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Unternehmen erben: Das müssen Ihre Erben wissen!

Es ist keineswegs das Lieblingsthema meiner Klienten, aber trotzdem ein wichtiger Aspekt für Unternehmer: Wie läuft die Unternehmensnachfolge im Todesfall ab? Welche gesetzlichen Regelungen greifen, wenn Familienmitglieder ein Unternehmen erben? Zu welchen Abgaben sind Ihre Erben rechtlich verpflichtet und welche Rechte haben etwaige weitere Gesellschafter?

All das sind Fragen, mit denen Sie sich am besten früh genug beschäftigen, damit es für Ihre Erben zu keinen finanziellen Überraschungen kommt.

In diesem Blog-Beitrag erkläre ich Ihnen deshalb folgende Punkte:

  • Welche Folgen Ihr Tod auf Ihr Unternehmen je nach Rechtsform hat:
    • Einzelunternehmen
    • KG
    • GmbH
  • Welche steuerlichen Konsequenzen sich für Ihre Erben durch Ihren Tod ergeben.

Auswirkungen des Todes auf Unternehmen unterscheiden sich je nach Rechtsform

Je nachdem welche Rechtsform Sie für Ihr Unternehmen gewählt haben, treten nach Ihrem Ableben unterschiedliche Regelungen in Kraft. Diese möchte ich folgend für Sie leicht verständlich erklären.

Tod eines Einzelunternehmers: Steuer- und zivilrechtliche Folgen unterscheiden sich

Hatten Sie vor Ihrem Ableben ein Einzelunternehmen, muss als erstes festgestellt werden, ob Sie ein eingetragener Kaufmann sind oder nicht.

Haben Sie sich nicht eintragen lassen, ist das Unternehmen nach Ihrem Tod aus zivilrechtlicher Sicht „unsichtbar“ und wird aufgelöst.

Als eingetragener Kaufmann (e.K.) greift § 1922 BGB: Dieser besagt, dass das gesamte Unternehmensvermögen – Aktiva und Passiva – auf Ihre Erben übergehen.

Steuerrechtlich hat Ihre Eintragung keine Auswirkungen. In jedem Fall haben Ihre Erben sechs Monate Zeit, sich für oder gegen eine Übernahme des Unternehmens zu entscheiden.

  • Entscheidung gegen Übernahme: Möchten Ihre Erben das Unternehmen nicht übernehmen, wird dieses mit Ihrem letzten Lebenstag geschlossen. Die Erben müssen sich danach um eine steuerliche Schlussbilanz kümmern. Wenn Sie bisher Ihre Gewinne nicht bilanziert haben, ist ebenfalls eine Überleitungsrechnung auszustellen.
    Wurden die erforderlichen Unterlagen eingereicht, wird das Unternehmen rückwirkend beendet. Sind noch Steuerabgaben zu begleichen, müssen Ihre Erben diese aus dem Erbe bezahlen. Jedoch haben sie ebenfalls die Möglichkeit etwaige Steuerforderungen geltend zu machen und die Rückzahlungen anzufordern.
  • Entscheidung für Übernahme: Die Unternehmensnachfolge nach Ihrem Tod kann entweder von einer Person oder allen Erben übernommen werden. Möchte demnach einer Ihrer Erben – oder sogar mehrere – Ihr Unternehmen weiterführen, läuft das Geschäft wie gewohnt weiter.

Tod eines KG Unternehmers: Erben von Kommanditisten und Komplementäre haben unterschiedliche Ansprüche

Wenn Sie Gesellschafter in einer KG sind, gelten nach Ihrem Ableben die im Gesellschaftsvertrag verankerten Regelungen. Das Erbrecht wird erst in zweiter Instanz betrachtet.

Daher gelten nach dem Tod des Kommanditisten einer KG 3 Szenarien:

  1. Gesellschaftsvertrag ohne Nachfolge-Regelung: Wurde in der Satzung des Unternehmens keine Regelung für die Nachfolge festgelegt, erhalten bereits an der KG beteiligte Gesellschafter Ihre Anteile. Ihre Erben erhalten dafür eine Kapitalabfindung.
  2. Qualifizierte Nachfolgeregelung: Im Gesellschaftsvertrag wurde eine Person festgehalten, die Ihre Nachfolge übernimmt. Gibt es weitere gesetzliche Erben – weitere Kinder, Ehepartner etc. – erhalten diese wiederum eine Kapitalabfindung.
  3. Einfache Nachfolgeregelung: Möchten Sie keinen einzelnen Erben für die Nachfolge auswählen, kann vertraglich geregelt werden, dass alle gesetzlichen Erben Unternehmensanteile erhalten. Somit werden Sie auch zu Gesellschaftern der KG.

