lucra zweites seminar im oktober

Seminar „Vermögensverwaltung“: Im Oktober startet die zweite Auflage

Liebe User,

mit großer Freude darf ich berichten, dass unser Vermögensverwaltungs-Seminar, welches im Februar stattfindet, bereits jetzt restlos ausgebucht ist.

Da die Nachfrage nach dem Praxis-Seminar so groß war, habe ich natürlich für eine zweite Auflage gesorgt. Hoffentlich können Sie das Sommerloch für Ihren Urlaub nutzen, damit wir im Herbst hochmotiviert und erholt in unserer Lucra Akademie durchstarten können. Schon im Oktober 2022 geht unser Seminar „Vermögensverwaltung mit Fokus Familienvermögensgesellschaft“ in die zweite Runde.

Wie und wo wird das Seminar stattfinden?

Wenn es die Pandemie zulässt, würde ich das Seminar im Herbst gerne vor Ort in unserer Akademie am Kaiserkai halten. Direkt am Wasser gelegen, mit wunderbarem Blick auf den Sonnenuntergang hört sich doch besser an als online, vor dem Laptop, oder?

lucra-sonnenuntergang

Für die intensive Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Kursteilnehmer ist ebenfalls gesorgt – es wird wieder eine begrenzte Teilnehmerzahl geben.

Sie haben Interesse am Seminar „Vermögensverwaltung mit Fokus Familienvermögensgesellschaft“? Auf unserer Website finden Sie alle Informationen sowie die Anmeldung zum Kurs.

Ich freue mich über Ihre Anmeldung und auf ein (hoffentlich persönliches) Kennenlernen!

Herzlichst,
Ihr Thomas Breit

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Insolvenz der GmbH: Das Aus für Sie als Geschäftsführer?

Sie sind Geschäftsführer einer GmbH. In den letzten Monaten gerät das Unternehmen immer mehr in die Krise. Trotz vieler Maßnahmen können Sie die GmbH nicht vor dem Konkurs retten. Ihnen bleibt kein anderer Ausweg als die Insolvenz anzumelden. Aber was bedeutet das nun für Sie? Ist es das Aus für Ihre Karriere, für Ihre zukünftige Berufsausübung als Geschäftsführer? Oder gibt es vielleicht doch noch eine zweite Chance für Sie?

In meiner langjährigen Berufserfahrung als Steuerberater habe ich schon einige Klienten betreut, die in diese missliche Situation geraten sind. Aber ich kann Sie beruhigen: Die Insolvenz Ihrer GmbH bedeutet nicht automatisch das Aus für Sie als Geschäftsführer.

In meinem Blogbeitrag können Sie 3 Voraussetzungen nachlesen, wie Sie trotz vorheriger Insolvenz Ihre zweite Chance als Geschäftsführer erhalten!

Voraussetzung #1: Weiße Weste

Liegt gegen Sie als Geschäftsführer eine Verurteilung oder ein Strafbefehl vor, kann es zu einem Berufsverbot kommen. Solche Straftaten wären unter anderem:

  • Insolvenzverschleppung
  • Betrug und Kreditbetrug
  • Untreue
  • etc.

Neben der eigentlichen Strafe haben diese Vergehen eine weitere schwerwiegende Konsequenz: Gesetzlich dürfen Sie 5 Jahre lang nicht mehr als Geschäftsführer einer GmbH auftreten (siehe § 6 GmbHG).

Wenn Sie sich als Geschäftsführer in Ihrer alten GmbH nichts zu Schulden kommen haben lassen, steht Ihnen auch nach der Insolvenz die Möglichkeit offen Geschäftsführer zu werden und eine neue GmbH zu gründen.

Voraussetzung #2: Kein Verstoß gegen das Wettbewerbs- und Konkurrenzverbot

Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt einem gesetzlichen Wettbewerbs- und Konkurrenzverbot. Dieses Verbot soll verhindern, dass Geschäftsführer, die wesentliche Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse kennen, Ihr Wissen nach außen tragen. Die Konkurrenz soll nicht von diesem Wissen profitieren. Arbeiten Sie nach Insolvenz Ihres Unternehmens im gleichen Geschäftszweig als Geschäftsführer, machen Sie sich strafbar.

Wichtig: Das Wettbewerbs-und Konkurrenzverbot gilt von Gesetz aus, es bedarf daher keiner gesonderten, vertraglichen Vereinbarung.

Aber ich kann Sie beruhigen: Das Wettbewerbs-und Konkurrenzverbot schränkt Sie nicht vollumfänglich ein. Waren Sie zum Beispiel Geschäftsführer einer GmbH im Textilbereich, können Sie problemlos eine GmbH im Baugewerbe gründen. Da die beiden Wirtschaftszweige in keinem Konkurrenzverhältnis zueinanderstehen, greift das Wettbewerbs- und Konkurrenzverbot nicht.

Voraussetzung #3: Keine Privatinsolvenz

Das Privatinsolvenzverfahren ist eine spezielle Form des Insolvenzverfahrens. Es kann von allen natürlichen Personen geltend gemacht werden. Somit können Sie auch als GmbH-Geschäftsführer eine Privatinsolvenz anmelden (nicht aber für die GmbH selbst).
Die Privatinsolvenz ermöglicht es Ihnen, sich Ihrer Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern innerhalb einiger Jahre zu entledigen.

Aber Achtung: Sie dürfen während des Insolvenzverfahrens kein privates Vermögen erwirtschaften. Alle Änderungen Ihres Privatvermögens sind dem Treuhänder bekanntzugeben, da mit den neuen Vermögenswerten Ihre Gläubiger befriedigt werden. Somit werden zum Beispiel neu erworbene Gesellschaftsanteile einer GmbH des insolventen Geschäftsführers gepfändet.

Geht hingegen nur Ihre Firma insolvent und nicht Sie als Privatperson, können Sie eine GmbH neu gründen, insofern Sie die obigen Voraussetzungen erfüllen.

Fazit: Verhalten Sie sich als Geschäftsführer korrekt, erhalten Sie auch Ihre 2. Chance!

Begehung einer Straftat, Verstoß gegen Wettbewerbsverbot & Anmeldung der Privatinsolvenz – alle oben genannten Gründe, die Ihnen die Gründung einer GmbH und die Tätigkeit als Geschäftsführer verwehren, gehen mit Ihrem früheren Handeln einher. Haben Sie sich hingegen rechtlich korrekt verhalten und Ihre private, finanzielle Situation im Griff, steht Ihrer Neugründung trotz insolventer GmbH nichts im Weg.

Ein gut gemeinter Tipp: Bevor Sie sich in eine Neugründung stürzen, vereinbaren Sie einen Termin mit einem erfahrenen Steuerberater. Er sieht sich Ihre momentane Situation an und wägt Vor- und Nachteile eines möglichen Vorgehens ab. Sie möchten doch verhindern, dass Ihre Zweitgründung durch vorschnelles Handeln ebenfalls in Konkurs geht.

Sie haben noch Fragen zu Ihren Möglichkeiten nach einer GmbH Insolvenz? Gerne können wir einen individuellen Beratungstermin vereinbaren, in dem wir all Ihre offenen Fragen klären.

Sie erreichen uns telefonisch (040 – 234 97 222), per E-Mail (anfrage@lucra.de) oder auch über unser Kontaktformular (klicken Sie hier).

 

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Thomas Breit

 

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Betriebsuebernahme Mitarbeiteruebernahme

Betriebsübernahme: Das müssen Sie zur Mitarbeiterübernahme wissen!

Sie wollen einen Betrieb übernehmen und haben sich schon ausgerechnet, welche bestehenden Mitarbeiter sich für Ihr Geschäftsvorhaben auszahlen. Diese Mitarbeiter wollen Sie übernehmen. Die restlichen (ineffizienten) Arbeitskräfte sollen entlassen werden. Aber das ist rechtlich gar nicht so einfach.

Es gibt rechtliche Grundlagen, an die Sie sich halten müssen. In diesem Beitrag verrate ich Ihnen, wann die Mitarbeiterübernahme bei einer Betriebsübernahme verpflichtend ist. Außerdem sage ich Ihnen, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie bei der Übernahme von Mitarbeitern haben.

Welche 2 Formen der Betriebsübernahme gibt es?

In Deutschland können Betriebe auf zwei Arten übernommen werden:

Möglichkeit #1: Share Deal

Beim Share Deal kaufen Sie alle oder mehrere Anteile einer Kapitalgesellschaft – üblicherweise einer GmbH. Wenn Sie die gesamte GmbH kaufen, gehören alle Mitarbeiter ebenfalls dazu. Da aus rechtlicher Sicht jedoch in diesem Fall kein Betriebsübergang vorliegt – das Unternehmen ist in diesem Fall noch immer dieselbe juristische Person – gilt das Kündigungsschutzgesetz.

Übrigens: Auch wenn Sie nur einen Anteil der Kapitalgesellschaft kaufen, sind die dort beschäftigten Mitarbeiter nichtsdestotrotz in diesen Anteilen inkludiert.

Möglichkeit #2: Asset Deal

Mit einem Asset Deal kaufen Sie alle oder einzelne Vermögenswerte (= engl. Assets) eines Betriebs. Vermögenswerte können Gegenstände, Gebäude/Grundstücke, Patente, Produkte, Produktionsanlagen etc. sein. Im Kaufvertrag werden alle übernommenen Assets einzeln aufgeführt.

Können Sie also einfach das Patent sowie die benötigten Maschinen für die Herstellung eines gewinnabwerfenden Produktes übernehmen und gleichzeitig die angestellten Mitarbeiter durch billigere Arbeitskräfte ersetzen? Ganz so einfach, wie es klingt, ist es dennoch nicht möglich.

