stille teilhaber

Stille Teilhaber: Wie lukrativ sind sie für Ihr Unternehmen?

Sie sind In- bzw. Teilhaber einer Gesellschaft. Da die Geschäfte gut laufen, möchten Sie expandieren. Dafür brauchen Sie mehr Kapital, allerdings wollen Sie keinen Bankkredit aufnehmen. Deshalb überlegen Sie, sich stille Teilhaber zu suchen.

Stille Gesellschafter sind meiner Erfahrung nach eine gute Alternative zur Förderung der Liquidität. Sie sollten jedoch die Vor- und Nachteile kennen, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

Im folgenden Beitrag möchte ich Ihnen die Chancen und Risiken einer stillen Teilhaberschaft näherbringen. So können Sie die richtige Wahl für Ihr Unternehmen treffen.

Außerdem verrate ich Ihnen, wie Sie einen Vertrag mit den stillen Gesellschaftern im Notfall wieder auflösen können.

Doch zunächst erkläre ich Ihnen leicht verständlich, was ein stiller Teilhaber überhaupt ist und inwiefern er sich von einem „normalen“ Gesellschafter unterscheidet.

Stiller Teilhaber – Was heißt das?

Stille Teilhaber beteiligen sich durch Vermögenseinlagen am Gewinn der Gesellschaft. Per Gesetz können das Geld-, Sach- oder Dienstleistungseinlagen sein (§230, Abs 1. HGB). Die Höhe der Einlage kann in einem Vertrag festgelegt werden.

In diesem Vertrag sollten ebenfalls die Kündigungsklauseln enthalten sein. Zum einen die fristgemäße (ordentliche) Kündigung und zum anderen die fristlose (außerordentliche) Kündigung. Diese Regelungen sind für die Vertragsauflösung zwingend erforderlich – aber dazu später mehr.

Stiller und „normalen“ Gesellschafter: die 4 Unterschiede

Zwischen einem stillen und einem „normalen“ Gesellschafter gibt es vier wesentliche Unterschiede, die Sie beachten sollten, bevor Sie sich für eine stille Beteiligung entscheiden.

Unterschied #1: Keine Eintragung des Gesellschafters

Anders als der normale Gesellschafter, wird ein stiller Teilhaber nicht ins Handelsregister eingetragen. Seine Bilanzen bleiben ebenfalls verborgen.

Unterschied #2: Reine Gewinnbeteiligung für stille Teilhaber

Ein typischer stiller Gesellschafter wird lediglich am Gewinn der Gesellschaft beteiligt. Dadurch wirken sich Verluste des Unternehmens nicht auf seine Einlagen aus. Allerdings kann er auch nicht von der Wertsteigerung der Firma profitieren – ganz im Gegensatz zum normalen Gesellschafter.

Beachten Sie: Sie können vertraglich vereinbaren, dass der stille Teilhaber eine Gewinn-, Verlust und Wertsteigerungsbeteiligung hat. Dann handelt es sich um einen sogenannten atypischen stillen Gesellschafter.

Unterschied #3: Kein Mitsprache- und Stimmrecht

Ein stiller Teilhaber hat kein Mitspracherecht in Unternehmensbelangen. Er kann also keine Entscheidungen treffen oder sich bei einer Abstimmung bei Gesellschaftsversammlungen einbringen.

Anders als der gewöhnliche Gesellschafter kann ein stiller Teilhaber lediglich die Jahresabschlüsse einsehen, nicht aber die laufenden Geschäfte prüfen.

Haben Sie eine atypische stille Gesellschaft – wie oben angeschnitten – hat der stille Teilhaber sehr wohl ein Mitsprache- und Stimmrecht.

Unterschied #4: Insolvenzforderung für stille Beteiligte möglich

Im Insolvenzfall des Unternehmens kann ein stiller Gesellschafter eine Insolvenzforderung geltend machen. Als Inhaber der Gesellschaft sind Sie somit verpflichtet, ihm seine Einlage vollständig zurückzuzahlen.

6 profitable Vorteile einer stillen Teilhaberschaft

1. Höheres Eigenkapital: Die Einlagen des stillen Gesellschafters werden als Eigenkapital Ihres Unternehmens gewertet.

2. Kein Bankkredit notwendig: Mit der Beteiligung eines stillen Teilhabers können Sie Ihr Unternehmen ohne das Zutun einer Bank finanzieren.

