mitarbeiterportrait Lhyn stock

Das ist das Lucra-Team: Mitarbeiterportrait von Lhyn Stock

Jeden Tag bekomme ich neue Kundenanfragen, über die ich mich natürlich sehr freue. Da ich mich allerdings nicht teilen kann, brauche ich ein mindestens so starkes und kompetentes Team, das mir bei der Bearbeitung der Kundenanliegen zur Seite steht.

Im heutigen Blog-Beitrag stelle ich Ihnen meine Teamleiterin des Steuer-Teams vor: Tita Lindy Stock.

Wer ist Tita Lindy Stock?

Vielleicht wundern Sie sich etwas über den ungewöhnlichen Namen. Frau Stock kommt ursprünglich von den Philippinen und wohnt seit mehr als 10 Jahren in Deutschland.

In unserer Kanzlei kümmert sich Frau Stock um den Bereich Steuern und ist Assistenz der Geschäftsführung in Compliances. Die Einhaltung der internen Prozesses sowie die Ausbildung der neuen Mitarbeiter obliegen ihrer Verantwortung.

Was sagt Lhyn Stock noch über Lucra?

„Bei Lucra schätze ich besonders die eigenständige Arbeitsweise und die abwechslungsreichen Fälle unserer Mandanten“, erzählt mir Frau Stock.

Zudem merkt sie an: „Die internen Fortbildungen finde ich toll. Davon profitiert das gesamte Lucra-Team.“

Als Alleinstellungsmerkmal unserer Steuerkanzlei erwähnt Frau Stock unsere komplett digitale Arbeitsweise. Diese erleichtert nicht nur die internen Prozesse, sondern erzeugt auch einen Mehrwert für unsere Kunden.

Eine Herausforderung stellte der neue Aufgabenbereich der Personalentwicklung dar. Bevor Frau Stock bei uns im Team begann, hatte sie damit noch keinerlei Berührungen. Mittlerweile schult sie unsere neuen Arbeitskräfte tadellos ein und findet viel Freude an ihrer neuen Aufgabe.

Sie haben noch weitere Fragen an Frau Stock oder mich?

Der direkte Kontakt zu unseren Mandanten und potenziellen Kunden ist eines unserer wichtigsten Anliegen. Wir bei Lucra sind der Meinung, dass uns diese persönliche Note besonders auszeichnet.

Sollten Sie also noch Fragen an Frau Stock oder mich haben, kontaktieren Sie uns gerne jederzeit telefonisch (040 – 234 97 222), per E-Mail (anfrage@lucra.de) oder über unser Kontaktformular.

Gerne können Sie auch nach Vereinbarung zu einem persönlichen Termin in unserer Steuerberatungskanzlei in Hamburg am Ballindamm 39 vorbeikommen.

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

© Nele Martensen Fotografie

stille teilhaber

Stille Teilhaber: Wie lukrativ sind sie für Ihr Unternehmen?

Sie sind In- bzw. Teilhaber einer Gesellschaft. Da die Geschäfte gut laufen, möchten Sie expandieren. Dafür brauchen Sie mehr Kapital, allerdings wollen Sie keinen Bankkredit aufnehmen. Deshalb überlegen Sie, sich stille Teilhaber zu suchen.

Stille Gesellschafter sind meiner Erfahrung nach eine gute Alternative zur Förderung der Liquidität. Sie sollten jedoch die Vor- und Nachteile kennen, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

Im folgenden Beitrag möchte ich Ihnen die Chancen und Risiken einer stillen Teilhaberschaft näherbringen. So können Sie die richtige Wahl für Ihr Unternehmen treffen.

Außerdem verrate ich Ihnen, wie Sie einen Vertrag mit den stillen Gesellschaftern im Notfall wieder auflösen können.

Doch zunächst erkläre ich Ihnen leicht verständlich, was ein stiller Teilhaber überhaupt ist und inwiefern er sich von einem „normalen“ Gesellschafter unterscheidet.

Stiller Teilhaber – Was heißt das?

Stille Teilhaber beteiligen sich durch Vermögenseinlagen am Gewinn der Gesellschaft. Per Gesetz können das Geld-, Sach- oder Dienstleistungseinlagen sein (§230, Abs 1. HGB). Die Höhe der Einlage kann in einem Vertrag festgelegt werden.

In diesem Vertrag sollten ebenfalls die Kündigungsklauseln enthalten sein. Zum einen die fristgemäße (ordentliche) Kündigung und zum anderen die fristlose (außerordentliche) Kündigung. Diese Regelungen sind für die Vertragsauflösung zwingend erforderlich – aber dazu später mehr.

Stiller und „normalen“ Gesellschafter: die 4 Unterschiede

Zwischen einem stillen und einem „normalen“ Gesellschafter gibt es vier wesentliche Unterschiede, die Sie beachten sollten, bevor Sie sich für eine stille Beteiligung entscheiden.

Unterschied #1: Keine Eintragung des Gesellschafters

Anders als der normale Gesellschafter, wird ein stiller Teilhaber nicht ins Handelsregister eingetragen. Seine Bilanzen bleiben ebenfalls verborgen.

Unterschied #2: Reine Gewinnbeteiligung für stille Teilhaber

Ein typischer stiller Gesellschafter wird lediglich am Gewinn der Gesellschaft beteiligt. Dadurch wirken sich Verluste des Unternehmens nicht auf seine Einlagen aus. Allerdings kann er auch nicht von der Wertsteigerung der Firma profitieren – ganz im Gegensatz zum normalen Gesellschafter.

Beachten Sie: Sie können vertraglich vereinbaren, dass der stille Teilhaber eine Gewinn-, Verlust und Wertsteigerungsbeteiligung hat. Dann handelt es sich um einen sogenannten atypischen stillen Gesellschafter.

Unterschied #3: Kein Mitsprache- und Stimmrecht

Ein stiller Teilhaber hat kein Mitspracherecht in Unternehmensbelangen. Er kann also keine Entscheidungen treffen oder sich bei einer Abstimmung bei Gesellschaftsversammlungen einbringen.

Anders als der gewöhnliche Gesellschafter kann ein stiller Teilhaber lediglich die Jahresabschlüsse einsehen, nicht aber die laufenden Geschäfte prüfen.

Haben Sie eine atypische stille Gesellschaft – wie oben angeschnitten – hat der stille Teilhaber sehr wohl ein Mitsprache- und Stimmrecht.

Unterschied #4: Insolvenzforderung für stille Beteiligte möglich

Im Insolvenzfall des Unternehmens kann ein stiller Gesellschafter eine Insolvenzforderung geltend machen. Als Inhaber der Gesellschaft sind Sie somit verpflichtet, ihm seine Einlage vollständig zurückzuzahlen.

6 profitable Vorteile einer stillen Teilhaberschaft

1. Höheres Eigenkapital: Die Einlagen des stillen Gesellschafters werden als Eigenkapital Ihres Unternehmens gewertet.

2. Kein Bankkredit notwendig: Mit der Beteiligung eines stillen Teilhabers können Sie Ihr Unternehmen ohne das Zutun einer Bank finanzieren.

Banken verlangen für Kredite Zinsen, die unabhängig vom Geschäftsverlauf verrechnet werden. Laufen die Geschäfte also einmal schlecht, verlangt die Bank trotzdem die gleiche Ratenzahlung.

Mit einem stillen Gesellschafter brauchen Sie sich darüber keine Gedanken zu machen. Der stille Teilhaber erhält lediglich bei einem positiven Jahresabschluss seinen Gewinnanteil.

3. Kein Mitspracherecht: Da ein typischer stiller Gesellschafter kein Mitspracherecht im Unternehmen hat, können Sie die Vereinbarung der Teilhaberschaft leichter wieder auflösen.