Beachten Sie: Wenn das Asset, das Sie erwerben, für den Betrieb und dessen Fortbestand von großer Bedeutung ist, müssen Sie auch die Angestellten, die zum Fortbestand des Assets notwendig sind, übernehmen. Diese Übernahme muss nicht explizit oder gesondert im Vertrag aufgeführt werden.

Betriebsübernahme: Wann ist die Mitarbeiterübernahme verpflichtend?

Als Käufer sind Sie nach § 613a BGB zur Mitarbeiterübernahme verpflichtet, wenn „ein Betrieb oder Teilbetrieb durch ein Rechtsgeschäft auf Sie übergeht“.

Was ist ein Betrieb/Teilbetrieb?

Ein Betrieb ist eine selbstständig handelnde, organisatorische Einheit, die ein wirtschaftliches Ziel erreichen soll. Das heißt: Ein Betrieb hat Maschinen, mit der Autoteile hergestellt werden. Kaufen Sie diese Maschinen, haben Sie den gesamten Betrieb erworben.

Ein Teilbetrieb ist ein weitgehend selbständig arbeitender Teil eines Betriebs. Entwickelt und produziert ein Betrieb ein Produkt und Sie kaufen die Maschinen für die Produktion, haben Sie lediglich einen Teilbetrieb erstanden.

Nicht zu verwechseln ist der Betrieb mit einem Unternehmen, das eine rechtliche Einheit und sozusagen der Eigentümer eines Betriebes ist. Das kann zum Beispiel eine GmbH o. ä. sein.

Wann spricht man vom Kauf eines Betriebs/Teilbetriebs?

Von einem Kauf wird dann ausgegangen, wenn Sie sachliche und/oder immaterielle wesentliche Betriebsgrundlagen (Vermögensgegenstände des Betriebs) erwerben.

Diese Gegenstände sind dann wesentlich, wenn…

  1. … sie für die Erreichung des wirtschaftlichen Ziels des Betriebes zwingend notwendig sind (funktionale Betrachtungsweise).
  2. … die stillen Reserven des Gegenstandes hoch sind (quantitative Betrachtungsweise).

Die Frage, ob Sie wesentliche Betriebsgrundlagen erworben haben, wird immer anhand Ihrer persönlichen Umstände im Einzelfall bewertet.

Als Richtlinie gilt jedoch: Kaufen Sie nur unwesentliche Betriebsgrundlagen, liegt kein Betriebsübergang vor.

Kaufen Sie einen oder mehrere wesentliche Vermögensgegenstände, haben Sie auch einen (Teil-)Betrieb erstanden.

In diesem Fall der Betriebsübernahme ist eine Mitarbeiterübernahme notwendig. Denn wie bereits erwähnt: Mitarbeiter sind immer dann zu übernehmen, wenn Sie wesentliche Bestandteile des Unternehmens erwerben.

Was aber, wenn Sie nicht alle Angestellten benötigen und nur die wirtschaftlich rentablen Arbeitskräfte im Unternehmen halten wollen? Können Sie die übrigen Mitarbeiter entlassen? Kündigungen sind bei einer Betriebsübernahme eine rechtliche Herausforderung.

Mitarbeiter sind gesetzlich vor Kündigung abgesichert

Um Arbeitnehmer bei Unternehmensübernahmen vor Kündigungen zu schützen, sind bei Abschluss eines Asset Deals bestimmte Richtlinien einzuhalten. Diese sind in § 613a BGB verankert.

Einfach zusammengefasst besagt der Paragraf: Werden beim Asset Deal wesentliche Betriebsgrundlagen erworben, sind auch alle damit verbundenen Mitarbeiter zu übernehmen.

Ausnahme: Betriebsbedingte Kündigung

Als Ausnahme möchte ich an dieser Stelle die betriebsbedingte Kündigung erwähnen. Diese liegt dann vor, wenn dringende, betriebliche Umstände eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zulassen.

Stellt beispielsweise ein technischer Betrieb die Produktion seiner Telefone ein und richtet sich auf die Herstellung Laptops aus, gelten gesonderte Kündigungskonditionen. Mitarbeiter, die mit der Telefonproduktion beauftragt waren, können rechtskonform entlassen werden, da die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung erfüllt sind.

Kündigungen sind also nur im Ausnahmefall möglich. Wie sieht es dann mit Änderungen bei den Arbeitsverträgen aus? Können Sie beispielsweise etwas am Gehalt verändern, um die Übernahme der Mitarbeiter finanziell rentabel zu machen?

Mitarbeiterübernahme: Kollektive Änderungen der Arbeitsverträge erst nach einem Jahr möglich

Wie erwähnt sind Kündigungen der Mitarbeiter bei einer Unternehmensübernahme nur schwer bzw. kaum möglich. Auch bei Änderungen der Arbeitsverträge müssen Sie vorsichtig sein.

Sollte durch eine Veränderung der Arbeitnehmer schlechter gestellt werden, verstoßen Sie gegen § 613a BGB. Würden Sie dem Angestellten beispielsweise weniger Urlaubstage zur Verfügung stellen, das Gehalt mindern oder eine Aberkennung der Vordienstzeiten vornehmen, ist dies gesetzlich nicht zulässig.

Änderungen dieser kollektiven Regelungen des Vertrags können frühestens nach einem Jahr durchgeführt werden. Individuelle Regelungen sind jederzeit mittels der Änderungskündigung möglich, werden aber in der Praxis kaum umgesetzt.

Mitarbeiter sind also vertraglich nicht nur vor Kündigungen, sondern auch vor Änderungen des Arbeitsvertrags geschützt. Was, wenn Sie aber nicht alle Mitarbeiter für Ihre zukünftigen Vorhaben benötigen? Es gibt eine Möglichkeit, wie Sie Angestellte nicht übernehmen müssen.

Vergleichsangebot statt Kündigung für nicht rentable Arbeitskräfte

Wenn Sie bei der Betriebsübernahme für manche Stellen keine Verwendung mehr haben, können Sie den betroffenen Mitarbeitern ein Vergleichsangebot machen. Nehmen sie dieses Angebot an, widersprechen sie dem Betriebsübergang und scheiden mittels eines Aufhebungsvertrags aus dem Unternehmen aus.

Das Vergleichsangebot ist meist eine finanzielle Auszahlung, die über verschiedene Modelle abgewickelt werden kann, darunter das Abfindungsmodell, Altersvorsorgemodell etc.

Die Kosten für die Auszahlungen sollten im Preis für die wesentlichen Betriebsgrundlagen enthalten sein. Ziehen Sie also diese Ausgaben vom Kaufpreis der wesentlichen Betriebsgrundlagen ab. So können Sie den Angestellten lukrative Angebote machen und zahlen dabei nicht drauf.

Beachten Sie: Die Angebote und Widersprüche zum Betriebsübergang sollten vor Kauf der wesentlichen Betriebsgrundlagen abgewickelt werden.

Fazit: Mitarbeiterübernahme bei Betriebsübernahme erfordert rechtliche Absicherung

Übernehmen Sie einen Betrieb ist es zwingend notwendig, dass Sie im Vorfeld abklären, ob und welche Mitarbeiter übernommen werden müssen.

Eine Mitarbeiterübernahme bei Betriebsübernahme ist immer dann rechtlich erforderlich, wenn Sie wesentliche Bestandteile des Unternehmens erwerben. Ist das nicht der Fall müssen die Mitarbeiter nicht übernommen werden.

Ich kann und möchte Ihnen mit diesem Blog-Beitrag keine rechtliche Beratung geben. Dafür benötigen Sie einen Rechtsbeistand – im besten Fall mit einer Spezifizierung im Arbeitsrecht.

Dieser kann Ihre Situation bewerten. Er wird Ihnen sagen, welche Möglichkeiten Sie vor der Betriebsübernahme hinsichtlich der Mitarbeiterübernahme haben.

Nach der Rechtsberatung können Sie überlegen, ob ein Abfindungsmodell rentabel ist oder ob Sie mit der Mitarbeiterübernahme steuerliche Vorteile nutzen können.

Sollten Sie diesbezüglich Beratung oder Unterstützung von einem Fachmann wünschen, können Sie sich jederzeit an mich und das Lucra-Team wenden. Sie erreichen uns per Telefon (040 – 234 97 222), per E-Mail (anfrage@lucra.de) oder über unser Kontaktformular.

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

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GmbH Uebernahme

GmbH Übernahme: Das sind die Vor- und Nachteile

Ziehen Sie die Übernahme einer GmbH in Betracht? Sie würden sich jedenfalls den langwierigen Gründungsprozess ersparen. Außerdem ist das Unternehmen bereits auf dem Markt etabliert und Sie müssten sich nicht erst einen Namen verschaffen.

Die Übernahme einer GmbH bringt zweifellos einige Vorteile mit sich. Allerdings sollten Sie auch die Gefahren im Kopf behalten. Höhere Anfangsinvestitionen oder offene Altlasten sind nur zwei der Nachteile, die zu bedenken sind.

In diesem Beitrag stelle ich Ihnen die Vor- und Nachteile einer GmbH-Übernahme vor. Abschließend erkläre ich Ihnen, welche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Übernahme erfüllt sein sollten.

8 Vorteile einer GmbH-Übernahme

Vorteil #1: Kein langwieriger Gründungsprozess

Mit der Übernahme einer bestehenden GmbH sparen Sie sich gegenüber einer Neugründung viel Vorarbeit hinsichtlich des Gründungsprozesses. Das Unternehmen wurde bereits im Handelsregister eingetragen und verfügt über eine Steuernummer sowie einen Gewerbeschein.