Für die Erben eines verstorbenen Komplementärs gibt es 2 Szenarien:

  1. Komplementär als natürliche Person: Waren Sie als natürliche Person als Komplementär der KG eingetragen, kommt das Erbrecht zum Einsatz. Das bedeutet, dass Ihre gesetzlichen Erben Ihre KG-Anteile erhalten.
  2. Komplementär als juristische Person: Bei einer GmbH & Co. KG. ist die GmbH die Komplementärin. Ist die KG im Besitz der GmbH-Anteile, werden diese wie bei Kommanditisten an die Gesellschafter bzw. Erben aufgeteilt.

Tod eines GmbH Gesellschafters: Vertragliche Regelungen bestimmen das Verfahren nach Tod des Unternehmers

Im Todesfall eines Gesellschafters gelten ähnliche Regelungen wie bei der KG. Das Gesellschaftsrecht hat gegenüber dem Erbrecht den Vorzug.

Je nachdem, was im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, können wieder 3 Szenarien eintreten:

  1. Gesellschaftsvertrag mit Einziehungsklausel: Im Vertrag ist festgelegt, dass die Anteile des verstorbenen Unternehmers auf die weiteren Gesellschafter verteilt werden. Ihre Erben erhalten eine Kapitalabfindung.
  2. Gesellschaftsvertrag mit Abtretungsklausel: Vertraglich wurde eine Person mit der Übernahme Ihrer Anteile festgesetzt. Die übrigen gesetzlichen Erben haben das Recht auf eine Kapitalabfindung.
  3. Gesellschaftsvertrag ohne Regelungen: Ihre Anteile werden auf die gesetzlichen Erben aufgeteilt. Alle werden Gesellschafter der GmbH.

Damit Ihr Unternehmen also nicht in die falschen Hände gerät, gilt: Setzen Sie rechtzeitig vertraglich fest, was nach Ihrem Tod mit Ihren Unternehmensanteilen passieren soll.

Fallstrick für Ihre Erben: die Erbschaftssteuer

Erhalten Ihre Erben Ihre Unternehmensanteile, fällt die Erbschaftssteuer an. Haben Sie sich auf Ihren Todesfall nicht vorbereitet, können die Steuerabgaben mehrere Tausend Euro ausmachen. Das schmälert nicht nur die Freude über das Erbe, sondern auch das Erbe selbst massiv.

Deshalb ist es umso wichtiger, dass Sie sich rechtzeitig um die Optimierung Ihres Unternehmens kümmern. So können Sie im Falle Ihres Ablebens die Steuerlast Ihrer Erben nachhaltig senken.

Um dies zu erreichen, sollten Sie einen erfahrenen Steuerberater um Rat fragen. Dieser kann Ihnen ein Konzept vorlegen, wie Sie bereits zu Lebzeiten Ihr Unternehmen bestmöglich auf eine Nachfolge im Todesfall vorbereiten.

Fazit: Vertragsklauseln und richtige Rechtsform schützen Unternehmen und Erben bei Tod des Unternehmers

Wie Sie nun wissen, spielen im Falle Ihres Todes zwei Faktoren für das Unternehmen und Ihre Erben eine zentrale Rolle: zum einen die vertraglich festgelegten Klauseln und zum anderen die gewählte Rechtsform des Unternehmens.

Bei GmbHs und KGs steht das Gesellschaftsrecht über dem Erbrecht. Deshalb müssen Sie als Gesellschafter zwingend Klauseln zur Unternehmensnachfolge im Gesellschaftsvertrag einbringen. Sei es nun, dass Ihre Erben Ihre Unternehmensanteile erhalten oder diese auf die Gesellschafter übergehen.

Je früher Sie mit der Planung Ihrer Nachfolge beginnen, desto effektiver können Sie auch die Steuerlast für Ihre Erben minimieren. Für die beste Planung sollten Sie mit einem zeitlichen Rahmen von etwa fünf bis sieben Jahren rechnen.

Wenn Sie noch mehr zum Thema Unternehmensnachfolge im Todesfall oder zur Unternehmensnachfolge allgemein wissen möchten, wenden Sie sich gerne an mein Team und mich.

Wir stehen Ihnen außerdem auch jederzeit für die Nachfolge-Planung zur Seite, um Ihr Unternehmen bestmöglich auf eine Übergabe bzw. Ihr Ableben vorzubereiten.

Überzeugen Sie sich doch von unserer Steuerberatung bei einem unverbindlichen, telefonischen Erstgespräch (040 – 234 97 222) oder kontaktieren Sie uns per Mail (anfrage@lucra.de) bzw. unser Kontaktformular.

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

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