4. Entscheidungsfreiheit über Vermögenszuwachsbeteiligung: Sie können entscheiden, ob der stille Teilhaber an der Wertsteigerung des Unternehmens beteiligt wird oder nicht.

5. Steuerentlastung durch atypische stille Teilhaberschaft: Beteiligen Sie den stillen Gesellschafter am Wertzuwachs des Unternehmens, wird die Gesellschaft wie eine Personengesellschaft besteuert – unabhängig von der eingetragenen Rechtsform.

Demnach profitieren Sie von mehreren Steuerentlastungen:

  • Die Einkommenssteuer kann mit der Gewerbesteuer gegengerechnet werden und wird somit verringert.
  • Die Gewinnausschüttung wird nicht besteuert.
  • Sie können die Besteuerung im Vergleich zu einer GmbH um bis 18 Prozent senken, auch wenn Ihr Unternehmen als GmbH eingetragen ist. Der stille Teilhaber muss – wie eingangs erwähnt – nicht eingetragen werden, weshalb es eine eigene Handels- und Steuerbilanz gibt.

6. Erleichterung der Nachfolge-Planung: Sie möchten Ihre Erben bereits zu Lebzeiten ins Unternehmen einbringen? In diesem Fall können Sie sie vorerst zu stillen Teilhabern – also schwachen Gesellschaftern – machen. Sind sie in den Unternehmensalltag eingebunden und haben Erfahrungen gesammelt, können sie zu starken Gesellschaftern werden.

Stille Teilhaber: Das sind die 3 möglichen Nachteile

1. Eintragung stiller Gesellschafter bei AGs: Anders als bei anderen Gesellschaften, müssen Aktiengesellschaften (AGs) stille Teilhaber im Handelsregister eintragen.

2. Schriftliche Festlegung des Verfahrens zur Unternehmenswertbestimmung: Da der Firmenwert auf mehr als 20 Weisen berechnet werden kann, sollten Sie vorab schriftlich das gewählte Verfahren vereinbaren. So vermeiden Sie Auseinandersetzungen.

3. Pflicht zur Erstellung von Handels- und Steuerbilanz: Mit einer atypischen stillen Gesellschaft sind sie dazu verpflichtet, zwei Bilanzen zu erstellen.

  • Handelsbilanz: Diese muss entsprechend der Rechtsform (GmbH, GmbH & Co. KG etc.) gemacht werden.
  • Steuerbilanz: Die Steuerbilanz ist bei einer atypischen stillen Gesellschaft immer wie jene einer Personengesellschaft aufzubereiten.

Vertragliche Klauseln ermöglichen Vereinbarungskündigung mit stillen Beteiligten

Aufgrund von Streitigkeiten mit dem stillen Teilhaber oder der Veräußerung des Unternehmens wollen Sie die stille Teilhaberschaft beenden. Wenn Sie in Ihrem Vertrag die Kündigungsklausen festgelegt haben, können Sie die Vereinbarung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Regelungen auflösen.

Beachten Sie: Handelt es sich um einen atypischen stillen Teilhaber, hat das steuerliche Konsequenzen.

Die zuvor atypische stille Gesellschaft verliert den Status als Personengesellschaft und wird aus steuerlicher Sicht wieder zur gewöhnlichen GmbH – also zu einer Kapitalgesellschaft!

Fazit: Stille Teilhaber sind gute Alternative zur Bank

Die Vorteile einer stillen Teilhaberschaft reichen von der höheren Liquidität bis hin zu steuerlichen Entlastungen, wenn Sie eine atypische stille Gesellschaft wählen.

In meiner langjährigen Tätigkeit als Steuerberater in Hamburg haben sich stille Gesellschaften für viele meiner Klienten bezahlt gemacht. Vor allem in Hinblick auf die Finanzierung: Denn stillen Gesellschaftern müssen Sie nur dann Gewinnanteile und Zinsen auszahlen, wenn Ihr Unternehmen auch tatsächlich einen Gewinn erzielt.

Wenn Sie wissen möchten, ob sich eine stille Teilhaberschaft auch für Ihr Unternehmen auszahlt, können Sie gerne einen Termin zu einem unverbindlichen., telefonischen Erstgespräch vereinbaren.

Nehmen Sie telefonisch (040 – 234 97 222), via E-Mail (anfrage@lucra.de) oder über das Kontaktformular (hier klicken) Kontakt zu uns auf.

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

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mitarbeiterportrait-grit-lambeck

Das ist das Lucra-Team: Mitarbeiterportrait von Grit Lambeck

Wenn Sie diesen Blog verfolgen, haben Sie bereits zwei meiner Steuerberater in Hamburg kennengelernt. Heute möchte ich Ihnen Grit Lambeck vorstellen.

Frau Lambeck ist ausgebildete Bürokauffrau und war 20 Jahre als Sachbearbeiterin tätig. Während einer Weiterbildung zur Finanzbuchhalterin erfuhr Sie von unserer Steuerberatungskanzlei in Hamburg und wurde Teil unseres Teams.

Wie bei fast allen meiner Mitarbeiter stehen auch ihr Zahlen im Mittelpunkt ihres Arbeitsalltags. Immerhin ist Frau Lambeck als Assistenz der Geschäftsführung für die Buchhaltung inkl. Zahlungsverkehr & Mahnwesen und das Personalbüro verantwortlich.

Außerdem unterstützt sie mich tatkräftig bei der Büroorganisation und kümmert sich um Anliegen im Tagesgeschäft.

Wie viele meiner Mitarbeiter schätzt auch Frau Lambeck die „bunte Mischung“ in ihrem Tätigkeitsbereich – fade Alltagsroutine kommt keine auf. „Ich kann meinen Tag vollkommen frei gestalten. Das beweist mir, dass mir sowohl die Chefitäten als auch die übrigen Teammitglieder vertrauen. Ein schönes Gefühl, aufgrund dessen ich noch verantwortungsbewusster arbeiten kann.“

Die größte Herausforderung für sie: die digitale Arbeitsweise im Büro. Glauben Sie jetzt bitte nicht, dass Frau Lambeck Probleme mit unseren Programmen hätte – ganz im Gegenteil. Nein, unser Büro ist „papierlos“, wir verwenden keinerlei Zettel.

Deshalb musste Frau Lambeck von ihren herkömmlichen Post-it-Zetteln und To-Do-Listen auf eine digitale Variante wechseln. „Zugegeben, das Niederschreiben von Gedanken auf einem Blatt Papier hat mir anfangs gefehlt. Das Schreiben und Kritzeln hat mir früher beim Lösen mancher Probleme geholfen. Mittlerweile habe ich mich aber an mein digitales Notizbuch gewöhnt.“

Auf die Frage, ob Frau Lambeck sich denn wieder für unsere Firma entscheiden würde, bekam ich folgende Antwort: „Auf jeden Fall! Die Wertschätzung im Team ist einmalig; das ist keine Selbstverständlichkeit. Außerdem kann ich durch die Flexibilität meines Arbeitsalltags hier bei Lucra mein Arbeits- und Familienleben perfekt ausbalancieren!“

Sie möchten noch eine Frage an Frau Lambeck oder mich stellen?

Bei Lucra stehen unsere Kunden an erster Stelle. Deshalb stehen wir Ihnen jederzeit für Rückfragen und Anliegen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon (040 – 234 97 222), E-Mail (anfrage@lucra.de) oder das Kontaktformular (hier klicken).