Vorteil #2: Vorhandener Gesellschaftsvertrag

Wenn Sie eine GmbH übernehmen, wurde bei deren Gründung ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt. Sie müssen diesen demnach nicht erst entwickeln.

An die grundlegenden Punkte dieses Vertrages müssen Sie sich zwingend halten. Allerdings können Sie noch etwaige Anpassungen durchführen, falls Sie den Vertrag nicht einfach übernehmen wollen.

Vorteil #3: Bestehende Geschäftsbeziehungen

Übernehmen Sie eine GmbH gibt es in der Regel bestehende Kunden, Zulieferer und ein Geschäftsnetzwerk. Sie müssen das Unternehmen nicht erst bekannt machen oder sich um gute Geschäftsbeziehungen bemühen.

Sie werden sich allerdings bei den vorhandenen Kunden vorstellen und sie ggf. von Ihrer Kompetenz überzeugen müssen. In der Regel verbleiben zufriedene Kunden und Lieferanten bei dem Unternehmen ihres Vertrauens, anstatt sich nach jemand Neuem umzusehen.

Vorteil #4: Vorhandene Marktdaten

Gründen Sie ein Unternehmen, braucht es am Anfang eine genaue Analyse: Wie kommen Ihre Produkte bei der Zielgruppe an? Wann verkaufen Sie besser? Welches Optimierungspotenzial ist vorhanden?

Bei einer bestehenden GmbH sind diese Marktdaten vorhanden. Sie brauchen sie nur noch für sich zu nutzen und schon läuft das Geschäft.

Das bringt mich auch zum nächsten Punkt.

Vorteil #5: Umsätze von Anfang an

Sie müssen sich nicht erst auf dem Markt positionieren, sondern können sofort mit dem Geschäft „durchstarten“. Das bedeutet, dass Sie mehr oder weniger ab Tag 1 Umsätze generieren können. Sie überspringen somit das problematische Anfangsstadium eines neugegründeten Unternehmens.

Vorteil #6: Sofortige Haftungsbegrenzung

Bei einer übernommenen GmbH profitieren Sie ab dem ersten Tag von der begrenzten Haftung. Anders ist das bei der Gründung einer GmbH.

Bei der Gründung einer GmbH gibt es verschiedene Gründungsstadien, darunter das Stadium der Vor-GmbH bzw. Vorgesellschaft. Das ist jener Zeitraum von der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags bis zur Eintragung ins Handelsregister. Bis zu dieser Eintragung ist jeder Gesellschafter der Vor-GmbH persönlich und unbeschränkt haftbar.

Vorteil #7: Räumlichkeiten, Personal, Wissen und Technik/Maschinen vorhanden

In der Übernahme der GmbH sind deren Räumlichkeiten, Personal und Maschinen inkludiert. Das heißt, der Arbeitsaufwand für die Mitarbeiter- und Immobiliensuche entfällt für Sie komplett oder wird zumindest minimiert.

Zudem bringen die Angestellten meist ein gewisses Maß an Fachwissen und Routine mit. Sie sparen sich also auch bei der Einschulung viel Zeit.

Die Übernahme der Mitarbeiter ist übrigens keine Option, sondern eine Pflicht. Laut §613a des Bürgerlichen Gesetzbuches zu den Rechten und Pflichten bei Betriebsübergang dürfen Sie keinen Mitarbeiter aufgrund der Unternehmensübergabe entlassen oder die Arbeitsverträge zu deren Leidwesen verschlechtern.

Wie genau die Übernahme von Mitarbeitern funktioniert und was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie im gesonderten Blog-Beitrag „TITEL“ (Link einfügen).

Vorteil #8: Wirtschaftliche Planung möglich

Da bei einer bestehenden GmbH Unternehmensdaten zu Gewinnen, Verlusten und Bilanzen existieren, können Sie darauf basierend die zu erwartende Wirtschaftlichkeit prüfen. Somit können Sie auch einen fundierten Business-Plan erstellen.

Diese 8 Vorteile dienen beispielhaft als Orientierung, in welchen Bereichen Sie mit der Übernahme einer GmbH profitieren können.

Aber Achtung: So gut all das auch klingen mag, eine Übernahme birgt Gefahren.

Diese 4 Nachteile sollten Sie vor der Übernahme als Gesellschafter bedenken

Die Übernahme einer GmbH ist mit einigen Risiken verbunden. Mit der folgenden Liste decke ich die wichtigsten davon ab.

Nachteil #1: Höhere Anfangsinvestition

Für die Gründung einer GmbH wird ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro fällig. Dieses muss von dem/den Gesellschafter(n) eingezahlt werden. Wenn Sie eine GmbH übernehmen, zahlen Sie in der Regel mehr, als die Stammkapitaleinlagen ausmachen.

Sollte die GmbH unter dem Wert der Stammeinlagen angeboten werden, erkundigen Sie sich vorab genau über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens.

Nachteil #2: Übernahme von Altlasten

Genauso, wie Sie Mitarbeiter und Räumlichkeiten übernehmen, werden auch Altlasten auf Sie als neuer Gesellschafter übertragen.

Hat die GmbH beispielsweise Schulden bei Gläubigern oder nachzureichende Steuernachzahlungen, werden diese bei der Übernahme nicht getilgt. Stattdessen sind Sie für die Bezahlung der ausstehenden Beträge zuständig. „Ich habe davon aber nichts gewusst“ ist übrigens kein Grund für die Entbindung aus Ihren Pflichten.

Deshalb sollten Sie sich vorab umfassend über die wirtschaftliche Situation der GmbH informieren. Das gelingt Ihnen beispielsweise durch die Prüfung der GmbH-Bilanzen oder bestehender Verträge mit Lieferanten, Angestellten etc.

Für die Prüfung können Sie sich Hilfe von einem Fachmann einer Steuerberatungskanzlei holen.

Nachteil #3: Haftung für Fehler des Vorgängers

Neben den Altlasten „erben“ Sie auch die Verantwortung Ihres Vorgängers. Wenn dieser einen Fehler bei der Stammkapitaleinlage oder bei den Steuerabgaben gemacht hat, müssen Sie diese Missgeschicke bereinigen.

Auch hier gilt: Frühzeitige Kontrolle ist besser als Nachsicht.

Nachteil #4: Verantwortung für den Mitarbeiterstamm

Ab dem Zeitpunkt der Übernahme sind Sie Dienstgeber der GmbH-Angestellten und somit für sie verantwortlich. Die Dienstverträge der Mitarbeiter dürfen Sie keinesfalls zu deren Nachteil verändern.

Vor- und Nachteile abwägen: Ab wann zahlt sich eine GmbH Übernahme aus?

Eine pauschale Antwort kann ich Ihnen darauf nicht geben, das hängt nämlich vom Angebot, der Situation der GmbH und Ihrer persönlichen Ausgangssituation ab.

Allerdings müssen nach meiner langjährigen Erfahrung als Steuerberater mit Spezialisierung im Bereich Unternehmensnachfolge gewisse Kriterien für eine erfolgreiche Übernahme erfüllt sein.

Damit sich eine Übernahme für Sie als Gesellschafter rentiert, müssen Sie wirklich hinter der Idee, den Produkten und dem Unternehmen stehen. Ist das nicht der Fall, sollten Sie stattdessen die Gründung einer GmbH in Betracht ziehen.

Ansonsten ist die Übernahme eine Option, die einige Vorteile mit sich bringt. Diese betreffen beispielsweise die Reduktion der Steuern bei Verlustvorträgen oder bei der Gewinnausschüttung.

Allerdings sollten Sie zu den steuerlichen Vorteilen vorab einen Steuerberater zurate ziehen. Bei Verlustvorträgen sind nämlich einige Besonderheiten zu beachten, wenn ein Inhaberwechsel vollzogen wird.

Auch bei der Gewinnausschüttung müssen Sie darauf achten, dass Sie nicht in die GmbH-Steuerfalle tappen.

Was das ist und wie sich diese auf die GmbH bzw. Sie als Privatperson auswirkt, können Sie in Blog-Beitrag „GmbH Steuern: So viel zahlen Sie wirklich!“ (Link setzen) nachlesen.

Fazit: Nachteile durch Bilanzprüfungen und Kontrollen zu Vorteilen machen

Es mag sein, dass all diese Informationen Sie eher vor einer Übernahme abschrecken. Das ist jedoch nicht Sinn und Zweck des Beitrags. Stattdessen möchte ich verdeutlichen, wie wichtig die genaue Kalkulation vor der GmbH-Übernahme ist.

Damit diese Berechnungen exakt und stichhaltig sind, ist eine Prüfung der Bilanzen und weiterer relevanter Unternehmensunterlagen zwingend notwendig.

So können die genannten Nachteile zu Vorteilen werden. Beispielsweise können Sie durch die genaue Prüfung der Finanzunterlagen die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens berechnen.

Wenn Sie dabei Hilfe von einem erfahrenen Fachmann benötigen, stehen ich und mein Team Ihnen dabei gerne zur Seite. Dank meiner Spezialisierungen in den Gebieten Unternehmensumwandlung, -nachfolge und Unternehmertum, kann ich Sie gerne umfassend zum Thema GmbH-Übernahme beraten.

Bei Fragen oder einer Terminvereinbarung für ein kostenloses Erstgespräch stehen wir Ihnen telefonisch (040 – 234 97 222), per Mail (anfrage@lucra.de) oder über das Kontaktformular zur Verfügung.

Herzlichst

Ihr Thomas Breit

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KG Gewinnverteilung: Was geschieht mit dem Gewinn?

