Ihre Nachfolge übernimmt. Gibt es weitere gesetzliche Erben – weitere Kinder, Ehepartner etc. – erhalten diese wiederum eine Kapitalabfindung.
  3. Einfache Nachfolgeregelung: Möchten Sie keinen einzelnen Erben für die Nachfolge auswählen, kann vertraglich geregelt werden, dass alle gesetzlichen Erben Unternehmensanteile erhalten. Somit werden Sie auch zu Gesellschaftern der KG.

Für die Erben eines verstorbenen Komplementärs gibt es 2 Szenarien:

  1. Komplementär als natürliche Person: Waren Sie als natürliche Person als Komplementär der KG eingetragen, kommt das Erbrecht zum Einsatz. Das bedeutet, dass Ihre gesetzlichen Erben Ihre KG-Anteile erhalten.
  2. Komplementär als juristische Person: Bei einer GmbH & Co. KG. ist die GmbH die Komplementärin. Ist die KG im Besitz der GmbH-Anteile, werden diese wie bei Kommanditisten an die Gesellschafter bzw. Erben aufgeteilt.

Tod eines GmbH Gesellschafters: Vertragliche Regelungen bestimmen das Verfahren nach Tod des Unternehmers

Im Todesfall eines Gesellschafters gelten ähnliche Regelungen wie bei der KG. Das Gesellschaftsrecht hat gegenüber dem Erbrecht den Vorzug.

Je nachdem, was im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, können wieder 3 Szenarien eintreten:

  1. Gesellschaftsvertrag mit Einziehungsklausel: Im Vertrag ist festgelegt, dass die Anteile des verstorbenen Unternehmers auf die weiteren Gesellschafter verteilt werden. Ihre Erben erhalten eine Kapitalabfindung.
  2. Gesellschaftsvertrag mit Abtretungsklausel: Vertraglich wurde eine Person mit der Übernahme Ihrer Anteile festgesetzt. Die übrigen gesetzlichen Erben haben das Recht auf eine Kapitalabfindung.
  3. Gesellschaftsvertrag ohne Regelungen: Ihre Anteile werden auf die gesetzlichen Erben aufgeteilt. Alle werden Gesellschafter der GmbH.

Damit Ihr Unternehmen also nicht in die falschen Hände gerät, gilt: Setzen Sie rechtzeitig vertraglich fest, was nach Ihrem Tod mit Ihren Unternehmensanteilen passieren soll.

Fallstrick für Ihre Erben: die Erbschaftssteuer

Erhalten Ihre Erben Ihre Unternehmensanteile, fällt die Erbschaftssteuer an. Haben Sie sich auf Ihren Todesfall nicht vorbereitet, können die Steuerabgaben mehrere Tausend Euro ausmachen. Das schmälert nicht nur die Freude über das Erbe, sondern auch das Erbe selbst massiv.

Deshalb ist es umso wichtiger, dass Sie sich rechtzeitig um die Optimierung Ihres Unternehmens kümmern. So können Sie im Falle Ihres Ablebens die Steuerlast Ihrer Erben nachhaltig senken.

Um dies zu erreichen, sollten Sie einen erfahrenen Steuerberater um Rat fragen. Dieser kann Ihnen ein Konzept vorlegen, wie Sie bereits zu Lebzeiten Ihr Unternehmen bestmöglich auf eine Nachfolge im Todesfall vorbereiten.

Fazit: Vertragsklauseln und richtige Rechtsform schützen Unternehmen und Erben bei Tod des Unternehmers

Wie Sie nun wissen, spielen im Falle Ihres Todes zwei Faktoren für das Unternehmen und Ihre Erben eine zentrale Rolle: zum einen die vertraglich festgelegten Klauseln und zum anderen die gewählte Rechtsform des Unternehmens.

Bei GmbHs und KGs steht das Gesellschaftsrecht über dem Erbrecht. Deshalb müssen Sie als Gesellschafter zwingend Klauseln zur Unternehmensnachfolge im Gesellschaftsvertrag einbringen. Sei es nun, dass Ihre Erben Ihre Unternehmensanteile erhalten oder diese auf die Gesellschafter übergehen.

Je früher Sie mit der Planung Ihrer Nachfolge beginnen, desto effektiver können Sie auch die Steuerlast für Ihre Erben minimieren. Für die beste Planung sollten Sie mit einem zeitlichen Rahmen von etwa fünf bis sieben Jahren rechnen.

Wenn Sie noch mehr zum Thema Unternehmensnachfolge im Todesfall oder zur Unternehmensnachfolge allgemein wissen möchten, wenden Sie sich gerne an mein Team und mich.