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

 

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veranstaltungstipp konzert oberhafen

Tipp nahe der Kanzlei: Feierabendkonzert im Oberhafen am 23.02.2022

Sie sind ein Liebhaber der klassischen Musik und haben für heute Abend noch keine Pläne? Dann möchte ich Ihnen im heutigen Blogbeitrag einen Veranstaltungstipp geben: das Feierabendkonzert im Oberhafen in der Jazz- und Konzerthalle „HALLE424“. Ich bin selbst sehr für klassische Musik zu begeistern und kann Ihnen den Liederabend „Mignon. Ein Dutzend Mignon.“ deshalb nur wärmstens empfehlen.

Mignon, eine Figur aus Goethes „Wilhelm Meisters Lehrjahre“, inspiriert seit Jahrunderten Maler, Bildhauer und natürlich Komponisten für ihre Werke. Das Duo Jale Papila und Franck-Thomas Link haben sich einige beliebte Vertonungen berühmter Komponisten ausgesucht und bringen diese zum Besten; darunter Versionen von Franz Schubert, Iljitsch Tschaikowsky und Robert Schumann.

Die Alt-Stimme von Jale Papila zusammen mit der Klavierbegleitung von Franck-Thomas Link versprechen einen Abend voller kammermusikalischer Erlebnisse.

Eventlocation Hafencity bietet mehr als nur Elbphilharmonie

Neben der musikalischen Darbietung können Sie sich aber auch auf die Location des Abends freuen. Die Hafencity – wo auch unsere Steuerberatungskanzlei zu finden ist – hat einen ganz besonderen Charme. In der HALLE424 werden seit etwa zwei Jahren ausgewählte Klassik- und Jazzevents veranstaltet, die mein Team und ich immer wieder gerne besuchen.

Zu den Fakten:

  • Beginn: 18 Uhr
    • Bar und Abendkasse öffnen bereits um 17 Uhr
    • Lounge ist ab 19 Uhr geöffnet
  • Veranstaltungsort: HALLE424, Stockmeyerstraße 43, Tor 24, 20457 Hamburg
  • Ticketpreise
    • an der Abendkasse: 18 Euro

Mehr Informationen zur Veranstaltung finden Sie hier.

Ich hoffe, dass ich dem ein oder anderen Lust auf einen gemütlichen Feierabend zu Klassik-Klängen machen konnte.

Falls Sie sich nach dem Konzert denken „Dieser Breit, der versteht was von Musik.“, lassen Sie mich noch eines anmerken: Ich bin nicht nur musikalisch, sondern vor allem steuerrechtlich sehr bewandert. Sollten Sie also einmal auf der Suche nach einem Steuerberater oder einem Fachmann für Unternehmensnachfolge, Unternehmertum o. ä. sein, denken Sie gerne wieder an mich.

Oder Sie schauen noch vor dem Konzert bei uns in der Kanzlei vorbei. Mit dem Auto brauchen Sie von der Kanzlei zur HALLE424 nur etwa 10 Minuten. Oder Sie machen einen Spaziergang zur Location am Hafen entlang. Dafür brauchen Sie ca. 30 Minuten.

Sie können sich für ein unverbindliches Erstgespräch bei uns via Telefon (040 – 234 97 222), per E-Mail (anfrage@lucra.de) oder auch über unser Kontaktformular bei uns melden.

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

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Tochtergesellschaft gründen

Tochtergesellschaft gründen: Wann lohnt sich das?

Sie haben sich ein erfolgreiches Unternehmen aufgebaut. Nun möchten Sie expandieren, einen weiteren Kernbereich an Ihren Konzern angliedern oder sogar ein anderes Unternehmen übernehmen. Von anderen Unternehmern haben Sie gehört, dass Sie in diesen Fällen eine Tochtergesellschaft gründen sollten. Damit ergeben sich einige – unter anderem steuerliche – Vorteile.

Aber lohnt sich deshalb schon eine Tochtergesellschaft?

In diesem Beitrag möchte ich Ihnen die Informationen zur Verfügung stellen, die Sie für eine Entscheidung brauchen:

Was sind Mutter- bzw. Tochtergesellschaften?

Eine Muttergesellschaft – auch Mutterkonzern oder -unternehmen genannt – hält mindestens die Hälfte der Unternehmensanteile eines anderen Unternehmens, der Tochtergesellschaft. Beim Mutterkonzern handelt es sich um ein rechtlich und wirtschaftlich selbstständiges Unternehmen. Laut Konzernrecht § 17 AktG ist es deshalb AGs, KGaAs oder GmbHs vorbehalten, eine Tochtergesellschaft zu gründen.

Ausnahme: Personengesellschaften, die mehr als 50 Prozent der Stimmrechte in der Tochtergesellschaft haben, können ebenfalls als Mutterkonzern agieren. In der Praxis wird das jedoch kaum umgesetzt.

Das Tochterunternehmen ist ein rechtlich selbständiges Unternehmen. Allerdings ist es wirtschaftlich vom Mutterkonzern abhängig und wird von diesem „beherrscht“.

Zur Veranschaulichung: Sie besitzen die Beispiel GmbH. Zudem übernehmen Sie die Exempel GmbH und gründen die Vorlage GmbH. Die Beispiel GmbH besitzt 100 Prozent der Anteile der anderen beiden GmbHs und ist somit die Muttergesellschaft. Die Exempel GmbH und die Vorlage GmbH sind somit die 100-prozentigen-Tochterunternehmen, da sie zur Gänze von einem anderen Unternehmen gehalten werden.

Aus rechtlicher Sicht wird bei einer solchen Unternehmensstruktur mit Mutter- und Tochtergesellschaft häufig von einer Holding gesprochen. Welche Modelle es bei der Holding gibt, finden Sie im Blog-Beitrag „Was ist eine Holding? Für Sie einfach erklärt“.

Die 2 wichtigsten Vorteile einer Tochtergesellschaft

Vorteil #1: Gewinnabführungsvertrag führt zu Steuerersparnis

Haben Sie mehrere Tochterunternehmen, werden deren Gewinne und Verluste in der Regel einzeln betrachtet. Macht also die eine Tochtergesellschaft Gewinne und die andere Verluste, werden die beiden Unternehmen unterschiedlich besteuert.

Die Gewinne werden voll besteuert, die Verluste können nur mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden.

Schließen Sie nun einen Gewinnabführungsvertrag – auch als Beherrschungsvertrag oder Ergebnisabführungsvertrag bekannt –, werden die Gewinne bzw. Verluste der Holding-Gesellschaft gegengerechnet.

Ab diesem Zeitpunkt werden die Umsätze der Tochtergesellschaften für die Berechnung der Steuerlast gemeinsam betrachtet und die Muttergesellschaft wird für die Tochterunternehmen haftungspflichtig.

Konkret am oberen Beispiel erklärt bedeutet das:

Die Beispiel GmbH ist die Muttergesellschaft der Exempel GmbH sowie der Vorlage GmbH.

Die Exempel GmbH macht 500.000 Euro Gewinn.

Die Vorlage GmbH verzeichnet einen Verlust von 100.000 Euro.

Haben Sie nun keinen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, werden die 500.000 Euro Gewinn der Exempel GmbH voll besteuert. Die Vorlage GmbH kann die 100.000 Euro Verlust nur mit künftigen Gewinnen gegenrechnen.

Mit einem Gewinnabführungsvertrag sieht die Situation anders aus: Die Muttergesellschaft kann die Gewinne und Verlust der beiden Töchtergesellschaften gegenrechnen:

500.000 Euro – 100.000 Euro = 400.000 Euro

Diese 400.000 Euro dienen nun als Basis für die Berechnung der Steuerabgaben.