Banken verlangen für Kredite Zinsen, die unabhängig vom Geschäftsverlauf verrechnet werden. Laufen die Geschäfte also einmal schlecht, verlangt die Bank trotzdem die gleiche Ratenzahlung.

Mit einem stillen Gesellschafter brauchen Sie sich darüber keine Gedanken zu machen. Der stille Teilhaber erhält lediglich bei einem positiven Jahresabschluss seinen Gewinnanteil.

3. Kein Mitspracherecht: Da ein typischer stiller Gesellschafter kein Mitspracherecht im Unternehmen hat, können Sie die Vereinbarung der Teilhaberschaft leichter wieder auflösen.

4. Entscheidungsfreiheit über Vermögenszuwachsbeteiligung: Sie können entscheiden, ob der stille Teilhaber an der Wertsteigerung des Unternehmens beteiligt wird oder nicht.

5. Steuerentlastung durch atypische stille Teilhaberschaft: Beteiligen Sie den stillen Gesellschafter am Wertzuwachs des Unternehmens, wird die Gesellschaft wie eine Personengesellschaft besteuert – unabhängig von der eingetragenen Rechtsform.

Demnach profitieren Sie von mehreren Steuerentlastungen:

  • Die Einkommenssteuer kann mit der Gewerbesteuer gegengerechnet werden und wird somit verringert.
  • Die Gewinnausschüttung wird nicht besteuert.
  • Sie können die Besteuerung im Vergleich zu einer GmbH um bis 18 Prozent senken, auch wenn Ihr Unternehmen als GmbH eingetragen ist. Der stille Teilhaber muss – wie eingangs erwähnt – nicht eingetragen werden, weshalb es eine eigene Handels- und Steuerbilanz gibt.

6. Erleichterung der Nachfolge-Planung: Sie möchten Ihre Erben bereits zu Lebzeiten ins Unternehmen einbringen? In diesem Fall können Sie sie vorerst zu stillen Teilhabern – also schwachen Gesellschaftern – machen. Sind sie in den Unternehmensalltag eingebunden und haben Erfahrungen gesammelt, können sie zu starken Gesellschaftern werden.

Stille Teilhaber: Das sind die 3 möglichen Nachteile

1. Eintragung stiller Gesellschafter bei AGs: Anders als bei anderen Gesellschaften, müssen Aktiengesellschaften (AGs) stille Teilhaber im Handelsregister eintragen.

2. Schriftliche Festlegung des Verfahrens zur Unternehmenswertbestimmung: Da der Firmenwert auf mehr als 20 Weisen berechnet werden kann, sollten Sie vorab schriftlich das gewählte Verfahren vereinbaren. So vermeiden Sie Auseinandersetzungen.

3. Pflicht zur Erstellung von Handels- und Steuerbilanz: Mit einer atypischen stillen Gesellschaft sind sie dazu verpflichtet, zwei Bilanzen zu erstellen.

  • Handelsbilanz: Diese muss entsprechend der Rechtsform (GmbH, GmbH & Co. KG etc.) gemacht werden.
  • Steuerbilanz: Die Steuerbilanz ist bei einer atypischen stillen Gesellschaft immer wie jene einer Personengesellschaft aufzubereiten.

Vertragliche Klauseln ermöglichen Vereinbarungskündigung mit stillen Beteiligten

Aufgrund von Streitigkeiten mit dem stillen Teilhaber oder der Veräußerung des Unternehmens wollen Sie die stille Teilhaberschaft beenden. Wenn Sie in Ihrem Vertrag die Kündigungsklausen festgelegt haben, können Sie die Vereinbarung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Regelungen auflösen.

Beachten Sie: Handelt es sich um einen atypischen stillen Teilhaber, hat das steuerliche Konsequenzen.

Die zuvor atypische stille Gesellschaft verliert den Status als Personengesellschaft und wird aus steuerlicher Sicht wieder zur gewöhnlichen GmbH – also zu einer Kapitalgesellschaft!

Fazit: Stille Teilhaber sind gute Alternative zur Bank

Die Vorteile einer stillen Teilhaberschaft reichen von der höheren Liquidität bis hin zu steuerlichen Entlastungen, wenn Sie eine atypische stille Gesellschaft wählen.