Wir stehen Ihnen außerdem auch jederzeit für die Nachfolge-Planung zur Seite, um Ihr Unternehmen bestmöglich auf eine Übergabe bzw. Ihr Ableben vorzubereiten.

Überzeugen Sie sich doch von unserer Steuerberatung bei einem unverbindlichen, telefonischen Erstgespräch (040 – 234 97 222) oder kontaktieren Sie uns per Mail (anfrage@lucra.de) bzw. unser Kontaktformular.

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

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Unternehmensbeteiligung für Mitarbeiter: Chance oder Risiko?

Sie möchten ein Unternehmen gründen oder das bestehende vergrößern. Dafür müssten Sie all Ihre finanziellen Mittel in dieses Projekt investieren. Folglich könnten Sie sich große Gehaltserhöhungen für Schlüsselkräfte oder lukrative Gehälter für das Anwerben neuer Talente nicht leisten. Es gibt eine Alternative: Sie könnten sich überlegen, eine Unternehmensbeteiligung für Ihre Schlüsselkräfte anzubieten.

In Deutschland werden die Unternehmensbeteiligungen für Mitarbeiter noch relativ selten umgesetzt – meist nur von Startups, die ihre finanziellen Mittel gerade am Anfang gut einteilen müssen. Das liegt unter anderem am erhöhten bürokratischen Aufwand und den zusätzlichen Steuerlasten, die Mitarbeiter und Unternehmer bedenken müssen.

In diesem Blogbeitrag möchte ich Ihnen deshalb die Chancen und Risiken der Mitarbeiterbeteiligung aufzeigen.

Außerdem stelle ich Ihnen die 3 meistverwendeten Modelle der Mitarbeiterbeteiligung vor.

Zu guter Letzt möchte ich Ihnen als erfahrener Steuerberater die steuerlichen Besonderheiten einer solchen Unternehmensbeteiligung näherbringen.

Zunächst gilt es aber die Frage zu klären, wann man von einer Unternehmensbeteiligung spricht.

Unternehmensbeteiligung: Was ist das?

Ganz vereinfacht gesagt: Wenn Sie an einem Unternehmen beteiligt sind, gehören Ihnen Anteile des Unternehmens.

Meistens werden diese Anteile angekauft. Beispielsweise kaufen Sie für 20.000 Euro 10 Prozent der Firma „Beteiligungsexempel“. Diese Anteile gehören Ihnen sofort nach dem Kauf.

Manche Unternehmer bieten ihren Angestellen hingegen ein anderes Modell der Beteiligung an. Hierbei können Mitarbeiter über einen gewissen Zeitraum auf ihre Gehaltserhöhungen bzw. einen Teil des Gehalts verzichten. Nach Ablauf dieser Zeit bekommen sie im Gegenzug Unternehmensanteile.

Chancen der Unternehmensbeteiligung für Mitarbeiter

Unternehmer verlassen sich aus unterschiedlichen Gründen auf die Mitarbeiterbeteiligung. Beispielhaft möchte ich an dieser Stelle die 3 wichtigsten hervorheben.

Chance #1: Beteiligung steigert die Arbeitsmotivation und -leistung

Viele Unternehmer sind sich einig: Durch Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmen stiegen Arbeitsmotivation und -leistung massiv an. Dadurch, dass die Angestellten an den Unternehmensgewinnen beteiligt werden, haben Sie einen höheren Anreiz, Umsatz zu erwirtschaften. Denn: Je höher der Gewinn, desto höher die Auszahlung für die Mitarbeiter.

Chance #2: Mitarbeiter beteiligen sich aktiv an der Unternehmensgestaltung

Wenn Sie Ihren Angestellten durch die Unternehmensbeteiligung ein Mitspracherecht einräumen, gestalten diese proaktiv den Unternehmensalltag mit. Sie machen Vorschläge, bringen sich in Diskussionen ein und können Ihnen als Unternehmer zeigen, wie Sie die Mitarbeiterzufriedenheit in Ihrer Firma weiter steigern können. Dadurch machen Sie Ihren Betrieb auch für neue Talente attraktiver.

Chance #3: Liquidität wird geschont

Bei einer Expansion, einer Neugründung oder in Krisenzeiten brauchen Sie viel Kapital. Dementsprechend haben Sie weniger finanzielle Mittel für Gehaltserhöhungen zur Verfügung. Wenn Sie stattdessen auf die Unternehmensbeteiligung Ihrer Mitarbeiter setzen, können Sie dadurch Ihre Liquidität schonen. Ihre Mitarbeiter können gleichzeitig Vermögen im Unternehmen anlegen bzw. erwirtschaften.