Vorteil #2: Abtrennung der Geschäftsbereiche fördert Flexibilität und mindert betriebliche Risiken

Größere Konzerne haben in der Regel mehrere Geschäftsbereiche. Beispielsweise hat ein Unternehmen mit der Produktion von Handys begonnen und spezialisierte sich im Laufe der Zeit zusätzlich auf die Entwicklung von Apps.

Um diese beiden Geschäftsbereiche (Produktion und App-Entwicklung) voneinander trennen zu können, bietet sich die Gründung einer Tochtergesellschaft an. Steht zum Beispiel die Produktion still, hat dies keinen Einfluss auf das Tochterunternehmen, das sich weiterhin ausschließlich der App-Entwicklung widmen kann.

Auch Mischkonzerne profitieren von der Gründung einer Tochtergesellschaft. Als Unternehmer kennen Sie vermutlich einige Beispiele für Betriebe, die sich in mehreren Branchen ein Standbein aufgebaut haben.

Einer der weltweit größten Mischkonzerne ist Siemens. Der deutsche Konzern bietet eine breite Produktpalette: von ICE-Zügen über Turbinen bis hin zu medizinischen Geräten. Um diese Sparten voneinander zu trennen, hat Siemens Tochterkonzerne für jeden seiner Geschäftsbereiche.

Tochtergesellschaften & Steuern: Das gilt für Sie als Unternehmer

Einer der von mir genannten Vorteile eines Tochterunternehmens betrifft die Steuerabgaben. Damit Sie von dieser Steuerersparnis profitieren können, beachten Sie die folgenden Punkte:

  1. Mindestbeteiligung von 50 Prozent: Das Mutterunternehmen muss mindestens die Hälfte der Anteile der Tochtergesellschaft besitzen.
  2. Nur für Kapitalgesellschaften: Die steuerlichen Vorzüge dürfen per Gesetz nur von Tochtergesellschaften genutzt werden, die als Kapitalgesellschaften (z.B.: GmbHs oder AGs) eingetragen sind. Personengesellschaften sind von der Regelung ausgenommen.
  3. Stille Beteiligungen verboten: Stille Beteiligungen der Muttergesellschaft am Tochterunternehmen sind verboten.
  4. Alleinige Umsatzsteuerschuld für Muttergesellschaft: Die Muttergesellschaft ist für die eigenen Umsatzsteuerabgaben sowie jener aller Tochtergesellschaften verantwortlich.
  5. Zusammengelegte Bilanz: Bei den Bilanzen für den Mutterkonzern werden jene für die Tochterunternehmen ebenfalls mitberechnet und aufgeführt.

Rechnen Sie also bei der Erstellung der Bilanzen und der Vorausberechnung der Steuerabgaben mit einem höheren Zeitaufwand für Ihre Buchhaltung als bisher. Hinzu kommt ein zusätzlicher administrativer Aufwand für die Führung der Tochtergesellschaft.

Fazit: Tochtergesellschaft gründen lohnt sich nur, wenn Steuerersparnis höher als Kosten durch Mehraufwand ist

Eine Tochtergesellschaft ist zumeist erst für etablierte Unternehmen interessant. Die Gründe für eine Gründung können folgendermaßen unterteilt werden: steuerlich, risikominimierend oder imagefördernd.

Egal aus welchem Grund Sie eine Tochtergesellschaft gründen wollen, gilt die Faustregel: Die aus der Gründung entstehenden Vorteile müssen den Mehraufwand wert sein. Die Steuerersparnis muss also die erhöhten Kosten für die zusätzlichen organisatorischen und steuerlichen Aufwand wett machen.

Damit Sie die richtige Entscheidung treffen, ist eine ausgiebige Planung und Beratung notwendig. Ansonsten kann sich die Tochtergesellschaft als Geld- und Zeitfresser herausstellen. Eine Steuerkanzlei kann die Berechnungen durchführen und Sie bei der Wahl der richtigen Gesellschaftsform unterstützen.

Wenn Sie über die Gründung einer Holding nachdenken und noch mehr zu diesem Thema erfahren wollen, stehen meine Mitarbeiter und ich Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung. Außerdem können wir Sie aufgrund unserer langjährigen Erfahrung als Steuerkanzlei in Hamburg umfassend zum Thema Unternehmensumwandlung beraten.

Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch (040 – 234 97 222), per E-Mail (anfrage@lucra.de) oder über das Kontaktformular.

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

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gmbh anteile verkaufen

GmbH Anteile verkaufen: So gelingt ein fehlerfreier Verkauf!

Ihnen gehören GmbH Anteile, die Sie nun verkaufen wollen. Worauf müssen Sie beim Verkauf achten? Welche Rechte haben die anderen Gesellschafter? Welche steuerlichen Regelungen müssen Sie beachten?

Wenn Sie den Verkauf falsch angehen, kann Sie das teuer zu stehen bekommen…

In meinem Alltag als Steuerberater in Hamburg kommen immer wieder Gesellschafter auf mich zu, die wissen wollen, wie Sie beim Verkauf am besten vorgehen – ohne dabei Fehler zu machen.

In diesem Beitrag möchte ich Ihnen deshalb eine Hilfestellung geben, worauf Sie für einen reibungsfreien und schnellen Verkauf Ihrer GmbH Anteile achten sollten.

Kurz gesagt erfahren Sie in diesem Beitrag:

  • Welche Vereinbarungen aus dem Gesellschaftsvertrag Sie beachten müssen.
  • Was die Sperrminorität bedeutet und wann Sie beim Verkauf zur Anwendung kommt.
  • Welche steuerlichen Bedingungen für den Verkauf Ihrer Anteile gelten.
  • Welchen großen Fehler Sie vermeiden sollten und wie Ihnen das gelingt.

GmbH Anteile verkaufen: Haben Sie ein Augenmerk auf diese 4 Dinge

Damit Sie den Verkauf Ihrer GmbH Anteile schnell und problemlos abwickeln können, sollten Sie die folgenden 4 Punkte beachten:

1. Gesellschaftsvertrag auf Mitsprache- und Vorverkaufsrechte prüfen

In der GmbH-Satzung – dem Gesellschaftsvertrag – wird bei Gründung der Gesellschaft festgelegt, ob die anderen Gesellschafter beim Verkauf mitreden dürfen.

Ist das der Fall, müssen Sie die Zustimmung für den Verkauf bei den anderen Gesellschaftern einholen. Sind diese dagegen, können Sie sich auch nicht nach einem Käufer umsehen.

Neben dem Mitspracherecht ist auch das Vorverkaufsrecht im Gesellschaftsvertrag verankert. Das bedeutet, die übrigen Gesellschafter können Ihre Anteile bei Interesse noch vor einem außenstehenden Käufer für sich beanspruchen.

Sind weder Mitsprache- noch Vorverkaufsrecht in der Satzung festgelegt, können Sie mit der Suche nach einem potenziellen Käufer beginnen.

2. Achten Sie auf eine etwaige Sperrminorität

Wenn Sie als Mehrheitsgesellschafter nur einen Teil Ihrer Anteile veräußern, müssen Sie eine etwaige Sperrminorität im Auge behalten. Ansonsten könnten Sie die volle Kontrolle über Ihr Unternehmen verlieren.

Mit einer Sperrminorität können Sie trotz einer anteilsmäßigen Minderheit Beschlüsse im Unternehmen verhindern. Der prozentuale Anteil, der eine Sperrminorität auslöst, ist in der Satzung zu finden. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt nach § 53 GmbHG eine Dreiviertelmehrheit.

Am Beispiel erklärt heißt das: Im Gesellschaftsvertrag wurde die übliche beschlussfähige Mehrheit von 75 Prozent vereinbart. Behalten Sie nun 26 Prozent Ihrer Anteile, brauchen die anderen Gesellschafter für Beschlüsse immer Ihre Zustimmung – Sie haben demnach mit 26 Prozent die Sperrminorität.