Sie und Ihr Geschäftspartner beschließen ein gemeinsames Unternehmen zu gründen. Bei der Wahl der Rechtsform entscheiden Sie sich für die Gründung einer Kommanditgesellschaft (kurz KG). Dass bei dieser Rechtsform keine Mindesteinlage und kein festes Kapital vorgeschrieben sind, hat Sie überzeugt.

Es stellt sich jetzt bei Ihnen und Ihrem Geschäftspartner die Frage, was aber mit dem erwirtschafteten Gewinn am Jahresende geschieht. Wie wird er zwischen Ihnen beiden aufgeteilt?

Sie haben bereits meinen Blogbeitrag: Gewinnausschüttung GmbH – Was Sie als Gesellschafter wissen müssen? gelesen. Ist es bei einer KG ähnlich? Wird der Gewinn aufgrund gesetzlicher Regelung verteilt oder können Sie frei darüber entscheiden?

Vorab sei gesagt: GmbH und KG lassen sich nicht vergleichen. Die KG ist eine Personengesellschaft, die GmbH eine Kapitalgesellschaft. Bei der KG werden zwar auch Gewinne verteilt, nur weicht das Verfahren und die Regelung stark von der GmbH ab.

Wie es bei der KG genau vonstattengeht? In diesem Blogbeitrag lesen Sie mehr dazu!

KG Gewinnverteilung: Gesetzlich verpflichtend?

Das Handelsgesetzbuch enthält Regelungen (§§ 121 und 168 HGB) für die Gewinnverteilung bei der KG.

Bei der gesetzlichen Verteilung verläuft die Gewinnverteilung in 3 Schritten. Um Ihnen die einzelnen Schritte verständlicher aufzubereiten, werde ich alle Schritte mit einem praktischen Beispiel erklären.

Schritt #1: Zuerst die 4%-Vergütung auszahlen

Die Gesellschafter haben einen Anspruch auf eine 4%ige Vergütung Ihrer Kapitaleinlagen.

Herr M und Herr K gründen eine KG.
Herr K wird Komplementär (Kapitaleinlage: 300.000 €)
Herr M wird Kommanditist (Kapitaleinlage: 100.000 €)

Im ersten Geschäftsjahr erwirtschaften sie einen Gewinn von 500.000 €, der verteilt werden soll.

Wichtiger Hinweis: Wäre der erwirtschaftete Jahresgewinn zu niedrig, dass eine Vergütung von 4% auf die Kapitalanteile aller Gesellschafter nicht durchführbar ist, muss mit einem reduzierten Prozentsatz vergütet werden (§ 121 HGB))

Berechnung der 4%igen Vergütung:

Herr K: 4% von 300.000 € = 12.000€
Herr M: 4% von 100.000€: = 4.000 €

Vom erwirtschafteten Gewinn bleiben somit noch 484.000 € übrig für die weitere Gewinnverteilung.

Schritt #2: Gehalt der Komplementäre abziehen

Im Schritt 2 werden die Jahresgehälter der Komplementäre vom restlichen Gewinn abgezogen. Gesellschafter, die Rollen von Kommanditisten innehaben, erhalten kein Jahresgehalt.

Jahresgehalt von Herrn K (Komplementär) = 54.000 €.

Jahresgehalt von Herrn M (Kommanditist) = 0 €

 

verbleibender Gewinn aus Schritt 1: 484.000 €

– Jahresgehalt von Herrn K: – 54.000 €

= 430.000€ (Restgewinn)

Schritt #3: Restbetrag für Gewinnverteilung heranziehen

Der Restbetrag wird entsprechend der Anteile der Gesamteinlage ausgeschüttet:

Herr K hat 3/4 der Anteile der Gesamteinlage: 430.000 € x 3/4 = 322.500€

Herr M hat 1/4 der Anteile der Gesamteinlage: 430.000 € x 1/4 = 107.500€

 

KG Gewinnverteilung von Herrn K und Herrn M gesamt:

Herr K : 388.500 € (12.000 € + 54.000 € + 322.500 €) 

Herr M:111.500 € (107.500 € +4.000 €)

 

Sie verwirrt die gesetzliche Regelung? Dann kann ich Sie beruhigen. Sie ist nicht verpflichtend. Sie kommt nur zur Anwendung, wenn die Gesellschafter keine individuelle Regelung zur Aufteilung der Gewinne getroffen haben

KG Gewinnverteilung: Vertraglich frei regelbar?

Es ist den Gesellschaftern einer KG auch möglich eine vertragliche Vereinbarung bzgl. der Gewinnverteilung zu treffen.

Diese vertragliche Verteilung können die Gesellschafter absolut frei gestalten. Ob nach finanzieller Beteiligung oder nach Mitarbeit in der KG – Sie können die Vereinbarung nach eigenen Interessen gestalten. Sie ist an keine Vorschriften gebunden.

Einzige Voraussetzung: Die Mehrheit der Gesellschafter muss der vertraglichen Gewinnverteilung zustimmen. Ebenfalls kann auf Einspruch eine nachträgliche Änderung durch Anpassung des Gesellschaftsvertrags vorgenommen werden.

Vorsicht: Die vertragliche Vereinbarung birgt nicht nur Vorteile

Vielleicht fragen Sie sich jetzt, warum es überhaupt KGs gibt, die auf die gesetzliche Regelung zurückgreifen. Die absolute Formfreiheit bei der vertraglichen Regelung birgt doch nur Vorteile.

Da muss ich Ihnen leider widersprechen: Dass es keine Vorschriften bezüglich der vertraglichen Vereinbarung gibt, kann weitreichende Folgen haben bei der Gewinnverteilung.

Was ich damit meine? Ich habe laufend Fälle in meiner Steuerberatungskanzlei, in denen Gesellschafter einer KG aneinandergeraten, weil sie einzelne Vorschriften in der vertraglichen Gewinnverteilung übersehen bzw. nach einigen Jahren gar nicht mehr wisse, dass diese Regelung existiert.

Als Beispiel: Im Vertrag ist geregelt, dass der Gewinn unabhängig von der persönlichen Einlage verteilt wird. Gesellschafter A (Einlage 200.000) fühlt sich benachteiligt, weil Gesellschafter B als Kommanditist mit einer Einlage von 100 € ebenfalls eine mehrprozentige Ausschüttung des Gewinns erhält. Es kommt zu Rechtstreitigkeiten, die vermieden hätten werden können.

Daher mein Tipp: Lassen Sie vorab Ihre vertragliche Vereinbarung von einem Fachmann prüfen. Nur so können Sie sicher gehen, dass die Verteilung des Jahresgewinns am Ende auch alle Gesellschafter zufriedenstellt.

 

Sie möchten Ihre Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag prüfen lassen? Oder haben Sie noch weitere Fragen zur KG Gewinnverteilung? Sie können mich gerne kontaktieren und einen Beratungstermin vereinbaren.

Sie erreichen uns telefonisch (040 – 234 97 222), per E-Mail (anfrage@lucra.de) oder auch über unser Kontaktformular (klicken Sie hier).

 

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Thomas Breit

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Immobilien GmbH

Immobilien GmbH: Steuern bei der Vermietung von Immobilien sparen

Kennen Sie die Situation: Sie vermieten eine oder mehrere Immobilien in Ihrem Besitz und jährlich fallen bis zu 45 Prozent Einkommenssteuer für die Mieteinkünfte an? Das muss nicht sein. Mit der Gründung einer Immobilien GmbH können Sie die Besteuerung auf 15 Prozent reduzieren.

Nur die wenigsten Unternehmer wissen von dieser Möglichkeit der Steuererleichterung. Dabei könnten so im Laufe der Zeit Millionen Euro eingespart werden. Wollen Sie weiterhin Geld verschenken?

In diesem Blog-Beitrag sage ich Ihnen:

  • Was ist eine Immobilien GmbH?
  • Wieso sparen Sie Steuern mit einer Immobilien GmbH?
  • Rechenbeispiel: So könnte Ihre Steuerersparnis aussehen
  • Wann lohnt sich eine Immobilien GmbH?
  • Immobilien einbringen: So spart die GmbH dabei Steuern
  • Wie Sie steuerschonend Immobilien vermieten und zeitgleich Immobilienhandel betreiben

Immobilien GmbH: Was ist das?

Die Immobilien GmbH gehört zu den Spezialformen der vermögensverwaltenden GmbHs. Diese dürfen keine operativen Tätigkeiten ausführen, sondern lediglich das „Vermögen“ (= Beteiligungen) – wie Immobilen oder Aktien – der beteiligten Gesellschafter verwalten.

Das bedeutet auch, dass Sie mit Ihren Immobilien nicht handeln dürfen. Gewerblicher Immobilienhandel führt dazu, dass Sie als operatives Unternehmen kategorisiert werden.

Von einem gewerblichen Immobilienhandel wird dann gesprochen, wenn Sie innerhalb von 5 Jahren mehr als 3 Objekte an- und wieder verkaufen. Demnach müssen Sie den regulären Einkommenssteuersatz von bis zu 45 Prozent zahlen.

Außerdem müssen Sie beachten, dass sich die vermieteten Immobilien im Vermögen der GmbH befinden und nicht in Ihrem Privatvermögen. Ansonsten gilt für Sie ebenfalls der reguläre Steuersatz. Wie Sie Immobilien in die GmbH überführen, erkläre ich Ihnen etwas später.

Wieso sparen Sie Steuern mit einer Immobilien GmbH?

Gewerbliche Unternehmen müssen die Gewerbesteuer von ca. 15 Prozent bezahlen. Da eine Immobilien GmbH jedoch als Vermögensverwaltung gesehen wird, entfällt die Gewerbesteuer. Für Sie wird also nur die Körperschaftssteuer von 15 Prozent zzgl. der Solidaritätssteuer von 5,5 Prozent fällig.

