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Gewinnverteilung zwischen Gesellschaftern: 4 Regeln, die Sie kennen sollten!

Das Ende des Geschäftsjahres rückt näher und Sie beschäftigt die Frage, wie der Gewinn zwischen den Gesellschaftern verteilt wird. Läuft das auch gerecht ab? Oder werden Sie als „Jüngling“ in der GmbH benachteiligt und profitieren nur die alteingesessenen Gesellschafter?

Mit dieser Sorge stehen Sie nicht alleine da. Viele meiner Mandaten in meiner Steuerberatungskanzlei – besonders die Jüngeren – fürchten, dass die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern nicht gerecht verläuft. Zudem tauchen Fragen auf, wie:

  • Bekomme ich jährlich den Gewinn ausbezahlt?
  • Wer erhält, wie viel vom Gewinn?
  • Wie kommt die Verteilung zustande? Gibt es eine vertragliche oder gesetzliche Regelung?

Sie haben sich schon dieselben Fragen gestellt? Dann empfehle ich Ihnen weiterzulesen. In diesem Blogbeitrag beschäftige ich mich mit diesen Fragen und Sie werden danach die Regeln der Gewinnverteilung zwischen Gesellschaftern kennen!

Regel #1: Kein Gewinn? Keine Gewinnverteilung!

Haben Sie sich vielleicht schon einmal die Frage gestellt, warum Gewinne zumeist am Ende des Wirtschaftsjahres ausbezahlt werden. Das hat einen guten Grund: Erst dann wird ersichtlich, ob die GmbH in diesem Geschäftsjahr einen Gewinn oder einen Verlust erwirtschaftet hat. Das wiederum hat Konsequenzen auf die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern. Denn nur wenn die GmbH einen Gewinn erzielt, kann dieser unter den Gesellschaftern verteilt werden.

Regel #2: Keine Gesellschafterstellung? Keine Gewinnverteilung!

Ein Gesellschafter ist eine Person, die in das Stammkapital der Gesellschaft eingezahlt hat. Er darf nicht als Angestellter gesehen werden, da zwischen dem Gesellschafter und dem Unternehmer kein Arbeitsvertrag besteht. Die Anteile machen ihn zum (Mit)Eigentümer des Unternehmens.

Der Angestellte hingegen schuldet seinem Arbeitgeber laut Vertrag seine Arbeitsleistung. Er erhält dafür sein Gehalt und andere Zusatzleistungen (Boni, Provisionen u.ä.). Er hat keinen Anspruch auf eine Auszahlung des GmbH Gewinns am Ende des Jahres. Dieser Anspruch steht alleinig den Gesellschaftern zu!

Regel 3: Keine vertragliche Regelung? Verpflichtende gesetzliche Verteilung!

Grundsätzlich legt das Gesetz genau fest, wie die Gewinne zwischen Gesellschaftern verteilt werden. Gemäß § 29 (3) GmbHG wird der Gewinn entsprechend den Anteilen der Gesellschafter ausgezahlt.

An einem Beispiel veranschaulicht:

Gesellschafter A besitzt 75% der Anteile an der C-GmbH. Gesellschafter B hat 25% der Anteile. Am Jahresende wird ein Gewinn iHv. 100.000 € verteilt. Entsprechend ihrer Anteile erhält Gesellschafter A 75.000€ und Gesellschafter B 25.000 €.

Die gesetzliche Regelung ist aber nicht verpflichtend. Sind Gesellschafter mit der gesetzlichen Aufteilung nicht einverstanden, können sie eine abweichende Gewinnverteilung festlegen. Sie müssen dafür einen sog. Gewinnausschüttungsbeschluss fassen. Die gesetzliche Regelung nach Anteilen findet immer dann Anwendung, wenn die Gesellschafter keine andere Vereinbarung getroffen haben.

Regel 4: Keine Leistung erbracht? Nichtsdestotrotz Anspruch auf Gewinnausschüttung!

Gehen wir einmal davon aus, dass Sie und Ihre 2 Geschwister das Familienunternehmen weiterführen. Jeder von ihnen besitzt als Gesellschafter 33,33% der Unternehmensanteile. Sie selbst sind der Einzige, der sich nicht aktiv im Unternehmen einbringt. Was bedeutet das nun für Sie? Erhalten Sie am Jahresende weniger Gewinn, weil Sie keine Leistung erbracht haben? Nein, das ist ein weitverbreiteter Irrglaube. Es ist irrelevant, ob Sie eine Leistung im Unternehmen erbracht haben oder keine. Ihnen steht, ebenso wie den „aktiven“ Gesellschaftern, eine Auszahlung des Gewinns Ihrer Anteile zu. Eine Gewinnverteilung ist kein Gehalt für erbrachte Leistung!

Was Sie aber als inaktiver Gesellschafter beachten müssen: die monatlichen Gehaltsauszahlungen an Gesellschafter, die im Unternehmen arbeiten, schmälern den Gewinn am Jahresende und somit letztendlich auch Ihren Gewinnausschuss!

Fazit: Bei gesetzlicher Regelung haben Sie nichts zu befürchten!

Sieht die Satzung Ihrer GmbH eine gesetzliche Verteilung vor, können Sie beruhigt aufatmen. Ihre anfängliche Angst am Jahresende als Gesellschafter benachteiligt zu werden, war in diesem Fall grundlos.

Die Gewinne müssen gerecht unter den Gesellschaftern verteilt werden. Selbst wenn der Rest der Gesellschafter entscheidet, dass zukünftig eine andere Verteilung erfolgen soll, geht das ohne Ihre Zustimmung nicht. Eine Änderung der Gewinnausschüttung kann nur erfolgen, wenn ALLE Gesellschafter zustimmen. 

Aber Achtung: Haben Sie sich die Regelung der Gewinnverteilung angesehen, bevor Sie Ihre Anteile erworben haben?  Das kann für Sie gut ausgehen (gesetzliche Regelung) oder schlechter ausgehen (und Sie werden vertraglich benachteiligt).

Daher mein Tipp: Bevor Sie Gesellschaftsanteile einer GmbH erwerben, sollten Sie oder am besten ein erfahrener Steuerberater prüfen, ob die Gewinne nach Anteilen verteilt werden oder ob im Vertrag abweichende Regelungen getroffen wurden. Tun Sie das nicht, könnte Ihnen am Jahresende blühen, dass Sie weniger erhalten als erwartet!

Sie möchten mehr über die Gewinnverteilung zwischen Gesellschaftern erfahren? Oder sind Sie interessiert Gesellschaftsanteile und möchten vorab den Vertrag hinsichtlich der Gewinnverteilung prüfen lassen?

Sie können mich jederzeit kontaktieren und wir vereinbaren einen Beratungstermin.

Sie erreichen uns telefonisch (040 – 234 97 222), per E-Mail (anfrage@lucra.de) oder auch über unser Kontaktformular (klicken Sie hier).

 

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Thomas Breit

 

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