3. Kennen und nutzen Sie die steuerlichen Bestimmungen

Wenn Sie Ihre GmbH Anteile gewinnbringend verkaufen, kann es passieren, dass diese Gewinne mit der Einkommensteuer besteuert werden.

Das ist jedoch nur der Fall, wenn Sie zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten 5 Jahre mehr als 1 Prozent der Anteile der GmbH besessen haben.

Folglich könnten sich Minderheitsgesellschafter einen steuerlichen Vorteil verschaffen, indem Sie zunächst Ihren GmbH-Anteil auf 0,9 Prozent reduzieren. Diese Anteile können Sie dann nach 5 Jahren veräußern und müssen dafür keine Steuerabgaben bezahlen.

Verkaufen Sie Ihre Anteile für einen Betrag, der unter der Gesamtsumme der ehemaligen Anschaffungskosten plus Verkaufssumme liegt, können Sie ebenfalls steuerlich davon profitieren.

Um die Verluste steuerlich geltend machen zu können, gilt folgende Regelung: In den letzten 5 Jahren muss Ihnen durchgehend mindestens 1 Prozent der GmbH Anteile gehört haben.

Ist dies der Fall können Sie durch den Verlust beim Verkauf die Steuerlast auf Ihr Einkommen senken.

Der wesentliche Unterschied: Für die steuerliche Absetzung des Gewinns, dürfen Sie in den letzten Jahren an keinem Tag mit mehr als 1 Prozent beteiligt gewesen sein. Für die Steuerentlastung bei Verlusten, müssen Sie innerhalb der letzten 5 Jahre durchgehend mit mehr als 1 Prozent beteiligt gewesen sein.

Zudem wirkt sich Ihr Alter auf die anfälligen Steuern des Verkaufs aus: Sind Sie über 55 Jahre alt, steht Ihnen per Gesetz eine Steuertarifersparnis zu (Quelle: §34 Abs. 3 EStG).

4. Lassen Sie sich von einem Steuerberater helfen

Vielleicht denken Sie sich jetzt „Natürlich… Hilfe versprechen und dann nur Werbung für sich selber machen“. Aber verstehen Sie diesen Punkt bitte nicht als Marketing-Masche.

Beim Verkauf von GmbH Anteilen müssen Sie auf viele komplexe Regelungen und steuerliche Bestimmungen achten: angefangen von den Punkten im Gesellschaftsvertrag bis hin zu den vielen Sonderregelungen der Steuerfreibeträge. Da ist es nicht immer einfach, den Überblick zu behalten und das Fachchinesisch der Rechtsschriften zu verstehen.

Ein Steuerberater kann Ihnen bei der Prüfung der Dokumente zur Seite stehen und Ihnen die Möglichkeiten zur Steuerentlastung aufzeigen. Sie brauchen dafür keine Zeit und vor allem keine Nerven zu investieren.

Außerdem kann ein Experte die steuerrechtlichen Grundlagen für Sie bestmöglich nutzen. So steigen Sie möglichst steuerschonend aus dem Verkauf aus.

Wenn die Fehler erst einmal gemacht wurden, ist es selbst für einen erfahrenen Steuerberater eine sprichwörtliche Herkulesaufgabe, die Schäden wieder zu bereinigen. Verlassen Sie sich deshalb von Beginn an auf einen Fachmann.

GmbH Anteile verkaufen: Achtung vor „Steuerbombe“ bei Vermietung an eigene Gesellschaft

Sie sind Mehrheitsgesellschafter und vermieten eine Immobilie an die eigene Gesellschaft? Dann kann ein Verkauf Ihrer Anteile teure steuerrechtliche Konsequenzen haben.

Wenn Sie Ihre GmbH Anteile zum Großteil oder gänzlich verkaufen, verlieren Sie die volle Kontrolle über das Unternehmen.

Demnach wird der Pachtvertrag zwischen Ihnen und der Gesellschaft aufgehoben. Der durch die Vermietung entstandene, fiktive Gewerbebetrieb wird ebenfalls aufgelöst.

Aus steuerrechtlicher Sicht kaufen Sie als Gesellschafter nun die Immobilie zurück – auch wenn effektiv kein Geld bezahlt wird. Der fiktive Gewinn ist jedoch steuerpflichtig – und das leider nicht nur in der Theorie. Diese Steuerabgabe müssen Sie tatsächlich leisten.

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, suchen Sie vor dem Verkauf Ihrer Anteile dringend einen Steuerberater auf. Dieser muss Sie zuerst vom Unternehmen und der Vermietung lösen, damit Sie die Anteile ohne hohe Steuerlast verkaufen können.

Zusammenfassung zum Schluss: Die 4 Punkte nochmals im Schnellverlauf

In diesem Beitrag habe ich Ihnen viele Informationen auf einmal gegeben, die Sie bei einem Verkauf Ihrer Anteile im Hinterkopf behalten müssen. Ich fasse diese noch einmal kurz zusammen:

1. Den Gesellschaftsvertrag auf die Ansprüche bzgl. Stimm- und Mitspracherecht der übrigen Gesellschafter prüfen.

2. Überprüfen Sie die Sperrminorität, damit Sie nicht versehentlich in eine Minderheitsbeteiligung rutschen. Sonst könnten Beschlüsse über Ihren Kopf hinweg gemacht werden.

3. Checken Sie die steuerlichen Regelungen und achten Sie auf Steuerfreibeträge. Damit gelingt es Ihnen, die Steuerlast des Verkaufs um Tausende Euro zu senken.

4. Um schwerwiegende Fehler zu vermeiden sollten Sie einen Steuerberater zur Hilfe holen. Das macht den Verkauf Ihrer Anteile einfach, rechtlich sicher und steuerschonend.

Gibt es noch offene Fragen oder überlegen Sie sich, uns als Steuerberatungskanzlei für den Verkauf Ihrer GmbH Anteile zu beauftragen?

Gerne können Sie sich bei einem unverbindlichen, telefonischen Erstgespräch von uns ein Bild machen. So können Sie sicherstellen, dass wir die richtigen Steuerberater für Sie sind.

Sie erreichen uns telefonisch (040 – 234 97 222), per E-Mail (anfrage@lucra.de) oder über unser Kontaktformular. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

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Das ist das Lucra-Team: Mitarbeiterportrait von Svea Rohanka

Im heutigen Blogbeitrag möchte ich nicht über Steuern sprechen, sondern Ihnen stattdessen einen Einblick in unser Büro geben. Deshalb stelle ich Ihnen heute eine Arbeitskollegin vor, die bei Lucra ihre ersten Schritte ins Berufsleben macht.

Svea Rohanka ist 20 Jahre und studiert berufsbegleitend Betriebswirtschaftslehre in Hamburg. In ihrem Studium hat sie sich für eine Vertiefung in Steuerberatung entschieden. Deshalb unterstützt Frau Rohanka nun das Lucra-Team und kann zusätzlich zu ihrem Studium umfassende Erfahrungen in diesem Schwerpunkt sammeln.

Zu Beginn war Frau Rohanka für das Bearbeiten von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen verantwortlich. Mittlerweile gehört Frau Rohanka zum Team Projektplanung, das von Pascal Gaudin geleitet wird. Dieses Team kümmert sich zunächst um die Erstellung von Konzepten und deren Umsetzung für jeden einzelnen unserer Fälle.

Außerdem arbeitet Frau Rohanka zusammen mit mir an einigen Projekten, darunter an der Umsetzung eines Tax CMS. Dieses Wissen kann sie für ihr Studium nutzen. Ebenso kann sie das Gelernte aus der Universität bei uns in der Praxis umsetzen.