Damit Sie auch wirklich von der Gewerbesteuer befreit werden, ist es ausschlaggebend, dass Sie keine fremden Immobilien oder Immobilien in Privatbesitz vermieten. Wie eingangs bereits erwähnt, ist auch gewerblicher Immobilienhandel verboten!

Rechenbeispiel: So könnte Ihre Steuerersparnis aussehen

Angenommen Sie sind im Besitz von 2 Immobilien mit einem Wert von jeweils 500.000 Euro. Der Gesamtwert liegt demnach bei 1 Million Euro. Derzeit liegt die durchschnittliche Mietrendite in Deutschland bei etwa 4,3 Prozent. Um die zu erwartenden Mieteinkünfte zu berechnen, gehen wir folgendermaßen vor:

1.000.000 * 0,043 = 43.000 Euro pro Jahr

Ich rechne Ihnen nun 3 Szenarien vor, um die Steuererleichterung für Sie darstellen zu können:

Szenario #1: Als Immobilien GmbH ist lediglich die Körperschaftssteuer (15 Prozent) zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent) zu zahlen – gesamt rund 15,83 Prozent. Anhand unseres Beispiels bedeutet das:

43.000 * 0,1583 = 6.807 Euro an Steuerabgaben

Szenario #2: Ist Ihre operative GmbH im Besitz der Immobilien, fallen zusätzlich zur Körperschaftssteuer noch 25 Prozent Gewerbesteuer für die Mieteinkünfte an.

43.000 * 0,25 = 10.750 Euro

Diese Steuerabgaben entfallen für eine Immobilien GmbH komplett und Sie sparen 10.750 Euro.

Szenario #3: Sind die Immobilien in Privatbesitz werden die Mieteinnahmen ab einem jährlichen Einkommen von 57.919 Euro mit dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent besteuert.

Verdienen Sie also im Jahr bereits mehr als 57.919 Euro, müssen Sie die Besteuerung der Mieteinnahmen folgendermaßen berechnen:

43.000 * 0,42 = 18.060 Euro Einkommenssteuer

Sie sparen sich somit mit einer Immobilien GmbH im Vergleich zur privaten Besteuerung 11.253 Euro.

Beachten Sie: Sollten Sie jährlich weniger als insgesamt 57.919 Euro einnehmen, gilt der für Sie relevante Steuersatz. Alles darüber hinaus wird mit dem Spitzensteuersatz besteuert.

Achtung mit der Reichensteuer: Verdienen Sie jährlich mehr als 254.447 Euro wird alles über diesem Betrag sogar mit 45 Prozent versteuert!

Wie viel Sie sich genau ersparen, sollten Sie mit einem Steuerberater besprechen. Dieser kann Ihre Situation mit Ihnen evaluieren und Sie beraten, wie Sie am besten vorgehen. Er kann zudem eine Empfehlung darüber abgeben, ob sich die Gründung bzw. Umwandlung in eine Immobilien GmbH für Sie lohnt.

Ab wann lohnt sich eine Immobilien GmbH?

Wie Sie sehen, können Sie mit der Gründung einer Immobilien-GmbH Ihre Steuerlast massiv senken. Die Gründung oder Umwandlung lohnt sich in der Regel, sobald Ihre Mieteinnahmen mit mehr als 35 Prozent besteuert werden.

Außerdem ist eine Umwandlung vor allem in Ballungsräumen sinnvoll, wo Mietpreise hoch sind oder man mit einer signifikanten Erhöhung derer rechnen kann. In großen Städten wie Hamburg, Berlin oder München vermeiden Sie dank einer Immobilien GmbH hohe Steuerabgaben.

Sie haben bereits eine oder mehrere Immobilien und sind nun versucht, eine Immobilien GmbH zu gründen? Bei der Einbringung können Sie ebenfalls steuerliche Vorteile herausschlagen. Wie? Das verrate ich Ihnen.

Immobilien einbringen: So spart die GmbH dabei Steuern

Wenn Sie Immobilien aus fremdem Besitz (privat, operative GmbH etc.) in Ihre Immobilien GmbH übertragen, wird die Grunderwerbsteuer fällig. Generell können Sie hier etwa von 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage ausgehen. Als Bemessungsgrundlage wird in Fällen einer Umwandlung meist der Grundstückswert herangezogen.

Diese Zahlung können Sie allerdings vermeiden. Dazu muss sich die Immobilie mehr als 10 Jahre im Besitz einer Personengesellschaft (Ausnahme: GbRs zählen nicht dazu) befinden, die sich dann in eine GmbH umwandelt.

Ist dies nicht der Fall, muss die Grunderwerbssteuer entrichtet und zusätzlich unter Umständen auch noch die Einkommenssteuer für den Verkauf durch die Übertragung bezahlt werden. Denn: Die Immobilie wird aus rechtlicher Sicht gegen Anteile der GmbH „eingetauscht“. Somit entsteht ein Tauschgeschäft.

Die Einkommensteuer für den Verkauf durch die Übertragung ist zu entrichten, wenn Sie weniger als 10 Jahre im Besitz der eingebrachten Immobilie sind. Außer:

  • Sie haben selbst in der Immobilie gewohnt.
  • Sie haben die Immobilie geerbt. In diesem Fall wird der Zeitraum, in dem der Vererber die Immobilie besessen hat, dazu gerechnet. Als Beispiel: Vor fünf Jahren haben Sie das Haus Ihrer Eltern geerbt, die es vor 20 Jahren gebaut haben. Sie sind demnach seit 25 Jahren Eigentümer der Immobilie.

Wenn Sie möglichst steuerschonend Immobilien in Ihre Immobilien GmbH einbringen wollen, müssen Sie also langfristig planen. Ein erfahrener Steuerberater berät Sie vorab, mit welchen Steuerabgaben Sie bei der Übertragung rechnen müssen und wie Sie die Steuerlast senken können.

Wie Sie steuerschonend Immobilien vermieten und zeitgleich Immobilienhandel betreiben

Sie wollen mit Immobilien handeln, während Sie andere vermieten und dabei Steuern sparen? Das ist mit der Gründung von 2 GmbHs möglich. Während eine als Immobilien GmbH agiert, wird die andere für den Immobilienhandel eingetragen. Aus rechtlicher Sicht haben Sie so die beiden Geschäftsbereiche voneinander getrennt.

Ihre Mieteinkünfte laufen über die vermögensverwaltende GmbH und werden darum nur mit 15 Prozent Körperschaftsteuer besteuert. Gewerbesteuer fällt keine an.

Für die Gewinne der operativen GmbH sind Körperschaft- und Gewerbesteuer zu entrichten.

Fazit: Immobilien GmbH als Option für massive Steuererleichterungen

Eine Immobilien GmbH ermöglicht es, Ihre Steuerbelastung in bestimmten Fällen zu senken. Anstatt einem Spitzensatz von 42 Prozent oder dem Reichensteuersatz von 45 Prozent werden nur 15 Prozent der Mieteinnahmen über die Körperschaftsteuer fällig. Denn: Als vermögensverwaltende GmbH müssen Sie keine Gewerbesteuer bezahlen.

Wann lohnt sich nun die Gründung einer Immobilien GmbH? Was sollten Sie dabei beachten? Um diese Fragen zu beantworten, sollten Sie sich auf den Rat eines Steuerberaters verlassen. Er analysiert Ihre Ausgangssituation genau und stellt Berechnungen an. Danach kann er Ihnen eine Empfehlung geben, ob sich für Sie eine Immobilien GmbH tatsächlich auszahlt.

Gerne stehen ich und mein Team Ihnen als Steuerberatungskanzlei bei Rückfragen oder für Auskünfte zur Verfügung. Melden Sie sich jederzeit telefonisch (040 – 234 97 222), per E-Mail oder über unsere Kontaktseite.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

 

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GmbH Steuern

GmbH Steuern: So viel zahlen Sie wirklich!

Falsche Steuerkalkulationen sind eine Gefahr für Gründer einer GmbH oder Einzelunternehmer, die über die Umwandlung in eine GmbH nachdenken. Viele hören nur von der beschränkten Haftung und vor allem den steuerlichen Vorteilen. Dabei verlassen sie sich auf Falschinformationen und Halbwahrheiten zu den Steuerabgaben.

Allzu oft habe ich erlebt, dass der zunächst attraktive Steuervorteil für einige Einzelunternehmer zum Nachteil wurde. In extremen Fällen musste aufgrund der falschen Vorausberechnungen der Steuern Insolvenz angemeldet werden.

Denn: Sind Sie Gesellschafter und Geschäftsführer Ihrer GmbH fallen zum einen die Steuerabgaben für die GmbH an. Dazu kommen dann noch die privaten Besteuerungen Ihres Einkommens und ggf. der Gewinnausschüttung.

In diesem Blog-Beitrag verrate ich Ihnen, welche Steuern als GmbH zu zahlen sind, und wie hoch diese ausfallen. Außerdem zeige ich Ihnen anhand eines Rechenbeispiels, wie viel Geld am Ende auf Ihrem Konto landet.

Bitte beachten Sie: Bei meinen im Beitrag geschilderten Berechnungen und Szenarien gehe ich davon aus, dass Sie in der GmbH alleiniger Gesellschafter sind. Zudem agieren Sie auch als Geschäftsführer der GmbH.

GmbH und Steuern: 2 Steuerarten

#1 Körperschaftsteuer (KSt): 15 Prozent der erzielten Gewinne müssen jährlich über die Körperschaftsteuer an das Finanzamt abgegeben werden.