Risiken der Mitarbeiterbeteiligung

Risiken entstehen bei der Unternehmensbeteiligung von Mitarbeitern dann, wenn Sie vertragliche Abmachungen vergessen oder die Beteiligung aus den falschen Gründen erfolgt. Das kann sogar bis zu einer Klage reichen. Deshalb möchte ich auf diese beiden Punkte etwas genauer eingehen.

Risiko #1: Falsche Beweggründe haben (rechtliche) Konsequenzen

Unternehmensbeteiligung für Mitarbeiter sind nicht immer zu deren Vorteil. Wenn Unternehmer eine Beteiligung veranlassen, um sich an den Mitarbeitern zu bereichern, hat das nicht nur zahlreiche Kündigungen zur Folge. Betroffene Angestellte haben in diesem Fall die Möglichkeit, gegen diese Unternehmer zu klagen.

Ebenfalls problematisch ist die Mitarbeiterbeteiligung in Krisenzeiten. Ich habe zwar in den Vorteilen erwähnt, dass es durchaus eine lukrative Möglichkeit für Sie als Unternehmer ist, allerdings müssen Sie auch an Ihre Angestellten denken. Wenn Sie mit diesen keinen offenen Dialog führen, sondern einfach eine Beteiligung veranlassen, erhöhen Sie das Konfliktpotenzial im Unternehmen.

Risiko #2: Fehlende vertragliche Absicherung bei (frühzeitigem) Ausscheiden aus der Firma kostet Geld

Bei einer Unternehmensbeteiligung für Mitarbeiter ist die rechtliche Absicherung ausschlaggebend – vor allem, wenn es um das Ausscheiden der Mitarbeiter aus dem Unternehmen geht.

Verlässt ein Angestellter das Unternehmen, wollen die meisten Firmeninhaber ihre Anteile wieder haben. Ist das vertraglich nicht festgelegt, kann das jedoch schwierig werden. Aus rechtlicher Sicht gehören die Unternehmensanteile nämlich weiterhin dem ehemaligen Mitarbeiter. Das kann Ihr Unternehmen viel Geld kosten.

Deshalb müssen Sie darauf achten, dass in den Verträgen Klauseln eingefügt werden, die einen Rückkauf der Anteile – mit Abschlägen – ermöglichen.

Da Sie jetzt die Chancen und Risiken der Unternehmensbeteiligung für Mitarbeiter kennen, möchte ich Ihnen einige Beteiligungs-Modelle vorstellen.

3 bewährte Modelle der Unternehmensbeteiligung für Mitarbeiter

Meiner Erfahrung als Unternehmens- und Steuerberater in Hamburg nach gibt es 3 Modelle, die in der Praxis zum Einsatz kommen.

Modell #1: Stille Beteiligung

Mit einer stillen Beteiligung werden Ihre Angestellten zu stillen Teilhabern. Als solche definiert das HGB §230 jene Gesellschafter, die sich mit einer Vermögenseinlage am Unternehmen beteiligen. Dabei kann es sich um Geld-, Sach- oder Dienstleistungs-Einlagen handeln.

Als stille Gesellschafter haben Ihre Angestellten jedoch kein Mitspracherecht und profitieren nicht vom steigenden Wert Ihrer Firma. Wenn sich als Ihr Unternehmenswert verdoppelt, bleiben die Einlagen des stillen Teilhabers gleich hoch.

Allerdings müssen Sie stille Gesellschafter anteilsmäßig am Gewinn des Unternehmens beteiligen. Gehören Frau Müller zum Beispiel 5 Prozent der Unternehmensanteile, bekommt sie auch 5 Prozent des Gewinns ausbezahlt.

Modell #2: Unternehmensbeteiligung für Mitarbeiter durch virtuelle Anteile (VSOP)

Startups setzen häufig auf die Beteiligung der Mitarbeiter durch virtuelle Anteile gemäß des „Virtual Stock Option Plan“ (VSOP). Bei diesem Modell geben Unternehmer fiktive Unternehmensanteile an Angestellte ab, während Sie aus rechtlicher Sicht die volle Kontrolle behalten.

Dadurch erhalten die Mitarbeiter Auszahlungen des Gewinns in der Höhe ihrer Anteile, haben jedoch kein Mitspracherecht innerhalb der Firma. Im Vergleich zur stillen Beteiligung bedeutet die virtuelle Beteiligung, dass Mitarbeiter von der Wertsteigerung des Unternehmens profitieren. Erhöht sich demnach der Wert Ihrer Firma, müssen Sie auch Ihren Mitarbeitern mehr Geld auszahlen.