„Der Arbeitsalltag ist aber nicht immer rosig“, so Frau Rohanka. „Auch als studentischen Mitarbeiterin habe ich die ein oder andere Herausforderung bekommen. Diese habe ich jedoch für meine persönliche Weiterentwicklung nutzen können.“

Bei den ersten größeren und schwierigeren Fällen stehen wir von Lucra unseren studentischen Mitarbeitern natürlich helfend zur Seite. So konnte Frau Rohanka ihre erste Challenge nach einer kurzen Besprechung mit der Teamleitung problemlos selbst lösen.

Neben einem abwechslungsreichen Alltag und der Möglichkeit, innerhalb der Team zu rotieren, schätzen unsere studentischen Arbeitskräfte unsere Ausbildungsformate.

So auch Svea Rohanka: „Wir sind durch die internen Schulungen, die in einem 3-wöchigen Rhythmus stattfinden, immer auf dem neuesten Stand zu steuerrelevanten Themen. Dadurch kann ich die Erfahrungen aus der Kanzlei noch effektiver in mein Studium einfließen lassen.“

Und was gefällt Frau Rohanka sonst noch so bei Lucra? „Erstens habe ich tolle Arbeitskollegen. Das Arbeitsklima ist äußerst angenehm und ich nutze jede Gelegenheit, um meine Kollegen im Büro zu sehen. Eigentlich könnte ich nämlich auch ins Homeoffice gehen.“

„Das bringt mich gleich zum zweiten Punkt: Die digitale Arbeitsweise hebt Lucra von anderen Steuerberatern in Hamburg ab. Wir können dadurch international an Fällen arbeiten und das macht die Tätigkeit als Steuerberater erst richtig spannend.“

Sie haben noch Fragen an Frau Rohanka oder mich?

Sie sind ebenfalls Student und wollen noch mehr zum Arbeitsalltag eines studentischen Mitarbeiters erfahren? Oder haben ein steuerliches Anliegen? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Sie erreichen uns telefonisch (040 – 234 97 222), per E-Mail (anfrage@lucra.de) oder über unser Kontaktformular.

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

 

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Das ist das Lucra-Team: Mitarbeiterportrait von Pascal Gaudin

Heute möchte ich Ihnen einen unserer Mitarbeiter vorstellen, der das Lucra-Team zu den Leistungen antreibt, die es täglich erbringt: Pascal Gaudin, 27, Leiter des Teams Projektplanung.

Herr Gaudin kommt aus der Nähe von Hildesheim. Aufgrund seiner kaufmännischen Ausbildung und dem Bachelor in BWL bringt Herr Gaudin viel Fachwissen mit ins Team.

Zusammen mit seinen Team-Kollegen plant Herr Gaudin für jeden Kunden individuelle Steuerkonzepte und setzt diese erfolgreich um. Spezialisiert hat er sich dabei auf die Vermögensnachfolge und die Unternehmensumwandlung.

„Ich bin sehr froh darüber, dass meine Aufgaben so abwechslungsreich sind. Jeden Tag kann ich etwas Neues lernen und so in meiner Arbeit aufblühen.“ Genau deshalb habe ich mich dazu entschlossen, Herrn Gaudin zum Teamleiter zu machen – laut ihm die bisher größte Herausforderung während seiner Tätigkeit als Steuerberater.

Neben seiner Anstellung macht Pascal Gaudin zusätzlich den Master in BWL und bereitet sich auf das Steuerberaterexamen vor. Deshalb ist die flexible Zeiteinteilung, die wir bei Lucra bieten, für ihn von großem Vorteil.

Außerdem profitiert Herr Gaudin von den internen Fortbildungen: „Das Wissen aus den Weiterbildungen kann ich sowohl für die Steuerberaterprüfung als auch mein Studium nutzen.“

Ist das eigentlich das Beste an dem Job bei Lucra? „Es ist sicherlich ein wichtiger Aspekt. Was mir aber bei Lucra besonders gut gefällt, ist die Wertschätzung, mit der sich alle Lucra-Mitarbeiter begegnen. Wir tauschen uns fachlich aus und legen alle großen Wert auf einen ehrlichen, harmonischen Umgang. Das macht die Arbeit hier so angenehm.“

„Und noch etwas, das ich sehr zu schätzen gelernt habe: Ich kann in diesem Umfeld so viele neue Ideen einbringen, die tatsächlich umsetzt werden können – teilweise auch sehr kurzfristig. Das eröffnet mir als Teamleiter und -mitglied zahlreiche Möglichkeiten, an unterschiedliche Fälle heranzugehen.“

Sie möchten Herrn Gaudin oder mir noch eine Frage stellen?

Wir legen einen großen Wert darauf, jegliche Fragen unserer Kunden zu klären und stets ein offenes Ohr für deren Anliegen zu haben. Wenn Sie es also noch Fragen gibt, zögern Sie nicht, mit uns in Kontakt zu treten. Nutzen Sie dafür unsere Kontaktmöglichkeiten per Telefon (040 – 234 97 222), E-Mail (anfrage@lucra.de) oder das Kontaktformular (hier klicken)! Gerne können Sie auch nach Vereinbarung zu einem persönlichen Termin mit unseren Steuerberatern in Hamburg vorbeikommen.

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

 

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Privatentnahmen

Privatentnahmen: Das sollten Einzelunternehmen und KGs beachten

Sie sind Einzelunternehmer oder Kommanditist einer KG? Dann sind Sie auf regelmäßige Privatentnahmen aus dem Unternehmensvermögen angewiesen. Wissen Sie, was alles als Privatentnahme gilt, welche steuerlichen Folgen sie haben und welche Risiken durch diese entstehen?

Ich bin seit vielen Jahren als Steuerberater in Hamburg tätig und kann Ihnen aus Erfahrung sagen, dass sich nur wenige Unternehmer mit diesen Fragen beschäftigen.

Dabei können Sie durch gut kalkulierte Entnahmen steuerliche Vorteile für sich und das Unternehmen herausschlagen.

Deshalb möchte ich Ihnen in diesem Beitrag Antworten auf die häufigsten Fragen von Unternehmern liefern:

  • Was sind Privatentnahmen?
  • Welche Arten gibt es und wie werden diese versteuert?
  • Wie kann ein Unternehmen mit Privatentnahmen steuerlich profitieren?
  • Welche Risiken gehen mit der Privatentnahme einher und wie können diese umgangen werden?

Privatentnahmen einfach erklärt

Entnehmen Sie Geld oder Gegenstände aus dem Betrieb, gehen diese in Ihr Privatvermögen über und man spricht von einer Privatentnahme.

Privatentnahmen sind in Deutschland lediglich für Einzelunternehmer und Personengesellschaften (KGs, OHGs, GmbH & Co. KGs), aber nicht für GmbHs zulässig.

Bedenken Sie, dass Privatentnahmen das Betriebsvermögen mindern. Je nach Art der Entnahme wirkt sich diese auch auf den Unternehmensgewinn aus. Lassen Sie mich das genauer erklären.

4 Arten von Privatentnahmen und deren Versteuerung

Einzelunternehmer und Personengesellschaften können auf vier Arten Privatentnahmen durchführen. Diese werden unterschiedlich besteuert.

1. Barentnahme: Als Inhaber nehmen Sie entweder Geld aus der Unternehmenskasse oder überweisen Geld vom Unternehmens- auf Ihr Privatkonto. Barentnahmen sind die häufigste Art der Privatentnahme.