Außerdem muss eine GmbH einen Solidaritätszuschlag in der Höhe von 5,5 Prozent der Körperschaftssteuer bezahlen. Sie zahlen demnach gesamt 15,825 Prozent des Gewinnes an das Finanzamt.

Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf seiner Homepage die Steuerformulare für die Körperschaftsteuer-Erklärung online zur Verfügung.

Zusammen mit dieser Erklärung ist auch ein Jahresabschluss einzureichen, in dem die Gewinne/Verluste des Unternehmens aufgeführt sind.

Beachten Sie, dass bei der Körperschaftsteuer alle 3 Monate eine anteilige Vorauszahlung zu leisten ist.

#2 Gewerbesteuer: Diese Steuerart wird von der Gemeinde bzw. Stadt erhoben, in der sich die GmbH befindet. Da es deutschlandweit keine einheitliche Regelung gibt, sollten Sie mit einem Durchschnittswert von 15 Prozent des Gewerbeertrags (= Gewinn) rechnen.

Die Gewerbesteuer-Erklärung ist mittlerweile elektronisch zu übermitteln. Es fallen ebenfalls vierteljährliche Vorauszahlungen an.

Für eine GmbH gelten bei der Gewerbesteuer keine Steuerfreibeträge wie bei anderen Gesellschaftsformen oder Einzelunternehmen.

Nehmen wir ein Beispiel:

Ihr Unternehmen macht einen Gewinn von 100.000 Euro.

Für Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag werden 15,825 Prozent des Gewinns verrechnet:

100.000 * 0,15825 = 15.825 Euro

Für die Gewerbesteuer werden nochmals ca. 15 Prozent der 100.000 Euro besteuert:

100.000 * 0,15 = 15.000 Euro

Diese beiden Werte zählen wir zusammen, um auf die Gesamtsumme der Steuern zu kommen:

15.000 + 15.825 = 30.825 Euro an Steuerabgaben für die GmbH

Der Rest des Geldes soll jetzt auf Ihr privates Konto gelangen? Dabei sollten Sie bedenken, dass hier für Sie als Privatperson weitere Steuern anfallen.

Gewinnauszahlung: Zur GmbH Steuer kommt die Steuer als Privatperson

Wir gehen in unserem Beitrag davon aus, dass Sie alleiniger Gesellschafter und gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH sind. Als Geschäftsführer steht Ihnen auch ein Gehalt zu. Dieses ist für die GmbH steuerlich absetzbar. Sie müssen aber wie jeder andere Arbeitnehmer auch Ihre Abgaben vom Gehalt leisten – beispielsweise die Einkommensteuer.

Zudem haben Sie als Gesellschafter die Möglichkeit, sich die Gewinne der GmbH auszahlen zu lassen. Man spricht von einer Gewinnausschüttung. Für die Gründung einer GmbH braucht es zumindest einen Gesellschafter.

Je nach Verteilung der Geschäftsanteile werden die Dividenden (Teile des Gewinns) ausbezahlt. Da wir in diesem Artikel von einem alleinigen Gesellschafter ausgehen, gehören Ihnen 100 Prozent des Unternehmens.

Die Gewinnausschüttung kann vor Eingang auf Ihr Konto auf zwei Arten besteuert werden:

  1. Kapitalertragssteuer (KESt): Der Satz für die KESt beträgt 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag.
    Dieses Modell ist vor allem dann lukrativ, wenn die GmbH einen hohen Gewinn erzielen konnte.
  2. Besteuerung der Teileinkünfte: Gehören Ihnen mindestens 25 Prozent der GmbH-Anteile können Sie das Teileinkünfteverfahren für sich nutzen. Dabei werden 60 Prozent der Dividende mit dem regulären Einkommensteuersatz versteuert; die übrigen 40 Prozent bleiben steuerfrei.

Weiter unten rechne ich Ihnen das alles an einem Beispiel vor.

Sie sehen: Als Privatperson in Geschäftsführerposition und Gesellschafter einer GmbH werden Sie zwei Mal besteuert. Zum einen fallen neben den GmbH-Steuern noch Steuern für Ihr Gehalt an. Zum anderen werden die ausgeschütteten Gewinne versteuert.

Bei der Umwandlung oder Gründung einer GmbH führt das oft zum Schock beim Blick aufs Konto. Viele Geschäftsleute rechnen mit einer satteren Auszahlung, weil Sie die Steuerabzüge vergessen.

Wie sieht die Besteuerung einer GmbH nun konkret aus?

Steuern für GmbH und Privatperson am Rechenbeispiel

Ich stelle Ihnen nun ein Rechenbeispiel Schritt für Schritt vor. Zuerst berechne ich, wie viele Steuern die GmbH zahlen muss. Danach ermittle ich Ihre Steuerabgaben als Privatperson.

Ich gehe in meinem Beispiel davon aus, dass Sie alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH sind.

Diese Rechnungen sollen Ihnen zeigen, dass die Gründung einer GmbH nicht zwangsweise die Steuervorteile bringt, die sich Einzelunternehmer erhoffen.

Rechenbeispiel:

Steuerliche Abgaben für die GmbH

  • GmbH-Gewinn (abzüglich Geschäftsführergehalt) = 150.000 Euro
  • Ihr Geschäftsführergehalt = 70.000 Euro
  • Ausschüttung = 55.340 Euro

Steuerliche Abgaben für die GmbH:

Schritt 1: Wir ziehen das Geschäftsführergehalt vom Gewinn der GmbH ab, da das Gehalt gewinnmindernd wirkt.

150.000 – 70.000 = 80.000 Euro zu versteuerndem Gewinn für die GmbH

Schritt 2: Die GmbH zahlt Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag (15,825 Prozent).

80.000 * 0,15825 = 12.660 Euro Körperschaftsteuer

Schritt 3:  Außerdem wird die Gewerbesteuer (ca. 15 Prozent) fällig.

80.000 * 0,15 = 12.000 Euro Gewerbesteuer

Schritt 4: Die Gesamtsteuerlast der GmbH ist die Summe der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.

12.660 + 12.000 = 24.660 Euro Gesamtsteuern

Für die GmbH sind 24.660 Euro an Steuerabgaben fällig.

Somit bleiben auf dem Konto der GmbH vor der Gewinnausschüttung noch 55.340 Euro (= 80.000 – 24.660 Euro).

Den Restbetrag von 55.340 Euro lassen Sie sich wieder ausschütten.

 

Option 1: Steuerliche Abgaben für Sie als Privatperson bei Gewinnausschüttung mit Kapitalertragsteuer

Schritt 1: Für Ihr Geschäftsführergehalt 70.000 Euro ist die Einkommensteuer zu zahlen. Durch den Steuerfreibetrag bis 9.744 Euro gilt ein effektiver Steuersatz von 28,95 Prozent. Allerdings wird der Solidaritätszuschlag verrechnet. Insgesamt rechnen wir 29,51 %.

70.000 * 0,2951 = 20.657 Euro Einkommensteuer

Von Ihrem Gehalt bleiben Ihnen 49.343 Euro.

Der ausbezahlte Betrag Ihres Gehalts liegt somit 49.343 Euro.

Ihren persönlichen Steuersatz können Sie mithilfe des Lohn- und Steuerrechners des Bundesministeriums der Finanzen berechnen. Der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent ist dabei in die Berechnungen inkludiert.

Schritt 2: Von der Gewinnausschüttung von 55.340 Euro wird die Sparerpauschale über 801 Euro abgezogen.

55.340 – 801 = 54.539 Euro

Schritt 3: Der restliche Betrag der Gewinnausschüttung wird mit der Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag (26,4 %) versteuert.

54.539 * 0,264 = 14.398,30 Euro

Schritt 4: Von den 55.340 Euro wird die KESt zzgl. Solidaritätszuschlag abgezogen.

55.340 – 14.398,30 = 40.140,70 Euro bleiben Ihnen von der Gewinnausschüttung

Schritt 5: Auf Ihr Konto gehen besteuertes Geschäftsführergehalt und Gewinnausschüttung ein.

49.343 + 40.140,70 = 89.483,70 Euro gehen auf Ihr Konto ein.

 

Option 2: Steuerliche Abgaben für Sie als Privatperson bei Gewinnausschüttung mit Teileinkünfteverfahren:

Schritt 1: 40 Prozent Ihrer Ausschüttung sind steuerfrei.

55.340 * 0,4 = 22.136 Euro steuerfreie Auszahlung

Schritt 2: Der Restbetrag der Gewinnausschüttung (= 33.204 Euro) werden mit Ihrem Steuersatz der Einkommensteuer versteuert. Da es keinen Steuerfreibetrag für die Gewinnausschüttung gibt, liegt der Steuersatz bei 42 Prozent.

33.204 * 0,42 = 13.945,68 Euro Einkommensteuer

Schritt 3: Die Einkommensteuer der Gewinnausschüttung wird von den 60 Prozent der Ausschüttung abgezogen

33.204 – 13.945,68 = 19.258,32 Euro

Schritt 4: Die versteuerten 60 Prozent werden zu den steuerfreien 40 Prozent addiert.

19.258,32 + 22.136 = 41.394,32 Euro

Schritt 5: Sie erhalten die Summe der besteuerten Gewinnausschüttung und des Geschäftsführergehalt auf Ihr Konto.

41.394,32 + 49.343 = 90.737,32 Euro

Sie erhalten für dieses Geschäftsjahr insgesamt 90.737,32 Euro.

Mir ist natürlich klar, dass diese Rechenbeispiele viele Faktoren, wie Kirchensteuer oder Familienstand, außer Acht lassen. Allerdings sollen die gewählten Rechnungen in erster Linie verdeutlichen, dass eine GmbH nicht für jeden die steuerlichen Erleichterungen bringt, die erwartet werden.