In meiner langjährigen Tätigkeit als Steuerberater in Hamburg haben sich stille Gesellschaften für viele meiner Klienten bezahlt gemacht. Vor allem in Hinblick auf die Finanzierung: Denn stillen Gesellschaftern müssen Sie nur dann Gewinnanteile und Zinsen auszahlen, wenn Ihr Unternehmen auch tatsächlich einen Gewinn erzielt.

Wenn Sie wissen möchten, ob sich eine stille Teilhaberschaft auch für Ihr Unternehmen auszahlt, können Sie gerne einen Termin zu einem unverbindlichen., telefonischen Erstgespräch vereinbaren.

Nehmen Sie telefonisch (040 – 234 97 222), via E-Mail (anfrage@lucra.de) oder über das Kontaktformular (hier klicken) Kontakt zu uns auf.

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

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gmbh anteile verkaufen

GmbH Anteile verkaufen: So gelingt ein fehlerfreier Verkauf!

Ihnen gehören GmbH Anteile, die Sie nun verkaufen wollen. Worauf müssen Sie beim Verkauf achten? Welche Rechte haben die anderen Gesellschafter? Welche steuerlichen Regelungen müssen Sie beachten?

Wenn Sie den Verkauf falsch angehen, kann Sie das teuer zu stehen bekommen…

In meinem Alltag als Steuerberater in Hamburg kommen immer wieder Gesellschafter auf mich zu, die wissen wollen, wie Sie beim Verkauf am besten vorgehen – ohne dabei Fehler zu machen.

In diesem Beitrag möchte ich Ihnen deshalb eine Hilfestellung geben, worauf Sie für einen reibungsfreien und schnellen Verkauf Ihrer GmbH Anteile achten sollten.

Kurz gesagt erfahren Sie in diesem Beitrag:

  • Welche Vereinbarungen aus dem Gesellschaftsvertrag Sie beachten müssen.
  • Was die Sperrminorität bedeutet und wann Sie beim Verkauf zur Anwendung kommt.
  • Welche steuerlichen Bedingungen für den Verkauf Ihrer Anteile gelten.
  • Welchen großen Fehler Sie vermeiden sollten und wie Ihnen das gelingt.

GmbH Anteile verkaufen: Haben Sie ein Augenmerk auf diese 4 Dinge

Damit Sie den Verkauf Ihrer GmbH Anteile schnell und problemlos abwickeln können, sollten Sie die folgenden 4 Punkte beachten:

1. Gesellschaftsvertrag auf Mitsprache- und Vorverkaufsrechte prüfen

In der GmbH-Satzung – dem Gesellschaftsvertrag – wird bei Gründung der Gesellschaft festgelegt, ob die anderen Gesellschafter beim Verkauf mitreden dürfen.

Ist das der Fall, müssen Sie die Zustimmung für den Verkauf bei den anderen Gesellschaftern einholen. Sind diese dagegen, können Sie sich auch nicht nach einem Käufer umsehen.

Neben dem Mitspracherecht ist auch das Vorverkaufsrecht im Gesellschaftsvertrag verankert. Das bedeutet, die übrigen Gesellschafter können Ihre Anteile bei Interesse noch vor einem außenstehenden Käufer für sich beanspruchen.

Sind weder Mitsprache- noch Vorverkaufsrecht in der Satzung festgelegt, können Sie mit der Suche nach einem potenziellen Käufer beginnen.

2. Achten Sie auf eine etwaige Sperrminorität

Wenn Sie als Mehrheitsgesellschafter nur einen Teil Ihrer Anteile veräußern, müssen Sie eine etwaige Sperrminorität im Auge behalten. Ansonsten könnten Sie die volle Kontrolle über Ihr Unternehmen verlieren.

Mit einer Sperrminorität können Sie trotz einer anteilsmäßigen Minderheit Beschlüsse im Unternehmen verhindern. Der prozentuale Anteil, der eine Sperrminorität auslöst, ist in der Satzung zu finden. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt nach § 53 GmbHG eine Dreiviertelmehrheit.

Am Beispiel erklärt heißt das: Im Gesellschaftsvertrag wurde die übliche beschlussfähige Mehrheit von 75 Prozent vereinbart. Behalten Sie nun 26 Prozent Ihrer Anteile, brauchen die anderen Gesellschafter für Beschlüsse immer Ihre Zustimmung – Sie haben demnach mit 26 Prozent die Sperrminorität.