Sie wirken sich für den Betrieb nicht gewinnmindernd aus. Das bedeutet, wenn Ihr Betrieb 10.000 Euro Gewinn macht und Sie sich für private Ausgaben 3.000 Euro auszahlen, bleibt der zu versteuernde Gewinn bei 10.000 Euro.

2. Sachentnahme bzw. Warenentnahme: Sie entnehmen aus Ihrem Betrieb Vermögensgegenstände, wie Maschinen, Bürobedarf, Produkte etc. für private Verwendungszwecke.

Produzieren Sie beispielsweise Autoteile und nehmen sich einen Satz neuer Felgen für Ihr Privatfahrzeug mit, liegt eine Sachentnahme vor.

Anders als bei der Barentnahme werden hier sofort Steuern fällig. Ihre Entnahme wird – wie bei einem regulären Verkauf an einen Kunden – mit der Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommenssteuer besteuert.

3. Nutzungsentnahme: Sie nutzen betriebliche Gegenstände für private Zwecke.

Wenn Sie den Firmenwagen für einen Umzug verwenden, tätigen Sie eine Nutzungs- und damit Privatentnahme.

Versteuert werden diese Entnahmen als sonstige Leistung der Umsatzsteuer.

4. Leistungsentnahme: Sie beanspruchen die Dienste Ihres Betriebs als Privatperson.

Bringen Sie Ihr Auto in Ihre Kfz-Werkstatt und lassen es von einem Ihrer Mechaniker reparieren, handelt es sich um eine Leistungsentnahme.

Diese ist – wie die Sachentnahme – sofort steuerpflichtig.

Allerdings können Sie mit gut geplanten Privatentnahmen steuerlich profitieren.

Planung der Privatentnahmen mindern finanzielle Belastungen

Wenn Sie Ihre Privatentnahmen genau planen, können Sie dadurch zwei steuerliche Vorteile herausschlagen.

1. Beschränkte Besteuerung nicht entnommener Gewinne: Lassen Sie Ihre Gewinne im Unternehmen, werden diese nur mit 28,75 Prozent besteuert. Diese Möglichkeit ergibt sich für Personengesellschaften und bilanzierte Einzelunternehmen gleichermaßen.

Einzelunternehmen, die jährlich mehr als 600.000 Euro Umsatz machen, sind zur Bilanzierung verpflichtet. Sie machen demnach keine Einnahmenüberschussrechnung, sondern haben eine doppelte Buchführung.

2. Girokontozinsen zur Gänze steuerlich absetzbar: Die Zinsen für Ihr Geschäftskonto können Sie von der Steuer abziehen. Das ist jedoch nur der Fall, wenn Ihre jährlichen Privatentnahmen niedriger als Ihr Gewinn bzw. Ihr Gewinnanteil ausfallen.

Aber: Man bekommt im Leben bekanntlich nichts umsonst. Deshalb gibt es bei Privatentnahmen auch drei Risiken, derer Sie sich bewusst sein sollten.

3 Risiken der Privatentnahme und wie Sie umgangen werden können

Eines vorweg: Die Gefahren der Privatentnahmen unterscheiden sich zum Teil für Personengesellschafter und Einzelunternehmer. Die Lösungen sind jedoch für alle gleich: genaue Kalkulationen.

Risiko #1: Anfallende Nachzahlung für Personengesellschafter

Sind Sie Kommanditist einer Personengesellschaft können Nachzahlungen anfallen, wenn Sie sich vom Gewinn des Betriebs mehr entnehmen, als Ihnen anteilsmäßig zusteht. Es greift die sogenannte Nachschussverpflichtung, die besagt, dass Sie die Differenz an die Gesellschaft zurückzahlen müssen.

Steht Ihnen beispielsweise vom Gewinn nur ein Anteil von 5.000 Euro zu und Sie haben 8.000 Euro entnommen, müssen Sie 3.000 Euro an den Betrieb rückerstatten.

Lösung: Damit es zu keiner Nachzahlung kommt, sollten Sie vorab genau durchrechnen, wie hoch die zu erwartenden Gewinne sind.

Dabei kann Ihnen ein erfahrener Steuerberater zur Seite stehen. Dieser sieht sich die Bilanzen der letzten Jahre an und kann Ihnen eine relativ sichere Einschätzung geben.

Risiko #2: Schlechtere Kreditwürdigkeit für Personengesellschafter und Einzelunternehmer

Entnehmen Sie aus Ihrer Gesellschaft oder Ihrem Unternehmen regelmäßig mehr Geld, als Sie einnehmen, werden Banken darauf aufmerksam.

Das kann zum einen dazu führen, dass Ihr Überziehungsrahmen beschränkt wird, da die Bank davon ausgeht, dass Ihr Betrieb bzw. Ihre Gesellschaft auf kurz oder lang Geldprobleme bekommen könnte.

Zum anderen wird Ihre Bonität schlechter beurteilt, was schlechtere Kreditkonditionen mit sich bringt. Im schlimmsten Fall verweigert Ihnen die Bank sogar die Aufnahme eines Kredits.

Lösung: Prüfen Sie regelmäßig die Bilanzen des Unternehmens. Auch in diesem Fall kann Sie ein Steuerberater mit exakten Berechnungen und Auflistungen unterstützen.

Risiko #3: Falsche Steuerkalkulationen für Einzelunternehmer

In meiner Kanzlei sehe ich immer wieder, dass Einzelunternehmer den gesamten Gewinn aus Ihrem Betrieb entnehmen. Das kann allerdings schwerwiegende Konsequenzen haben, die ich Ihnen am folgenden Beispiel verdeutlichen möchte.

Sie haben einen gutlaufenden Betrieb mit regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben. Im vergangenen Jahr lief das Geschäft besser als erwartet. Deshalb erhalten Sie am Jahresende eine Aufforderung zur Steuernachzahlung.

Haben Sie bereits den gesamten Gewinn oder einen Großteil davon entnommen, können Sie die Nachzahlung gar nicht bzw. nur schwer begleichen.

Worst-Case-Szenario: Aufgrund des hohen Umsatzes werden auch noch die Steuervorauszahlungen für das Folgejahr erhöht. Diese können Sie nicht bezahlen, weil Sie bereits zu viel Geld entnommen haben.

Lösung: Legen Sie bereits zum Jahresbeginn fest, wie hoch der Betrag für Ihre Privatentnahmen ausfallen soll und reagieren Sie frühzeitig, wenn ein Jahr schlechter als geplant laufen sollte. Wollen Sie aufgrund eines besonders guten Jahres mehr entnehmen, sollten Sie jedenfalls genau errechnen, wie viel Sie wirklich beanspruchen können.

Für die Planung der Entnahmen und die Vorausberechnung Ihrer steuerlichen Abgaben können Sie entweder selbst zum Taschenrechner greifen oder sich auf einen Steuerberater verlassen.

Fazit: Privatentnahmen nur mit genauer Planung und fundierten Kalkulationen

Einzelunternehmer und Teilhaber von Personengesellschaften können jederzeit Privatentnahmen durchführen. Allerdings sollten Sie dabei beachten, dass Sach-, Nutzungs- oder Leistungsentnahmen als fiktiver Verkauf gelten. Dadurch erhöht sich der Gewinn und Sie zahlen im Endeffekt mehr Steuern.

Um Ihre Steuerbelastung möglichst niedrig zu halten, ist es deshalb essenziell, dass Sie Ihre Privatentnahmen genau planen und vorab zuverlässige Berechnungen durchführen.

Besonders effizient wird Ihre Planung dann, wenn Sie mit steuerrechtlichem Hintergrundwissen an die Sache herangehen. Sollten Sie dieses nicht haben oder bei manchen Aspekten Zweifel haben, empfehle ich Ihnen, den Rat eines Steuerberaters hinzuzuziehen.