Fazit: Körperschaft- und Gewerbesteuer sind oft nur die halbe Wahrheit

In meiner langjährigen Tätigkeit als Steuerberater habe ich bereits zahlreiche Businesspläne gesehen, deren Steuerberechnungen weder Hand noch Fuß hatten. Sie sind voll mit falschen Zahlen, die auf lückenhaften Informationen oder gefährlichem Halbwissen basieren. Diese wurden den Geschäftsleuten leider oft zum Verhängnis.

Deshalb ist es umso wichtiger, sich bereits im Vorhinein über Steuerabgaben und -vorteile zu informieren und genaue Kalkulationen durchzuführen. Ansonsten kann der Traum der steuerbegünstigen GmbH ganz schnell zum Albtraum werden. Dieser macht sich dann erst auf Ihrem Privatkonto bemerkbar.

Wenn Sie Ihr Unternehmen in eine GmbH umwandeln oder diese neu gründen möchten, sollten Sie sich im Klaren darüber sein, dass Sie mehrfach besteuert werden. Das führt meist dazu, dass die Abgaben unter Umständen höher ausfallen als jene für Einzelunternehmer.

Außerdem möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie die GmbH deutlich mehr kostet als ein Einzelunternehmen. Allein aufgrund der doppelten Buchführung kostet Sie der Jahresabschluss für eine GmbH schnell das 4-fache zum Einzelunternehmen.

Meiner Erfahrung als Steuerberater nach ist eine GmbH vor allem aufgrund anderer Überlegungen für Unternehmen unter hohen Gewinnsummen überlegenswert. Dazu gehören unter anderem die Möglichkeiten zur Altersvorsorge, die leichtere Nachfolgeplanung, der Imagegewinn und die Haftungsbeschränkung.

Sollten Sie sich überlegen, eine GmbH zu gründen oder Ihr Unternehmen umzuwandeln, sollten Sie sich auf jeden Fall Hilfe von einem erfahrenen Steuerberater holen. Gemeinsam erstellen Sie einen Plan, dessen Zahlen von Anfang bis Ende durchgerechnet wurden.

Bei Lucra bieten wir Ihnen eine solche Aufstellung und können so eruieren, welche Gesellschaftsform für Sie am profitabelsten ist. Außerdem stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen zum Thema GmbH und deren Möglichkeiten zur Seite.

Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch mit uns. Sie erreichen uns telefonisch (040 – 234 97 222), per E-Mail oder auch über unser Kontaktformular.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Thomas Breit

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Vorstellung-Praxisakademie-Das-sind-unsere-Dozenten

Vorstellung Praxisakademie: Das sind unsere Dozenten

Liebe Leser,

im Februar 2022 startet unser nächstes Seminar in der Lucra-Praxisakademie. In diesem Beitrag möchte ich Ihnen das Dozenten-Team vorstellen. Wir freuen uns sehr darauf, den ein oder anderen von Ihnen in unseren Kursen begrüßen zu dürfen.

In Sachen Recht werden Sie von meinem geschätzten Kollegen Prof. Dr. Philip Thost geschult. Er ist als Rechtsanwalt in der Anwaltskanzlei Both Rechtsanwälte in Hamburg tätig. Seine Spezialgebiete sind das Handels- und Gesellschaftsrecht, Unternehmensverkauf und -kauf. Außerdem ist er Experte für Stiftungsrecht sowie Unternehmensstiftungen und Haftungsrecht. Nebenbei ist Prof. Dr. Thost Dozent an der Hochschule Fresenius.

thomas-breit-steuerberater

Wenn Sie an einem der Seminare teilnehmen, werden Sie auch auf mich treffen. Seit 1995 bin ich als Steuerberater in ganz Deutschland tätig. 2006 gründete ich meine Kanzlei Thomas Breit Steuerberatung. Seitdem habe ich mehr als 2000 zufriedene Kunden betreut. Spezialisiert habe ich mich seit über 15 Jahren auf Unternehmensumwandlung, Unternehmensnachfolge, Tax CMS und Digitalisierung. Wie mein Kollege Prof. Dr. Thost unterrichte ich zusätzlich als Dozent an verschiedenen Hochschulen.

Prof. Dr. Thost und ich freuen uns darauf, Ihnen unser Wissen in der Praxisakademie näherzubringen und Sie auf Ihrem Weg in die Welt der Steuern zu begleiten.

Wir hoffen auf viele interessierte Teilnehmer!

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

 

Fotos: ©Nele Martensen Fotografie

GmbH-Gewinnausschuettung-Was-Sie-als-Gesellschafter-wissen-muessen!

GmbH Gewinnausschüttung: Was Sie als Gesellschafter wissen müssen!

Sie sind Gesellschafter einer GmbH? Als solcher haben Sie einen Anspruch auf Auszahlung des GmbH-Gewinns. Die sogenannte GmbH-Gewinnausschüttung.

Gewinnausschüttung – ein Begriff, der positives erahnen lässt, nämlich die Auszahlung von Geld.

Aber wissen Sie, wie Ihr Gewinn ausgeschüttet wird und wie dieser zu besteuern ist? Dass Sie sich mit einer Besteuerungsvariante tausende von Euros ersparen können? Selbst beim Spitzensteuersatz von 42%?

Wenn nicht, dann sollten Sie jetzt weiterlesen. In meinem Blogbeitrag erfahren Sie, was Sie als Gesellschafter über die Gewinnausschüttung wissen müssen und mit welcher Besteuerung Sie richtig Geld sparen können.

GmbH Gewinnausschüttung: wie erfolgt die Ausschüttung?

Gewinnverteilung regelt Gewinnausschüttung

Aus meiner langjährigen Berufserfahrung weiß ich, dass viele Unternehmer die Begriffe Gewinnverteilung und Gewinnausschüttung verwechseln.

Eine GmbH-Gewinnausschüttung ist die Auszahlung der Gewinnanteile an die GmbH-Gesellschafter.

Wie die Gewinne an die einzelnen Gesellschafter ausgeschüttet werden, richtet sich nach der Gewinnverteilung.

 

Bei der Gewinnverteilung gibt es 2 Möglichkeiten:

Möglichkeit 1: Gesetzliche Gewinnverteilung
Diese bemisst sich in der Regel nach den Geschäftsanteilen (§29 GmbHG). Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Anteile.

Beispiel: Der Gewinn der GmbH beträgt 10.000€. Gesellschafter A mit 50% Anteilen erhält 5.000€. Gesellschafter B mit 50% Anteilen bekommt ebenfalls 5000€.

Möglichkeit 2: vertragliche Gewinnverteilung

Gesellschafter haben die Möglichkeit eine vom Gesetz abweichende Verteilung zu wählen. Die sogenannte disquotale Gewinnverteilung wird im Gesellschaftsvertrag festgehalten.

Beispiel: Gesellschafter A und Gesellschafter B haben jeweils 50% Anteil an er gemeinsamen GmbH. Sie beschließen den Gewinn nicht entsprechend ihrer Anteile auszuschütten, sondern Sie halten im Gesellschaftsvertrag fest, dass A 60% erhalten und B 40% erhalten.

Ohne Beschluss, keine Ausschüttung

Vorab sei gesagt, dass GmbH Gesellschafter nicht ohne Weiteres Gewinn aus der GmbH entnehmen dürfen. Damit Sie den Gewinn ausschütten können, braucht es einen ordnungsgemäßen Gewinnausschüttungsbeschluss. In der Regel genügt eine einfache Mehrheit bei der Abstimmung. Im Gesellschaftsvertrag kann anderes vorgeschrieben werden (z.B.: Einstimmigkeit, 3/4-Mehrheit).

Die Gesellschafter entscheiden in diesem Beschluss, wie der Gewinn verwendet wird.

Entscheiden sich die Gesellschafter gegen eine Ausschüttung, verbleibt der Gewinn in der GmbH als Gewinnrücklage oder wird als Gewinnvortrag für das kommende Geschäftsjahr verwendet.

Achtung: Der Gewinnausschüttungsbeschluss ist in jedem Fall verpflichtend. Wenn Sie keinen Beschluss fassen, machen Sie sich der verdeckten Gewinnausschüttung strafbar.

GmbH Gewinnausschüttung: Wie wird die Ausschüttung besteuert?

Als Gesellschafter müssen Sie die Ausschüttung der Gewinne versteuern. Die Pflicht zur Versteuerung entsteht im Zeitpunkt der Ausschüttung.

Sie haben 2 Optionen: Versteuerung mit Kapitalertragsteuer oder das sogenannte Teilkünfteverfahren.

Option #1 Versteuerung mit Kapitalertragsteuer

Entscheiden Sie sich für diese Besteuerung, werden Ihre Gewinnausschüttung wie folgt versteuert:

Zuerst werden 25 % Ihrer Ausschüttung besteuert (Kapitalertragsteuersatz), hinzu kommen ein Solidaritätszuschlag (5,5 % der Kapitalertragsteuer) und ggf. die Kirchensteuer (8 % oder 9 % der Kapitalertragsteuer)

Einen Freibetrag iHv. 801 Euro können Sie abziehen. Sind Sie verheiratet, verdoppelt sich der Freibetrag (1602 Euro).

Option #2 Teileinkünfteverfahren

Beim Teileinkünfteverfahren wird die Gewinnausschüttung nicht mit dem Kapitalertragssteuersatz besteuert, sondern mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz des Gesellschafters.

Bei diesem Verfahren müssen nur 60 Prozent des Gewinns versteuert werden. Die restlichen 40 % bleiben steuerfrei.