3. Kennen und nutzen Sie die steuerlichen Bestimmungen

Wenn Sie Ihre GmbH Anteile gewinnbringend verkaufen, kann es passieren, dass diese Gewinne mit der Einkommensteuer besteuert werden.

Das ist jedoch nur der Fall, wenn Sie zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten 5 Jahre mehr als 1 Prozent der Anteile der GmbH besessen haben.

Folglich könnten sich Minderheitsgesellschafter einen steuerlichen Vorteil verschaffen, indem Sie zunächst Ihren GmbH-Anteil auf 0,9 Prozent reduzieren. Diese Anteile können Sie dann nach 5 Jahren veräußern und müssen dafür keine Steuerabgaben bezahlen.

Verkaufen Sie Ihre Anteile für einen Betrag, der unter der Gesamtsumme der ehemaligen Anschaffungskosten plus Verkaufssumme liegt, können Sie ebenfalls steuerlich davon profitieren.

Um die Verluste steuerlich geltend machen zu können, gilt folgende Regelung: In den letzten 5 Jahren muss Ihnen durchgehend mindestens 1 Prozent der GmbH Anteile gehört haben.

Ist dies der Fall können Sie durch den Verlust beim Verkauf die Steuerlast auf Ihr Einkommen senken.

Der wesentliche Unterschied: Für die steuerliche Absetzung des Gewinns, dürfen Sie in den letzten Jahren an keinem Tag mit mehr als 1 Prozent beteiligt gewesen sein. Für die Steuerentlastung bei Verlusten, müssen Sie innerhalb der letzten 5 Jahre durchgehend mit mehr als 1 Prozent beteiligt gewesen sein.

Zudem wirkt sich Ihr Alter auf die anfälligen Steuern des Verkaufs aus: Sind Sie über 55 Jahre alt, steht Ihnen per Gesetz eine Steuertarifersparnis zu (Quelle: §34 Abs. 3 EStG).

4. Lassen Sie sich von einem Steuerberater helfen

Vielleicht denken Sie sich jetzt „Natürlich… Hilfe versprechen und dann nur Werbung für sich selber machen“. Aber verstehen Sie diesen Punkt bitte nicht als Marketing-Masche.

Beim Verkauf von GmbH Anteilen müssen Sie auf viele komplexe Regelungen und steuerliche Bestimmungen achten: angefangen von den Punkten im Gesellschaftsvertrag bis hin zu den vielen Sonderregelungen der Steuerfreibeträge. Da ist es nicht immer einfach, den Überblick zu behalten und das Fachchinesisch der Rechtsschriften zu verstehen.

Ein Steuerberater kann Ihnen bei der Prüfung der Dokumente zur Seite stehen und Ihnen die Möglichkeiten zur Steuerentlastung aufzeigen. Sie brauchen dafür keine Zeit und vor allem keine Nerven zu investieren.

Außerdem kann ein Experte die steuerrechtlichen Grundlagen für Sie bestmöglich nutzen. So steigen Sie möglichst steuerschonend aus dem Verkauf aus.

Wenn die Fehler erst einmal gemacht wurden, ist es selbst für einen erfahrenen Steuerberater eine sprichwörtliche Herkulesaufgabe, die Schäden wieder zu bereinigen. Verlassen Sie sich deshalb von Beginn an auf einen Fachmann.

GmbH Anteile verkaufen: Achtung vor „Steuerbombe“ bei Vermietung an eigene Gesellschaft

Sie sind Mehrheitsgesellschafter und vermieten eine Immobilie an die eigene Gesellschaft? Dann kann ein Verkauf Ihrer Anteile teure steuerrechtliche Konsequenzen haben.

Wenn Sie Ihre GmbH Anteile zum Großteil oder gänzlich verkaufen, verlieren Sie die volle Kontrolle über das Unternehmen.

Demnach wird der Pachtvertrag zwischen Ihnen und der Gesellschaft aufgehoben. Der durch die Vermietung entstandene, fiktive Gewerbebetrieb wird ebenfalls aufgelöst.