Als Unternehmer in einem Startup sollten Sie zudem folgendes beachten: Wenn Sie Ihre Firma verkaufen, steht den Mitarbeitern ebenfalls die anteilsmäßige Auszahlung des Verkaufspreises zu.

Modell #3: Mitarbeiterbeteiligung durch echte Anteile (ESOP)

Im Gegensatz zum oberen Modell, haben Mitarbeiter im Rahmen des „Employee Stock Option Plan“ (ESOP) die Möglichkeit, zu einem fixierten Zeitpunkt Unternehmensanteile zu erhalten.

Nehmen wir an, Sie möchten Herrn Inkognito – einen top ausgebildeten Facharbeiter – in Ihr Unternehmen holen. Allerdings können Sie ihm nicht das Gehalt bezahlen, das er sich vorstellt. Sie könnten ihm daher folgenden Vorschlag unterbreiten:

Herr Inkognito arbeitet die nächsten fünf Jahre für das von Ihnen festgesetzte Gehalt. Danach kann er dafür Unternehmensanteile zu einem günstigen Preis erwerben – sagen wir er bekommt 7 Prozent der Anteile für die Hälfte des zukünftigen Werts.

Nicht vergessen: Es ist es notwendig, dass Sie vertraglich festlegen, was mit den Anteilen passiert, falls Herr Inkognito das Unternehmen vor Ablauf der fünf Jahre verlässt.

Da Ihre Mitarbeiter beim ESOP-Modell tatsächlich Anteile erwerben, haben sie somit auch ein Mitsprache- und Stimmrecht im Unternehmen. Dieses richtet sich immer nach der Menge der Anteile, die der jeweilige Mitarbeiter besitzt.

Sie sollten sich also im Klaren darüber sein, dass Sie mit diesem Modell die volle Kontrolle über das Unternehmen abgeben und Ihre Mitarbeiter zu Gesellschaftern werden. Je mehr Anteile Ihre Angestellten haben, umso mehr Anspruch haben sie, sich bei Unternehmensentscheidungen einzubringen.

Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligungen: Das sollten Sie beachten

Aufgrund der steuerlichen Abgaben haben viele Unternehmer und deren Mitarbeiter Bedenken, was die Mitarbeiterbeteiligung betrifft. Ich gebe zu, es gibt einige Dinge, die Sie beachten müssen und der administrative Aufwand wird etwas höher. Aber ich kann Ihnen versichern, dass sich der Großteil der Regelungen komplizierter anhört, als es tatsächlich ist.

  • Steuerregelungen bei stiller Beteiligung: Stille Gesellschafter müssen die anteilsmäßig ausgezahlten Gewinne mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Die Gewinnauszahlungen werden nämlich als zusätzliches Einkommen gewertet.
  • Besteuerung bei ESOP- & VSOP-Modellen: Wie bei stillen Gesellschaften werden die Gewinnanteile mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Hinzu kommt aber bei diesen Modellen die Versteuerung des Anteilerhalts selbst. Wenn Angestellte die Firmenanteile erhalten, sind diese rechtlich als Einkommen zu werten und fallen unter die Einkommensteuer.

Der Zeitpunkt der Besteuerung wird nicht pauschal festgesetzt, sondern hängt von der Abmachung zwischen dem Unternehmen und dem Angestellten ab. Am Ende entscheiden jedoch Sie als Arbeitgeber, ob Sie die Steuerabgaben laufend, jährlich oder erst nach Übergabe der Anteile einfordern.

Fazit: Unternehmensbeteiligung für Mitarbeiter nur mit Vorlaufzeit und Beratung

Auch wenn Mitarbeiterbeteiligungen in Deutschland noch selten umgesetzt werden, sollten Unternehmer diese Anlagemöglichkeit nicht vergessen. Mit der Unternehmensbeteiligung können Mitarbeiter sozusagen in sich selbst und ihre Arbeit investieren und Sie schonen Ihr Budget.

Zudem haben die Angestellten teilweise die Möglichkeit, im Unternehmen mitzureden und somit ihren Arbeitsplatz noch attraktiver zu gestalten. Dadurch erhöhen sich Arbeitsmotivation und -leistung, was sich positiv auf Ihr Unternehmen auswirkt. Es ziehen also Arbeitgeber und -nehmer ihre Vorteile aus der Beteiligung.

Allerdings sollten Sie für die Unternehmensbeteiligung für Mitarbeiter eine gewisse Vorlaufzeit einplanen. Sie müssen die Mitarbeiter rechtzeitig über die Änderungen und Auswirkungen informieren. Je mehr Ihre Angestellten dazu wissen, umso eher beteiligen sie sich an Ihrem Vorhaben.