Zusätzlich können Sie Ihre Werbungskosten abziehen. Bei der Versteuerung mit Kapitalertragsteuer dürfen Sie das nicht.

Mit welchem Verfahren Sie mehr Steuern sparen?

Das möchte ich Ihnen an einem Beispiel zeigen:

Herr Heinrich T. ist Gesellschaft der T-GmbH. Er ist ledig und ohne Religionszugehörigkeit. Er erhält von der T- GmbH eine Gewinnausschüttung iHv. 50.000 Euro. Seine jährlichen Werbungskosten betragen 5000 Euro. Sein persönlicher Einkommenssteuersatz beträgt 42%.

Versteuerung mit Kapitalertragsteuer:

Gewinnanteil: 50.000 Euro
– Freibetrag: 801 Euro
zu versteuernde Gewinnausschüttung: 49.199 Euro

anzuwendender Steuersatz: 26,375%

Steuerlast: 12.976,24 Euro     

 

Versteuerung mit Teileinkünfteverfahren

Gewinnanteil: 50.000 Euro
Werbekosten: 5.000 Euro
Zu versteuernde Gewinnausschüttung: 27.000 Euro (=60% von 45.000 Euro)

Anzuwendender Steuersatz: 42%

Steuerlast: 11.340 Euro

Fazit: Selbst beim Spitzensteuersatz von 42% kann das Teileinkünfteverfahren die bessere Alternative für Sie sein!

Die richtige Besteuerungsvariante kann Ihnen – wie im obigen Beispiel vorgeführt – tausende Euros an Steuern sparen. Die Versteuerung mit Kapitalertragsteuer sollte nicht immer Ihre erste Wahl sein!

Wenn Ihr persönlicher Einkommenssteuersatz sehr gering ist, ist die Steuerersparnis beim Teileinkünfteverfahren in den meisten Fällen höher. Beim Spitzensteuersatz (42%) und Höchstsatz (45 %, sog. „Reichensteuer) kann es die bessere Alternative sein, hängt aber von einzelnen Faktoren ab (Höhe der Werbungskosten, Freibetrag etc.).

Mein Tipp: Lassen Sie sich von einem erfahrenen Steuerberater beraten. Er analysiert die einzelnen Faktoren und wird mit Ihnen besprechen, welche der 2 Varianten günstiger für Sie ist. Denn eines muss Ihnen bewusst sein. Wenn Sie sich einmal für das Teilkünfteverfahren entschieden haben, können Sie nicht mehr wechseln!

Sie sind jetzt verunsichert? Sie machen sich Sorgen, dass Sie seit Jahren Ihre Gewinnausschüttungen falsch besteuern und so viel Geld verloren haben?

Dann kontaktieren Sie uns! Wir finden die optimale Lösung, die Ihnen langfristig Steuern spart.

Sie erreichen uns telefonisch (040 – 234 97 222), per E-Mail (anfrage@lucra.de) oder auch über unser Kontaktformular (klicken Sie hier).

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Thomas Breit

 

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Was ist eine Holding GmbH? Fuer Sie einfach erklaert!

Was ist eine Holding GmbH? Für Sie einfach erklärt

„Was ist eine Holding GmbH. Und was macht eine Holding GmbH?“ Vielleicht haben Sie sich als Unternehmer diese Fragen schon einmal gestellt. Im Berufsleben und Alltag stolpert man immer wieder über diesen Begriff. Aber was können Sie sich darunter vorstellen und warum ist sie bei Großunternehmen so beliebt?

Übersetzen Sie das Wort „holding“ ins Deutsche, werden Sie wahrscheinlich auch nicht schlauer. „Haltend“ – aber was ist mit einer „haltenden GmbH“ gemeint?

„Das macht doch keinen Sinn“, werden Sie sich vielleicht jetzt denken.

Ich kann Sie beruhigen: Der Begriff ist einfacher, als es momentan scheint.

In diesem Blogbeitrag erkläre ich Ihnen den Begriff der Holding und der Holding GmbH, welche Varianten es gibt und ob eine Gründung für Sie vielleicht von Vorteil ist.

 

Holding GmbH: Was ist das?

Bei einer Holding GmbH handelt es sich um keine eigene Rechtsform, sondern um eine GmbH mit einer speziellen Organisationsform.

Mit dem Wort Holding (deutsch: haltend, innehabend) erklärt sich die Struktur: ein übergeordnetes Unternehmen hält Geschäftsanteile an einem untergeordneten Unternehmen. Im Sprachgebrauch bezeichnet man diese Unternehmen auch als Mutter- und Tochterunternehmen. Die Muttergesellschaft ist immer die Holding.

Der Zweck einer Holding: Mehrere Bereiche eines Unternehmens sollen derart organisiert sein, dass Sie als einzelne Unternehmensbereiche alleine handeln können, aber gleichzeitig von einer zentralen Stelle kontrolliert werden. Sowohl Mutter-als auch Tochtergesellschaft sind rechtlich eigenständig, stehen aber in Abhängigkeit zueinander.

Holding GmbH: Die 2 wichtigsten Varianten

Variante #1 Finanzholding

Beim Konstrukt der Finanz-Holding ist die Muttergesellschaft operativ nicht tätig. Sie nimmt nur mittelbar Einfluss auf die Tochtergesellschaften.

Die Muttergesellschaft übernimmt ausschließlich die Finanzfunktion (z.B.: Vorgabe von finanziellen Zielen).
Ihre Rechte, die sich aus der Beteiligung ergeben, kann Sie wahrnehmen (z.B.: Teilnahme an der Gesellschafterversammlung.)

Variante #2 Führungsholding

Sie ist das Gegenstück zur Finanzholding. Die Muttergesellschaft hält nicht nur Anteile an der Tochter, sondern bestimmt sie aktiv mit. Sie übernimmt Führungsaufgaben und besetzt Führungspositionen.

Holding GmbH: Steuerliche Vorteile

Steuervorteil #1 Gewinnausschüttung & Verkauf sind nahezu steuerfrei

Ist die Muttergesellschaft mit mindestens 15 % an der Tochtergesellschaft beteiligt, so sind die ausgeschütteten Gewinne zu 95 % steuerfrei für die Holding. Die restlichen 5 % werden mit Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) versteuert. Ebenso verhält es sich mit dem Verkauf. Verkaufen Sie eine Tochtergesellschaft sind 95% des Verkaufsgewinns steuerfrei. Wiederum werden nur die verbleibenden 5 Prozent versteuert.

Steuervorteil #2 Gegenseitige Aufrechnung von Gewinnen und Verlust

Schließen Sie einen Gewinnabführungsvertrag (§ 291 AktG) ab, hat das folgende positive Auswirkung: Wenn eine Tochtergesellschaft Gewinne macht, die andere hingegen Verluste, werden Gewinne und Verluste zusammengerechnet. Von diesem Betrag wird dann die Steuer abgeführt.  Mit der gegenseitigen Aufrechnung von Gewinnen und Verlusten können Sie Ihre Steuerlast verringern.

 

Holding GmbH: Für wen lohnt sich die Gründung?

Sind Sie ein Unternehmer, der sich über die Jahre mehrere Unternehmen aufgebaut hat? Dann kann die Umstrukturierung in Mutter- und Tochtergesellschaften für Sie von Vorteil sein.

Neben den bereits oben erwähnten steuerlichen Vorteilen, sind weitere Motive, die für eine Gründung sprechen:

Risikominderung: Sie haben Unternehmensbereiche, die Ihnen riskant vorkommen? Dann können Sie sich durch die Auslagerung in eine Tochtergesellschaft absichern. Geht diese insolvent, ist die Muttergesellschaft nur mit jenen Anteilen betroffen, die sie an der Tochtergesellschaft hält.

gesicherte Unternehmensnachfolge: Die Holding ermöglicht Ihnen die Bündelung Ihrer Unternehmensbereiche. Das hat den Vorteil, dass im Falle Ihres Todes, die einzelnen Bereiche nicht ohne Weiteres aufgeteilt werden können. Ihre Erben erhalten bei der Holdingstruktur ausschließlich Anteile vererbt. Das Konstrukt der Holding GmbH wird nicht angegriffen und bleibt erhalten.

Bei all den Vorteilen, übersehen Sie nicht die Nachteile!

Wenn Sie diese Flut an Vorteilen lesen, werden Sie sich jetzt fragen, warum Sie nicht schon längst eine Holding GmbH gegründet haben.

In meiner langjährigen Erfahrung als Steuerberater habe ich schon viele Unternehmer begleiten dürfen, die durch die Gründung einer Holding GmbH Ihr Unternehmen und Ihr Vermögen vergrößern konnten.

Leider habe ich auch schon viele gesehen, für die eine Holding-Struktur sehr nachteilig war. Ein Großteil bedenkt nämlich bei Gründung nicht den einen großen Nachteil: Die Abhängigkeit der Mutter-und Tochtergesellschaft. Geht die Muttergesellschaft unter, teilen alle Tochtergesellschaften das gleiche Schicksal. Unabhängig davon, welche Gewinne die Tochtergesellschaften am Markt erzielten.

Daher mein Rat: Bevor Sie an die Gründung einer Holding GmbH denken, holen Sie die Meinung eines erfahrenen Steuerberaters ein. Er sieht sich Ihre momentane Unternehmensstruktur an und kann abschätzen, ob die Gründung einen Vorteil oder eine Gefahr für Ihr Unternehmen darstellt.

 

Sie möchten mehr über das Konstrukt der Holding GmbH erfahren?

Sie erreichen uns telefonisch (040 – 234 97 222), per E-Mail (anfrage@lucra.de) oder auch über unser Kontaktformular (klicken Sie hier).

 

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Thomas Breit

 

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