Aus steuerrechtlicher Sicht kaufen Sie als Gesellschafter nun die Immobilie zurück – auch wenn effektiv kein Geld bezahlt wird. Der fiktive Gewinn ist jedoch steuerpflichtig – und das leider nicht nur in der Theorie. Diese Steuerabgabe müssen Sie tatsächlich leisten.

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, suchen Sie vor dem Verkauf Ihrer Anteile dringend einen Steuerberater auf. Dieser muss Sie zuerst vom Unternehmen und der Vermietung lösen, damit Sie die Anteile ohne hohe Steuerlast verkaufen können.

Zusammenfassung zum Schluss: Die 4 Punkte nochmals im Schnellverlauf

In diesem Beitrag habe ich Ihnen viele Informationen auf einmal gegeben, die Sie bei einem Verkauf Ihrer Anteile im Hinterkopf behalten müssen. Ich fasse diese noch einmal kurz zusammen:

1. Den Gesellschaftsvertrag auf die Ansprüche bzgl. Stimm- und Mitspracherecht der übrigen Gesellschafter prüfen.

2. Überprüfen Sie die Sperrminorität, damit Sie nicht versehentlich in eine Minderheitsbeteiligung rutschen. Sonst könnten Beschlüsse über Ihren Kopf hinweg gemacht werden.

3. Checken Sie die steuerlichen Regelungen und achten Sie auf Steuerfreibeträge. Damit gelingt es Ihnen, die Steuerlast des Verkaufs um Tausende Euro zu senken.

4. Um schwerwiegende Fehler zu vermeiden sollten Sie einen Steuerberater zur Hilfe holen. Das macht den Verkauf Ihrer Anteile einfach, rechtlich sicher und steuerschonend.

Gibt es noch offene Fragen oder überlegen Sie sich, uns als Steuerberatungskanzlei für den Verkauf Ihrer GmbH Anteile zu beauftragen?

Gerne können Sie sich bei einem unverbindlichen, telefonischen Erstgespräch von uns ein Bild machen. So können Sie sicherstellen, dass wir die richtigen Steuerberater für Sie sind.

Sie erreichen uns telefonisch (040 – 234 97 222), per E-Mail (anfrage@lucra.de) oder über unser Kontaktformular. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

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Privatentnahmen

Privatentnahmen: Das sollten Einzelunternehmen und KGs beachten

Sie sind Einzelunternehmer oder Kommanditist einer KG? Dann sind Sie auf regelmäßige Privatentnahmen aus dem Unternehmensvermögen angewiesen. Wissen Sie, was alles als Privatentnahme gilt, welche steuerlichen Folgen sie haben und welche Risiken durch diese entstehen?

Ich bin seit vielen Jahren als Steuerberater in Hamburg tätig und kann Ihnen aus Erfahrung sagen, dass sich nur wenige Unternehmer mit diesen Fragen beschäftigen.

Dabei können Sie durch gut kalkulierte Entnahmen steuerliche Vorteile für sich und das Unternehmen herausschlagen.

Deshalb möchte ich Ihnen in diesem Beitrag Antworten auf die häufigsten Fragen von Unternehmern liefern:

  • Was sind Privatentnahmen?
  • Welche Arten gibt es und wie werden diese versteuert?
  • Wie kann ein Unternehmen mit Privatentnahmen steuerlich profitieren?
  • Welche Risiken gehen mit der Privatentnahme einher und wie können diese umgangen werden?

Privatentnahmen einfach erklärt

Entnehmen Sie Geld oder Gegenstände aus dem Betrieb, gehen diese in Ihr Privatvermögen über und man spricht von einer Privatentnahme.

Privatentnahmen sind in Deutschland lediglich für Einzelunternehmer und Personengesellschaften (KGs, OHGs, GmbH & Co. KGs), aber nicht für GmbHs zulässig.

Bedenken Sie, dass Privatentnahmen das Betriebsvermögen mindern. Je nach Art der Entnahme wirkt sich diese auch auf den Unternehmensgewinn aus. Lassen Sie mich das genauer erklären.

4 Arten von Privatentnahmen und deren Versteuerung

Einzelunternehmer und Personengesellschaften können auf vier Arten Privatentnahmen durchführen. Diese werden unterschiedlich besteuert.

1. Barentnahme: Als Inhaber nehmen Sie entweder Geld aus der Unternehmenskasse oder überweisen Geld vom Unternehmens- auf Ihr Privatkonto. Barentnahmen sind die häufigste Art der Privatentnahme.