In meiner langjährigen Tätigkeit als Steuerberater habe ich einigen meiner Kunden bereits geholfen, Ihre Steuerbelastungen zu reduzieren und Einkommensteuerabgaben zu optimieren.

Gerne stehen mein Team und ich Ihnen auch bei Ihren Anliegen zur Seite. Überzeugen Sie sich doch von uns bei einem unverbindlichen Erstgespräch. Sie erreichen uns telefonisch (040 – 234 97 222), per E-Mail (anfrage@lucra.de) oder über unser Kontaktformular.

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

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Gewinnverteilung-zwischen-gesellschaftern-4-regeln-die-sie-kennen-sollten

Gewinnverteilung zwischen Gesellschaftern: 4 Regeln, die Sie kennen sollten!

Das Ende des Geschäftsjahres rückt näher und Sie beschäftigt die Frage, wie der Gewinn zwischen den Gesellschaftern verteilt wird. Läuft das auch gerecht ab? Oder werden Sie als „Jüngling“ in der GmbH benachteiligt und profitieren nur die alteingesessenen Gesellschafter?

Mit dieser Sorge stehen Sie nicht alleine da. Viele meiner Mandaten in meiner Steuerberatungskanzlei – besonders die Jüngeren – fürchten, dass die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern nicht gerecht verläuft. Zudem tauchen Fragen auf, wie:

  • Bekomme ich jährlich den Gewinn ausbezahlt?
  • Wer erhält, wie viel vom Gewinn?
  • Wie kommt die Verteilung zustande? Gibt es eine vertragliche oder gesetzliche Regelung?

Sie haben sich schon dieselben Fragen gestellt? Dann empfehle ich Ihnen weiterzulesen. In diesem Blogbeitrag beschäftige ich mich mit diesen Fragen und Sie werden danach die Regeln der Gewinnverteilung zwischen Gesellschaftern kennen!

Regel #1: Kein Gewinn? Keine Gewinnverteilung!

Haben Sie sich vielleicht schon einmal die Frage gestellt, warum Gewinne zumeist am Ende des Wirtschaftsjahres ausbezahlt werden. Das hat einen guten Grund: Erst dann wird ersichtlich, ob die GmbH in diesem Geschäftsjahr einen Gewinn oder einen Verlust erwirtschaftet hat. Das wiederum hat Konsequenzen auf die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern. Denn nur wenn die GmbH einen Gewinn erzielt, kann dieser unter den Gesellschaftern verteilt werden.

Regel #2: Keine Gesellschafterstellung? Keine Gewinnverteilung!

Ein Gesellschafter ist eine Person, die in das Stammkapital der Gesellschaft eingezahlt hat. Er darf nicht als Angestellter gesehen werden, da zwischen dem Gesellschafter und dem Unternehmer kein Arbeitsvertrag besteht. Die Anteile machen ihn zum (Mit)Eigentümer des Unternehmens.

Der Angestellte hingegen schuldet seinem Arbeitgeber laut Vertrag seine Arbeitsleistung. Er erhält dafür sein Gehalt und andere Zusatzleistungen (Boni, Provisionen u.ä.). Er hat keinen Anspruch auf eine Auszahlung des GmbH Gewinns am Ende des Jahres. Dieser Anspruch steht alleinig den Gesellschaftern zu!

Regel 3: Keine vertragliche Regelung? Verpflichtende gesetzliche Verteilung!

Grundsätzlich legt das Gesetz genau fest, wie die Gewinne zwischen Gesellschaftern verteilt werden. Gemäß § 29 (3) GmbHG wird der Gewinn entsprechend den Anteilen der Gesellschafter ausgezahlt.

An einem Beispiel veranschaulicht:

Gesellschafter A besitzt 75% der Anteile an der C-GmbH. Gesellschafter B hat 25% der Anteile. Am Jahresende wird ein Gewinn iHv. 100.000 € verteilt. Entsprechend ihrer Anteile erhält Gesellschafter A 75.000€ und Gesellschafter B 25.000 €.

Die gesetzliche Regelung ist aber nicht verpflichtend. Sind Gesellschafter mit der gesetzlichen Aufteilung nicht einverstanden, können sie eine abweichende Gewinnverteilung festlegen. Sie müssen dafür einen sog. Gewinnausschüttungsbeschluss fassen. Die gesetzliche Regelung nach Anteilen findet immer dann Anwendung, wenn die Gesellschafter keine andere Vereinbarung getroffen haben.

Regel 4: Keine Leistung erbracht? Nichtsdestotrotz Anspruch auf Gewinnausschüttung!

Gehen wir einmal davon aus, dass Sie und Ihre 2 Geschwister das Familienunternehmen weiterführen. Jeder von ihnen besitzt als Gesellschafter 33,33% der Unternehmensanteile. Sie selbst sind der Einzige, der sich nicht aktiv im Unternehmen einbringt. Was bedeutet das nun für Sie? Erhalten Sie am Jahresende weniger Gewinn, weil Sie keine Leistung erbracht haben? Nein, das ist ein weitverbreiteter Irrglaube. Es ist irrelevant, ob Sie eine Leistung im Unternehmen erbracht haben oder keine. Ihnen steht, ebenso wie den „aktiven“ Gesellschaftern, eine Auszahlung des Gewinns Ihrer Anteile zu. Eine Gewinnverteilung ist kein Gehalt für erbrachte Leistung!

Was Sie aber als inaktiver Gesellschafter beachten müssen: die monatlichen Gehaltsauszahlungen an Gesellschafter, die im Unternehmen arbeiten, schmälern den Gewinn am Jahresende und somit letztendlich auch Ihren Gewinnausschuss!

Fazit: Bei gesetzlicher Regelung haben Sie nichts zu befürchten!

Sieht die Satzung Ihrer GmbH eine gesetzliche Verteilung vor, können Sie beruhigt aufatmen. Ihre anfängliche Angst am Jahresende als Gesellschafter benachteiligt zu werden, war in diesem Fall grundlos.

Die Gewinne müssen gerecht unter den Gesellschaftern verteilt werden. Selbst wenn der Rest der Gesellschafter entscheidet, dass zukünftig eine andere Verteilung erfolgen soll, geht das ohne Ihre Zustimmung nicht. Eine Änderung der Gewinnausschüttung kann nur erfolgen, wenn ALLE Gesellschafter zustimmen. 

Aber Achtung: Haben Sie sich die Regelung der Gewinnverteilung angesehen, bevor Sie Ihre Anteile erworben haben?  Das kann für Sie gut ausgehen (gesetzliche Regelung) oder schlechter ausgehen (und Sie werden vertraglich benachteiligt).

Daher mein Tipp: Bevor Sie Gesellschaftsanteile einer GmbH erwerben, sollten Sie oder am besten ein erfahrener Steuerberater prüfen, ob die Gewinne nach Anteilen verteilt werden oder ob im Vertrag abweichende Regelungen getroffen wurden. Tun Sie das nicht, könnte Ihnen am Jahresende blühen, dass Sie weniger erhalten als erwartet!

Sie möchten mehr über die Gewinnverteilung zwischen Gesellschaftern erfahren? Oder sind Sie interessiert Gesellschaftsanteile und möchten vorab den Vertrag hinsichtlich der Gewinnverteilung prüfen lassen?

Sie können mich jederzeit kontaktieren und wir vereinbaren einen Beratungstermin.

Sie erreichen uns telefonisch (040 – 234 97 222), per E-Mail (anfrage@lucra.de) oder auch über unser Kontaktformular (klicken Sie hier).

 

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Thomas Breit

 

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