Um entscheiden zu können, welches Beteiligungs-Modell sich für Ihr Unternehmen am besten eignet, sollten Sie einen Steuerberater kontaktieren. Dieser sieht sich Ihre Ausgangssituation genau an und bestimmt, welches Modell für Ihre Mitarbeiter und das Unternehmen am profitabelsten ist.

Sollten Sie noch Fragen zu Unternehmensbeteiligungen haben oder die Hilfe einer Steuerberatung in Anspruch nehmen wollen, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Sie erreichen uns per Telefon (040 – 234 97 222), E-Mail (anfrage@lucra.de) oder unser Kontaktformular.

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

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Die HafenCity: Das gibt es über unsere Büro-Location zu wissen

Als ich mich mit meiner Steuerberatungskanzlei Thomas Breit im Jahr 2006 selbstständig machte, hatte ich zunächst ein Gemeinschaftsbüro in der Hamburger Innenstadt mit drei weiteren Steuerberatern.

Mittlerweile floss viel sprichwörtliches Wasser die Elbe herunter und geschäftlich floss das alte Firmenkonstrukt über die noch aktive Thomas Breit Steuerberatung in die neue Firma Lucra. Beim Standort der Lucra entschied ich mich für ein Büro in der HafenCity. Warum? Die Top-Lage am Kaiserkai war mir sehr wichtig und der Ausblick ist für meine Mandanten, mein Team und mich ein tägliches Highlight.

Die HafenCity hat für mich eine besondere Atmosphäre: Sie vereint die Stadt und Meer; Business und Kultur; Arbeit und Freizeit. Nicht umsonst ist sie das größte innerstädtische Stadtentwicklungsprojekt Europas. Deshalb möchte ich Ihnen in diesem Beitrag unsere Büro-Location etwas näherbringen.

Hamburgs neuester Stadtteil mit einem vielfältigen Angebot

Noch ist die Hamburger HafenCity der neueste Stadtteil Hamburgs. Die Grundsteinlegung erfolgte bereits 2001, aber erst 2008 wurde sie offiziell zu einem Hamburger Stadtteil erklärt. Ziel dieses neuen Areals: einen ökonomischen, sozialen, kulturellen und stadtökologischen Vorteil bringen.

Auf den 157 Hektar Nutzfläche wurden und werden deshalb verschiedene Einrichtungen gebaut, die genau diese Ziele verfolgen. Darunter:

  • Wohnräume: Derzeit etwa 3.600 fertiggestellte Wohneinheiten
  • Kultureinrichtungen: z.B.: Elbphilharmonie Konzerthalle, Internationales Maritimes Museum Hamburg
  • Büro- und Dienstleistungsnutzungen: Aktuell sind rund 930 Unternehmen in der HafenCity angesiedelt
  • Bildungseinrichtungen: HafenCity Universität (HCU), eine Grundschule und mehrere Kitas

Einen Überblick zu den genauen Daten finden Sie auf der Webseite der HafenCity.

Mehr als nur Büro-Location: Abschalten und genießen in der HafenCity

In der HafenCity gibt neben der Elbphilharmonie Konzerthalle noch weitere Locations für Veranstaltungen, tolle Restaurants und schicke Bars. Wenn Sie beispielsweise ein Fan von klassischer oder Jazz-Musik sind, sollten Sie auf jeden Fall einen Besuch der HALLE424 in Erwägung ziehen.

Für Feinschmecker jeglicher kulinarischen Ausrichtung gibt es in der HafenCity das richtige Lokal. Von typisch mediterraner Küche bis hin zu scharfen asiatischen Gerichten – hier findet jeder etwas, das seinem Geschmack entspricht.

Die Bars in der Büronähe besuchen mein Team und ich gerne nach einem anstrengenden Tag. Dort können wir den Abend gemeinsam gemütlich ausklingen zu lassen. In künftigen Blog-Beiträgen wird Sie das Lucra-Team in die jeweiligen Lieblings-Lokalitäten mitnehmen und Ihnen ein bisschen mehr über die HafenCity erzählen.

Haben Sie Lust auf ein bisschen HafenCity-Luft? Und vielleicht noch ein paar Fragen rund um Steuern, das Unternehmerleben oder Digitalisierung? Dann verbinden Sie doch den Spaziergang durch Hamburg mit einem Termin in unserem Büro am Ballindamm 39.

Einen Termin können Sie telefonisch (040 – 234 97 222), per E-Mail (anfrage@lucra.de) oder über das Kontaktformular vereinbaren.

Ich freue mich auf ein persönliches Kennenlernen in unserer Steuerkanzlei in Hamburg.

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

 

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