Sie wirken sich für den Betrieb nicht gewinnmindernd aus. Das bedeutet, wenn Ihr Betrieb 10.000 Euro Gewinn macht und Sie sich für private Ausgaben 3.000 Euro auszahlen, bleibt der zu versteuernde Gewinn bei 10.000 Euro.

2. Sachentnahme bzw. Warenentnahme: Sie entnehmen aus Ihrem Betrieb Vermögensgegenstände, wie Maschinen, Bürobedarf, Produkte etc. für private Verwendungszwecke.

Produzieren Sie beispielsweise Autoteile und nehmen sich einen Satz neuer Felgen für Ihr Privatfahrzeug mit, liegt eine Sachentnahme vor.

Anders als bei der Barentnahme werden hier sofort Steuern fällig. Ihre Entnahme wird – wie bei einem regulären Verkauf an einen Kunden – mit der Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommenssteuer besteuert.

3. Nutzungsentnahme: Sie nutzen betriebliche Gegenstände für private Zwecke.

Wenn Sie den Firmenwagen für einen Umzug verwenden, tätigen Sie eine Nutzungs- und damit Privatentnahme.

Versteuert werden diese Entnahmen als sonstige Leistung der Umsatzsteuer.

4. Leistungsentnahme: Sie beanspruchen die Dienste Ihres Betriebs als Privatperson.

Bringen Sie Ihr Auto in Ihre Kfz-Werkstatt und lassen es von einem Ihrer Mechaniker reparieren, handelt es sich um eine Leistungsentnahme.

Diese ist – wie die Sachentnahme – sofort steuerpflichtig.

Allerdings können Sie mit gut geplanten Privatentnahmen steuerlich profitieren.

Planung der Privatentnahmen mindern finanzielle Belastungen

Wenn Sie Ihre Privatentnahmen genau planen, können Sie dadurch zwei steuerliche Vorteile herausschlagen.

1. Beschränkte Besteuerung nicht entnommener Gewinne: Lassen Sie Ihre Gewinne im Unternehmen, werden diese nur mit 28,75 Prozent besteuert. Diese Möglichkeit ergibt sich für Personengesellschaften und bilanzierte Einzelunternehmen gleichermaßen.

Einzelunternehmen, die jährlich mehr als 600.000 Euro Umsatz machen, sind zur Bilanzierung verpflichtet. Sie machen demnach keine Einnahmenüberschussrechnung, sondern haben eine doppelte Buchführung.

2. Girokontozinsen zur Gänze steuerlich absetzbar: Die Zinsen für Ihr Geschäftskonto können Sie von der Steuer abziehen. Das ist jedoch nur der Fall, wenn Ihre jährlichen Privatentnahmen niedriger als Ihr Gewinn bzw. Ihr Gewinnanteil ausfallen.

Aber: Man bekommt im Leben bekanntlich nichts umsonst. Deshalb gibt es bei Privatentnahmen auch drei Risiken, derer Sie sich bewusst sein sollten.

3 Risiken der Privatentnahme und wie Sie umgangen werden können

Eines vorweg: Die Gefahren der Privatentnahmen unterscheiden sich zum Teil für Personengesellschafter und Einzelunternehmer. Die Lösungen sind jedoch für alle gleich: genaue Kalkulationen.

Risiko #1: Anfallende Nachzahlung für Personengesellschafter

Sind Sie Kommanditist einer Personengesellschaft können Nachzahlungen anfallen, wenn Sie sich vom Gewinn des Betriebs mehr entnehmen, als Ihnen anteilsmäßig zusteht. Es greift die sogenannte Nachschussverpflichtung, die besagt, dass Sie die Differenz an die Gesellschaft zurückzahlen müssen.

Steht Ihnen beispielsweise vom Gewinn nur ein Anteil von 5.000 Euro zu und Sie haben 8.000 Euro entnommen, müssen Sie 3.000 Euro an den Betrieb rückerstatten.

Lösung: Damit es zu keiner Nachzahlung kommt, sollten Sie vorab genau durchrechnen, wie hoch die zu erwartenden Gewinne sind.

Dabei kann Ihnen ein erfahrener Steuerberater zur Seite stehen. Dieser sieht sich die Bilanzen der letzten Jahre an und kann Ihnen eine relativ sichere Einschätzung geben.

Risiko #2: Schlechtere Kreditwürdigkeit für Personengesellschafter und Einzelunternehmer

Entnehmen Sie aus Ihrer Gesellschaft oder Ihrem Unternehmen regelmäßig mehr Geld, als Sie einnehmen, werden Banken darauf aufmerksam.

Das kann zum einen dazu führen, dass Ihr Überziehungsrahmen beschränkt wird, da die Bank davon ausgeht, dass Ihr Betrieb bzw. Ihre Gesellschaft auf kurz oder lang Geldprobleme bekommen könnte.

Zum anderen wird Ihre Bonität schlechter beurteilt, was schlechtere Kreditkonditionen mit sich bringt. Im schlimmsten Fall verweigert Ihnen die Bank sogar die Aufnahme eines Kredits.

Lösung: Prüfen Sie regelmäßig die Bilanzen des Unternehmens. Auch in diesem Fall kann Sie ein Steuerberater mit exakten Berechnungen und Auflistungen unterstützen.

Risiko #3: Falsche Steuerkalkulationen für Einzelunternehmer

In meiner Kanzlei sehe ich immer wieder, dass Einzelunternehmer den gesamten Gewinn aus Ihrem Betrieb entnehmen. Das kann allerdings schwerwiegende Konsequenzen haben, die ich Ihnen am folgenden Beispiel verdeutlichen möchte.

Sie haben einen gutlaufenden Betrieb mit regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben. Im vergangenen Jahr lief das Geschäft besser als erwartet. Deshalb erhalten Sie am Jahresende eine Aufforderung zur Steuernachzahlung.

Haben Sie bereits den gesamten Gewinn oder einen Großteil davon entnommen, können Sie die Nachzahlung gar nicht bzw. nur schwer begleichen.

Worst-Case-Szenario: Aufgrund des hohen Umsatzes werden auch noch die Steuervorauszahlungen für das Folgejahr erhöht. Diese können Sie nicht bezahlen, weil Sie bereits zu viel Geld entnommen haben.

Lösung: Legen Sie bereits zum Jahresbeginn fest, wie hoch der Betrag für Ihre Privatentnahmen ausfallen soll und reagieren Sie frühzeitig, wenn ein Jahr schlechter als geplant laufen sollte. Wollen Sie aufgrund eines besonders guten Jahres mehr entnehmen, sollten Sie jedenfalls genau errechnen, wie viel Sie wirklich beanspruchen können.

Für die Planung der Entnahmen und die Vorausberechnung Ihrer steuerlichen Abgaben können Sie entweder selbst zum Taschenrechner greifen oder sich auf einen Steuerberater verlassen.

Fazit: Privatentnahmen nur mit genauer Planung und fundierten Kalkulationen

Einzelunternehmer und Teilhaber von Personengesellschaften können jederzeit Privatentnahmen durchführen. Allerdings sollten Sie dabei beachten, dass Sach-, Nutzungs- oder Leistungsentnahmen als fiktiver Verkauf gelten. Dadurch erhöht sich der Gewinn und Sie zahlen im Endeffekt mehr Steuern.

Um Ihre Steuerbelastung möglichst niedrig zu halten, ist es deshalb essenziell, dass Sie Ihre Privatentnahmen genau planen und vorab zuverlässige Berechnungen durchführen.

Besonders effizient wird Ihre Planung dann, wenn Sie mit steuerrechtlichem Hintergrundwissen an die Sache herangehen. Sollten Sie dieses nicht haben oder bei manchen Aspekten Zweifel haben, empfehle ich Ihnen, den Rat eines Steuerberaters hinzuzuziehen.

In meiner langjährigen Tätigkeit als Steuerberater habe ich einigen meiner Kunden bereits geholfen, Ihre Steuerbelastungen zu reduzieren und Einkommensteuerabgaben zu optimieren.

Gerne stehen mein Team und ich Ihnen auch bei Ihren Anliegen zur Seite. Überzeugen Sie sich doch von uns bei einem unverbindlichen Erstgespräch. Sie erreichen uns telefonisch (040 – 234 97 222), per E-Mail (anfrage@lucra.de) oder über unser Kontaktformular.

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

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